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ZPO § 343 Entscheidung nach Einspruch

Zivilprozessordnung

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Duisburg - 3 Ca 1245/23
2. Mai 2024
3 Ca 1245/23 2. Mai 2024