Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (3. Senat für Familiensachen) - 4 WF 94/24
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 17. Januar 2024 ersatzlos aufgehoben.
Gründe
I.
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Mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 wurde der Antragstellerin für ein erstinstanzliches Sorgerechtsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 124 ZPO mit gerichtlicher Verfügung vom 28. Juni 2022 erklärte sich die Antragstellerin unter dem 20. Juli 2022 das erste Mal wieder zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Erklärungsvordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO. Zu einer Änderung der Erstbewilligungsentscheidung kam es nicht. Nach erneuter Einleitung des Nachprüfungsverfahrens gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 124 ZPO mit gerichtlicher Verfügung vom 1. September 2023 erklärte sich die Antragstellerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zunächst zwar nicht, so dass es unter dem 17. Januar 2024 wegen fehlender Mitwirkung zu einer Aufhebung der Erstbewilligung gekommen ist. Gegen den am 10. April 2024 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin unter dem 6. Mai 2024, eingegangen beim Amtsgericht Bernburg am 7. Mai 2024, sofortige Beschwerde eingelegt und sich in einem Erklärungsvordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO ein weiteres Mal erklärt. Unter dem 14. Mai 2024 hat das Amtsgericht die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine wesentliche Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingetreten sei, die Antragstellerin diese Verbesserung aber nicht unverzüglich angezeigt habe. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Juni 2024 hat die Antragstellerin Stellung genommen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
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Die nach § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 127, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Voraussetzungen von § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bejaht. Letztere liegen (noch) nicht vor.
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Die Einkommensveränderung ist wesentlich. Davon ist das Amtsgericht zutreffend ausgegangen. Denn ein Vergleich der Einkommenslage zum Zeitpunkt der Erstbewilligung (9. Dezember 2019) mit der Einkommenslage im Zeitpunkt der Nachprüfungsentscheidung (17. Januar 2024) zeigt, dass sich das laufende monatliche Bruttoeinkommen der Antragstellerin seither nicht nur einmalig um mehr als 100 Euro pro Monat verbessert hat und damit objektiv eine Einkommensveränderung im Sinne von § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO zu bejahen ist.
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Im Zeitpunkt der Erstbewilligung war die Antragstellerin als Pflegekraft bei der DRK S. gService GmbH beschäftigt. Das Amtsgericht hat das monatliche Nettoeinkommen in einer gerichtsinternen Berechnung zwar mit durchschnittlich 1.220 Euro angenommen (Bl. 50 d. VKH-Heftes), was angesichts der vorgelegten Einkommensnachweise und Kontobelege zutreffend erscheint, allerdings – über einen online verfügbaren Netto-Brutto-Rechner – auf ein monatliches Bruttoeinkommen über durchschnittlich 1.979,42 Euro schließen lässt, mit Blick auf die Angaben der Antragstellerin im Erklärungsvordruck und den beigefügten Belegen aber nur in einer Größenordnung von rd. 1.500 Euro plausibel und daher zugrunde zu legen ist. Zur Zeit der Einleitung des zweiten Nachprüfungsverfahrens im September 2023 war die Antragstellerin im Seniorenheim H. als Betreuungsassistentin beschäftigt. Das Amtsgericht hat das monatliche Nettoeinkommen auf der Grundlage der nachgewiesenen Monatszahlung für April 2024 mit 1.582,09 Euro errechnet, so dass sich daraus ein monatliches Bruttoeinkommen über 2.301,27 Euro errechnet.
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Die Differenz zwischen beiden Bruttoeinkommen liegt damit bei über 100 Euro – ungeachtet des unbefriedigenden Umstands, dass die Tatsachenbasis für die Annahme des aktuellen Bruttoeinkommens mit einem nachgewiesenen Monatseinkommen nur für April 2024 unsicher ist, generell aber nur ein Durchschnittswert aus mehreren Einzelwerten über mehrere Monate hinweg ein realistisches Bild über das erzielte Einkommen ergibt. Ob beide Bruttoeinkünfte damit tatsächlich in Höhe von 801,27 (2.301,27 – 1.500) Euro differieren oder der Unterschied doch deutlich niedriger, aber immer noch höher als 100 Euro ausfällt, kann der Senat offenlassen.
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Denn anders als das Amtsgericht angenommen hat, fehlt es sowohl an (nachweislicher) Absicht als auch an grober Nachlässigkeit für diese Pflichtverletzung. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Darauf hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. Juni 2024 auch zutreffend hingewiesen.
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Voraussetzung ist damit unentschuldbares Verhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Das schlichte Vergessen der Mitteilung indiziert trotz der Belehrung nach § 120a Abs. 2 Satz 4 ZPO kein solches Verhalten (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 124 ZPO, Rn. 20 m.N. – juris). Die unterbliebene Mitteilung einer Einkommensverbesserung wird in der Regel grob verschuldet sein, wenn die Partei den Arbeitsplatz wechselt und nunmehr ein ganz erhebliches höheres Einkommen erzielt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2018, Az. III-2 Ws 94/18, Rn. 37 f. - juris).
