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| Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Das Gericht war nicht gehalten, den Termin auf den Antrag der Beklagten vom 22.04.2020 (!) aufzuheben oder zu verlegen. Mit dem bloßen Hinweis auf die „derzeitige Corona-Lage“ hat die Beklagte keinen erheblichen Grund im Sinn des gemäß § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren § 227 ZPO für die beantragte Terminsaufhebung dargetan. Der Dienstbetrieb der Justiz in Baden-Württemberg war zwar aufgrund der Corona-Pandemie für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 19.04.2020 auf den zwingend erforderlichen Dienstbetrieb und unaufschiebbare Verhandlungen beschränkt worden, jedoch führte die Corona-Pandemie nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens durch Stillstand der Rechtspflege gemäß § 245 ZPO. Vielmehr konnten auch in diesem Zeitraum einzelne, besonders dringliche Verhandlungen durchgeführt werden. Die Beklagte konnte, zumal der anberaumte Verhandlungstermin nicht in den bezeichneten Zeitraum, sondern in die Phase des schrittweisen Wiederhochfahrens des Dienstbetriebs fiel, nicht darauf vertrauen, dass der Termin von Amts wegen aufgehoben würde. Sie musste vielmehr - nachdem auch in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens bestimmte Restriktionen bereits wieder gelockert oder Lockerungen jedenfalls beschlossen waren, damit rechnen, dass es bei dem anberaumten Termin verbleibt und wäre gehalten gewesen, rechtzeitig die Aufhebung oder Verlegung des Termins zu beantragen, sobald absehbar war, dass sie nicht gewillt war, den Termin wahrzunehmen. Dass die Beklagte es versäumt hat, sich rechtzeitig zu vergewissern, ob es bei dem Termin verbleibt und ggf. die Anreise einer Vertreterin oder eines Vertreters zum Termin zu organisieren, beruht auf ihrem Verschulden und gebietet vorliegend angesichts der Bedeutung der Rechtssache für die Klägerin und des grundgesetzlichen Auftrags, auch in Krisenzeiten effektiven Rechtsschutz zu gewähren, keine Terminsänderung. Dies gilt umso mehr, als die Vertreterin der Beklagten auch auf telefonische Nachfrage nicht verbindlich erklären konnte, wann aus Sicht der Beklagten eine Neuterminierung in Betracht komme. Den übrigen Verfahrensbeteiligten, die in gleicher Weise von der Corona-Pandemie betroffen sind, war eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Übrigen ohne weiteres möglich. Im Gericht wurden die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen ergriffen, um das Infektionsrisiko weitestgehend zu minimieren (Hygienemaßnahmen in den Sitzungssälen und im übrigen öffentlichen Bereich, Abstandsgebot etc.). |
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| Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Assistenzhundes als Hilfsmittel im Rahmen der kostenlosen Heilfürsorge. Der dies versagende Bescheid vom 27.11.2018 sowie die Beschwerdebescheide vom 11.06.2019 und vom 04.09.2019 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). |
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| 1. Da es nicht um die Erstattung bereits entstandener Aufwendungen, sondern um die begehrte Bewilligung eines noch nicht beschafften Hilfsmittels geht, ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf truppenärztliche Versorgung sind danach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG in Verbindung mit § 69 a BBesG und die auf Grund des § 69 a Abs. 7 BBesG erlassene Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung - BwHFV - in der jeweils derzeit geltenden Fassung. |
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| 2. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 SG hat der Soldat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze, wobei nach § 30 Abs. 1 Satz 2 SG, § 69 a BBesG zu den Sachbezügen auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gehört. Der Anspruch des Soldaten auf Heilfürsorge richtet sich regelmäßig unmittelbar auf ärztliche Behandlung oder auf Sachleistung und entspringt der gesteigerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Soldaten aufgrund der Besonderheit des Wehrdienstes. Die Heilfürsorge ist die dem Wehrdienst gemäße Form der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Soldaten. Die Begriffe „unentgeltliche truppenärztliche Versorgung“ und „Heilfürsorge“ werden vom Gesetzgeber synonym verwandt. Der Begriff „Heilfürsorge“ erhält dadurch eine spezifische Ausgestaltung, indem einerseits die Heilfürsorge auf den Soldaten beschränkt