ZPO § 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist

Zivilprozessordnung

(1) Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.

(2) Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.

(3) Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist). Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Einlassungsfrist einen Monat. Der Vorsitzende kann auch eine längere Frist bestimmen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 148/16
24. März 2017
324 O 148/16 24. März 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 W 25/09
18. März 2009
1 W 25/09 18. März 2009