Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
ZPO § 343 Entscheidung nach Einspruch
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.