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ZPO § 229 Beauftragter oder ersuchter Richter

Zivilprozessordnung

Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 136/24 e
11. September 2025
101 W 136/24 e 11. September 2025
Beschluss vom Unknown court (1. Zivilsenat) - I ZB 20/21
23. September 2021
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 60/18
23. Oktober 2019
I ZB 60/18 23. Oktober 2019
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 W 26/17
15. September 2017
5 W 26/17 15. September 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 107/16
22. Februar 2017
6 W 107/16 22. Februar 2017