bleibt (unter Ausschluss der Familienangehörigen) und andererseits die ärztliche Versorgung durch Truppenärzte erfolgt (unter prinzipiellem Ausschluss einer freien Arztwahl). Die in § 69 a BBesG geregelten Leistungen werden von dem Dienstherrn unentgeltlich gewährt. Unentgeltlich bedeutet, dass der Dienstherr unmittelbar die Kosten der entstehenden Aufwendungen trägt oder - soweit dies infolge der besonderen Art der Leistungsinanspruchnahme nicht möglich ist - sämtliche im Zusammenhang mit diesen Aufwendungen notwendigen sonstigen Kosten erstattet. Dem Anspruchsberechtigten dürfen durch die Erfüllung des Anspruchs letztlich keine finanziellen Belastungen verbleiben. |
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| Nach § 69 a Abs. 3 BBesG umfasst die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen |
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| 1. in Krankheitsfällen, 2. zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Behinderungen und zur medizinischen Rehabilitation, 3. zur Früherkennung von Krankheiten, 4. zur Durchführung von Schutzimpfungen und sonstigen medizinischen Prophylaxemaßnahmen sowie 5. bei Schwangerschaft, Entbindung und nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch. |
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| Diese Leistungen müssen mindestens den nach dem SGB V zu gewährenden Leistungen entsprechen. Die besonderen Anforderungen an die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Soldaten sind zu berücksichtigen. |
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| Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung regelt gemäß § 69 a Abs. 7 BBesG das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen. |
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| Nach § 4 Abs. 1 der auf Grund des § 69 a Abs. 7 BBesG erlassenen Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung - BwHFV - werden die Leistungen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung grundsätzlich als Sach- oder Dienstleistungen gewährt. Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden, so können Soldatinnen oder Soldaten Leistungserbringer außerhalb der Bundeswehr in Anspruch nehmen, sofern dies von Ärztinnen oder Ärzten oder Zahnärztinnen oder Zahnärzten der Bundeswehr veranlasst wurde (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BwHFV). Auf Veranlassung von Ärztinnen oder Ärzten oder Zahnärztinnen oder Zahnärzten der Bundeswehr werden den Soldatinnen oder Soldaten auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen mit einzelnen zivilen Leistungserbringern oder mit Gruppen von zivilen Leistungserbringern auch nichtärztliche Leistungen wie Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 14 bis 16) zur Verfügung gestellt (§ 4 Abs. 5 BwHFV). |
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| Ob Aufwendungen notwendig sind, richtet sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Der Dienstherr ist nur gehalten, eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten. Kosten für lediglich nützliche, aber medizinisch nicht gebotene Maßnahmen muss der Heilfürsorgeberechtigte selbst tragen. Aufwendungen, die auf einer ärztlichen Verordnung beruhen, sind aufgrund der Sachkunde des Arztes regelmäßig auch medizinisch geboten. Dies nimmt der zuständigen Behörde jedoch weder das Recht noch entbindet es sie davon, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer (weiteren) Überprüfung zu unterziehen und dazu etwa Gutachten einzuholen. Der Höhe nach wirtschaftlich angemessen sind Aufwendungen, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht. |
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| Hilfsmittel, die in der Orthopädieverordnung, in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden (§ 16 Abs. 2 BwHFV). |
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| Gemäß § 16 Abs. 3 BwHFV gilt für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 genannten Regelungswerken aufgeführt sind, Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nur dann verordnet werden dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die |
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| 1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, 2. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder 3. in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind. |
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| 3. Daran gemessen hat die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Assistenzhundes. |
