ZPO § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

Zivilprozessordnung

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 1 K 5368/19
23. April 2020
1 K 5368/19 23. April 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 143/13
17. Dezember 2015
IX ZR 143/13 17. Dezember 2015