ZPO § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

Zivilprozessordnung

(1) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden. Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

1.
die Person, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
4.
die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.

(3) In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ta 21/22
4. März 2022
4 Ta 21/22 4. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 68/21
25. Januar 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 RVs 5/21 + 2 Ws 22-23/21
23. Februar 2021
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Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 20/18
31. Oktober 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 188/18
24. Oktober 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 39/18
20. Juni 2018
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 65/16
14. Dezember 2017
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 5/17
30. November 2017
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 52/16
3. November 2016
4 RVs 52/16 3. November 2016
Teilversäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 79/15
22. Dezember 2015
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