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| a) Die Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.5) ist eine Erkrankung, so dass die Klägerin gemäß § 69 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Anspruch auf medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen nach Maßgabe der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung hat. |
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| c) Die Versorgung mit dem Assistenzhund ist medizinisch notwendig, um die bestandskräftig festgestellte, seit 2010 bestehende Behinderung der Klägerin auszugleichen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BwHFV). Die Klägerin leidet seit zehn Jahren an einer Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.5), dem sog. Asperger-Syndrom, das nicht heilbar ist und zu gravierenden Beeinträchtigungen im privaten wie im beruflichen Alltag führt. Die Fähigkeit zur sozialen Interaktion ist erheblich beeinträchtigt. Insbesondere hat die Klägerin Probleme bei der Gesprächsführung und kann nicht an Veranstaltungen mit vielen Personen teilnehmen. Ihr wurde deshalb - auf Dauer - ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt. Allgemein anerkannte Therapien zur Behandlung des Asperger-Syndroms bei Erwachsenen gibt es nicht. Es existieren keine Medikamente zur spezifischen Behandlung des Asperger-Syndroms und es gibt auch keine etablierten spezifischen und empirisch überprüften Therapiekonzepte zur psychotherapeutischen Behandlung des Asperger-Syndroms bei Erwachsenen (vgl. hierzu eingehend: Roy/Dillo/Emrich/Ohlmeier, Das Asperger-Syndrom im Erwachsenenalter, Dt. Ärzteblatt 2009, 59). Die Klägerin hat deshalb seit 2014 auch keine Therapien mehr durchgeführt. |
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| Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass der begehrte Assistenzhund zum Ausgleich ihrer Behinderung geeignet und erforderlich ist. Bei Asperger-Patienten werden einem Assistenzhund zahlreiche positive Effekte auf die soziale Teilhabe und die Möglichkeiten der sozialen Interaktion zugeschrieben. So soll ein entsprechend ausgebildeter Assistenzhund Reizüberflutungen seines Halters spüren und ihn aus solchen Stresssituationen entfernen können. Der Assistenzhund schafft natürlichen Abstand zwischen Personen. Ein darauf trainierter Hund ist in der Lage, hohe Cortisolwerte zu erschnüffeln, welche für Stress sprechen. Er wird darauf trainiert, in solchen Situationen ausgleichende Entspannungsmaßnahmen durchzuführen. Zudem fällt es Asperger-Patienten generell leichter, Beziehungen zu Tieren aufzubauen als zu Menschen. Diese Effekte sind mittlerweile zur Überzeugung der Kammer auch hinreichend wissenschaftlich belegt, so dass es hierzu keiner Beweiserhebung bedarf. In einer neueren Studie aus dem Jahr 2019 wurden die Effekte eines Assistenzhundes über zehn Wochen hinweg bei erwachsenen Patienten mit Autismus-Spektrum-Störung und normaler bis hoher Intelligenz beobachtet. Eine Kontrollgruppe ohne Assistenzhund wurde ebenfalls herangezogen. Im Ergebnis konnten bei den Probanden mit Assistenzhund signifikante Verbesserungen im Hinblick auf Stresssymptomatik, Agoraphobie sowie soziale Kommunikation und Interaktion beobachtet werden (Wijker/Leontjevas/Spek/Endres-Slegers, Effects of Dog Assisted Therapy for Adults with Autism Spectrum Disorder: An Exloratory Randomized Controlled Trial, Journal of Autism and Developmental Disorders, März 2019; abgerufen unter https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pubmed/30900194). Die Ergebnisse dieser Studie sind in jeder Hinsicht überzeugend und werden auch von der Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt. |
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| d) Die Versorgung mit dem Assistenzhund ist wirtschaftlich angemessen. Es steht keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung. |
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| e) Der Anspruch kann zwar nicht auf § 16 Abs. 2 BwHFV gestützt werden, da der Assistenzhund weder in der Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung noch im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes als Hilfsmittel aufgeführt ist. Die Klägerin kann jedoch die Bewilligung des Assistenzhundes nach § 16 Abs. 3 BwHFV beanspruchen, da keiner der dort genannten Ausschlusstatbestände erfüllt ist. Angesichts der obigen Ausführungen zur medizinischen Notwendigkeit ist der Assistenzhund nicht von nur geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen. Der Assistenzhund ist auch nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen, da es sich um einen speziell für Personen mit Asperger-Syndrom ausgebildeten Hund handelt. Schließlich ist der Assistenzhund nicht in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt. |
