ZPO § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung

Zivilprozessordnung

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.

(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZB 25/15
12. Juli 2016
VIII ZB 25/15 12. Juli 2016
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (16. Zivilsenat) - 16 W 47/05
30. Mai 2005
16 W 47/05 30. Mai 2005