ZPO § 30 Gerichtsstand bei Beförderungen

Zivilprozessordnung

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachters erhoben werden.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (17. Zivilsenat) - 17 WF 230/21
4. Januar 2022
17 WF 230/21 4. Januar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Senat für Familiensachen) - 10 UF 74/16
8. September 2016
10 UF 74/16 8. September 2016
Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 145/16
1. September 2016
3a C 145/16 1. September 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 209/16
19. August 2016
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