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| Bei der Anwendung des § 16 Abs. 3 BwHFV ist auch die Wertentscheidung des Verfassungsgebers in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist Grundrecht und zugleich objektive Wertentscheidung. Aus ihm folgt - über das sich aus dem Wortlaut unmittelbar ergebende Verbot der Benachteiligung hinaus - im Zusammenwirken mit speziellen Freiheitsrechten, dass der Staat eine besondere Verantwortung für behinderte Menschen trägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288 <303 f.>). Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beinhaltet außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag. Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, a.a.O. S. 308; Kammerbeschluss vom 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18 -, NJW 2020, 1282 m.w.N.). Diesen Förderauftrag setzt die Beklagte auf einer abstrakten Ebene mit der Zentralen Dienstvorschrift A-1473/3 und dem Fachkonzept „Vielfalt und Inklusion“, mit denen sie sich zu einem Ausgleich von Behinderungen verpflichtet hat, auch vorbildlich um. Bei konsequenter Anwendung dieser - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschriften auf den vorliegenden Einzelfall hätte auch die Beklagte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Klägerin der Assistenzhund zu bewilligen ist. |
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| Unschädlich ist, dass es in Deutschland - anders als etwa in Österreich - derzeit noch an allgemeingültigen Standards für die Ausbildung und den Einsatz derartiger Assistenzhunde fehlt. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass dies der Erkenntnis geschuldet sei, dass es an einem Nachweis fehle, dass der Assistenzhund die Funktionen als Hilfsmittel tatsächlich auch in vollem Umfang erfülle, sind indes nicht ersichtlich. Vielmehr geht der Bundesrat in einem Beschluss vom 10.02.2017 (Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützter Menschen mit Behinderung schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderung anerkennen ) ersichtlich von der Eignung entsprechend ausgebildeter Hunde aus. Die Schaffung bundesweit einheitlicher Qualitätsstandards wird dort lediglich gefordert, um den Betroffenen, "die einen Assistenzhund erwerben, Sicherheit hinsichtlich der Eignung und Befähigung des Tieres" zu geben und die "Eintragung von Assistenzhunden in den Schwerbehindertenausweis" zu ermöglichen. |
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| Die fehlende Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung ist im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. VG Münster, Urteil vom 05.07.2018 - 5 K 3011/16 -, SozialVerw 2018, 44 ). |
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| Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Situation der Klägerin unterscheidet sich grundlegend von der anderer Soldatinnen und Soldaten, die - etwa nach einem belastenden Auslandseinsatz - an PTBS (ICD-10: F43.1) leiden und ebenfalls Anspruch auf freie Heilfürsorge haben. Zum einen stehen für die Behandlung einer PTBS andere anerkannte Therapieformen zur Verfügung, zum anderen handelt es sich bei einer PTBS nicht um eine Behinderung, sondern um eine - im Regelfall - therapierbare Krankheit. |
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| Beschluss vom 23. April 2020 |
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| Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an dem von der Klägerin vorgelegten Kostenvoranschlag vom 08.06.2018, der neben den Kosten für die Anschaffung und die Ausbildung des Hundes auch die laufenden Futter- und Pflegekosten für den Zeitraum der Ausbildung, der mit ca. eineinhalb Jahren veranschlagt wird, umfasst. Hinzuzurechnen ist gemäß § 42 Abs. 1 GKG der dreifache Jahresbetrag der voraussichtlichen laufenden Unterhaltskosten nach Übergabe des Hundes an die Klägerin, für die die Beklagte im Rahmen der kostenlosen Heilfürsorge ebenfalls aufkommen muss. Dieser Betrag wird unter Zugrundelegung der im Kostenvoranschlag für den Ausbildungszeitraum bezifferten laufenden Futter- und Pflegekosten auf 4.400,-- EUR geschätzt. |
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