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Für Fälle, in denen das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bei ein- und demselben Arbeitgeber ohne Höhergruppierung lediglich fortgesetzt wird und der Arbeitnehmer lediglich an einer allgemeinen Einkommenssteigerung teilnimmt, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 23. April 2024 (Az. 4 WF 62/24, bislang nicht veröffentlicht) entschieden, dass der allmähliche Anstieg der Vergütung zwar Anlass hätte sein müssen, an eine unverzügliche Mitteilung zu denken, es in diesem Fall aber an einem konkreten Ereignis fehlt, dass eine Verfahrenskostenhilfe beziehende Person an eine „punktgenaue“ Verbesserung der Einkommenssituation hätte aktiv denken müssen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist dann nicht gerechtfertigt. Zu solchen Ereignissen, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen können, gehören etwa der Wechsel aus Erwerbslosigkeit in Vollzeittätigkeit oder der Wechsel von einem Arbeitsplatz zu einem besser bezahlten Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber, weil es in diesem Fall an einer „schleichenden“ Veränderung fehlt.
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Unzweifelhaft hat die Antragstellerin zum 1. August 2023 die Tätigkeit als Betreuungsassistentin aufgenommen. Dieser Umstand hätte Anlass sein müssen, sich über die Verbesserung der Einkommensverhältnisse im Klaren zu sein. Im Vergleich zum Einkommen bei der Erstbewilligung und auch zum Einkommen für ihre seit Dezember 2021 bei der T. GbR zwischenzeitlich ausgeübten Tätigkeit hätte die Antragstellerin also Anlass gehabt, sich mit einer Änderungsmitteilung unaufgefordert an das Amtsgericht zu wenden. Andererseits ist zu sehen, dass die persönlichen Umstände zwischen Januar und Herbst 2023, die das Leben der Antragstellerin offenbar begleitet haben (längerer Krankengeldbezug, zweite Operation, alleinerziehend, psychische und physische Belastung), schwierig waren. Das Fehlverhalten der Antragstellerin in dem konkreten Einzelfall übersteigt zwar das gewöhnliche Maß, allerdings noch nicht erheblich.
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Demzufolge erweist sich die Aufhebung der Erstbewilligung als nicht gerechtfertigt. Folglich war der angefochtene Beschluss aufzuheben.
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Dabei hat es im konkreten Fall auch zu verbleiben. Ob die aktuelle Einkommenssituation der Antragstellerin – als Minus gegenüber einer Vollaufhebung – eine Änderung der Erstbewilligung zu ihrem Nachteil für die Zukunft nach § 120a Abs. 1 ZPO und unter Umständen die Festsetzung von künftig zahlbaren Monatsraten rechtfertigt, kann dahinstehen.
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Nach § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO ist eine Änderung der Erstbewilligung zum Nachteil eines Verfahrenskostenhilfe beziehenden Beteiligten zeitlich ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung vier Jahre vergangen sind. Das ist hier der Fall.
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Eine Entscheidung zum Nachteil der Antragstellerin – ungeachtet davon, ob sie der Senat oder das Amtsgericht treffen würde – fiele in den Juni 2024 oder in einen späteren Monat. Unter einer „Entscheidung“ im Sinne von § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO ist diejenige in der Hauptsache zu verstehen, nicht die Erstbewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Der Rechtsstreit endet also mit der Rechtskraft der letzten Entscheidung (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 120a ZPO, Rn. 12 m.w.N. – juris), also etwa bei einer aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache mit der Entscheidung über die Folgesache. Unter dem 19. Februar 2020 hat das Amtsgericht in der Hauptsache durch einen Beschluss entschieden und der Antragstellerin die elterliche Sorge für das verfahrensbeteiligte Kind allein übertragen. Die erforderlich gewordene öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner, dessen Aufenthalt schon seinerzeit unbekannt war, ist durch Aushang an der Gerichtstafel am 12. März 2020 erfolgt (§ 186 Abs. 2 ZPO), so dass die einmonatige Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG am 13. März 2020 zu laufen begann und am Montag, 13. April 2020, abgelaufen ist, ohne dass der Antragsgegner Beschwerde eingelegt hat. Der Beschluss vom 19. Februar 2020 ist damit seit dem 14. März 2020 rechtskräftig. Eine Abänderung der Erstbewilligung zum Nachteil der Antragstellerin wäre nur noch außerhalb des Vierjahreszeitraums möglich, so dass sie zu unterbleiben hat.
III.
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Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 76 Voraussetzungen 4x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 5x
- ZPO § 117 Antrag; Verordnungsermächtigung 2x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- §§ 127, 567 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 120a Änderung der Bewilligung 6x
- 2 Ws 94/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 WF 62/24 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x