Beschluss vom Landgericht Erfurt (8. Zivilkammer) - 8 T 241/25
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
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Die Beschwerdeführerin begehrt mit der Notarbeschwerde die Anweisung an die Notarin, bereits erstellte Nachlassverzeichnisse unter Hinzuziehung der Pflichtteilsberechtigten zu ergänzen.
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Die Beschwerdeführerin ist Alleinerbin ihres am 15.07.2021 verstorbenen Ehemannes …
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Mit Teilurteil des Landgerichtes Erfurt vom 06.05.2022 (Az.: 9 O 1408/21) wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, „das notarielle Nachlassverzeichnisses vom 09.03.2022 (UVZ-Nr. 282/2022) der Notarin … dahingehend zu ergänzen, dass sie auch über Hausrat und Mobiliar des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls Auskunft zu erteilen hat.“
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Der Gläubiger dieses Titels ist der Sohn der Beschwerdeführerin, welcher mit Schreiben vom 16.06.2022 forderte, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden.
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Am 02.02.2024 erging ein weiteres Teilurteil des Landgerichts Erfurt (Az.: 9 O 841/23). In diesem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, „das notarielle Nachlassverzeichnisses der Notarin … vom 09.03.2022 (Urkundennummer: 282/22) dahingehend zu ergänzen, dass über alle im Erbfall vorhandenen Forderungen (Aktiva) und alle lebzeitigen Zuwendungen bzw. ausgleichungspflichtigen Zuwendungen Auskunft erteilt wird.“
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Die Gläubigerin dieses Titels ist die Tochter der Beschwerdeführerin, welche mit Schreiben vom 18.03.2024 ebenfalls forderte, bei der Ergänzung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden.
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Die Notarin hat ihr Nachlassverzeichnis vom 09.03.2022 hinsichtlich des Hausrates und Mobiliars des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls mit der notariellen Urkunde vom 08.03.2023 (UVZ-Nr. 319/2023) ergänzt. Dabei hat sie es jedoch unterlassen, den Sohn der Beschwerdeführerin hinzuzuziehen.
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Eine weitere Ergänzung des Nachlassverzeichnisses entsprechend des Teilurteils des Landgerichtes Erfurt vom 02.02.2024 (Az.: 9 O 841/23) lehnte die Notarin ab.
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Sowohl der Sohn der Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter vollstreckten aus den jeweiligen Teilurteilen. In Folge dessen wurden Zwangsgelder gegen die Beschwerdeführerin festgesetzt.
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Die Beschwerdeführerin forderte über ihre Prozessbevollmächtigte die Notarin mehrmals schriftlich auf, die Ergänzung des Nachlassverzeichnisses unter Hinzuziehung der jeweiligen Titelgläubiger vorzunehmen. Die Schreiben endeten jeweils mit der Ankündigung, im Falle des Untätigbleibens eine Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO einzulegen (Anlage A14 und A15).
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Die Notarin verweigerte ein weiteres Tätigwerden.
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Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.09.2025 die Notarbeschwerde unmittelbar beim Landgericht eingereicht.
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Mit Verfügung vom 19.12.2025 hat das Gericht Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit Antrags geäußert.
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Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die unmittelbar zum Landgericht eingereichte Beschwerde zulässig sei. § 64 FamFG finde nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 01.10.2015 - V ZB 67/14 keine Anwendung. Jedenfalls könnten ihre bereits außergerichtlich an die Notarin gerichteten Schreiben als Beschwerdeeinlegung umgedeutet werden.
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Sie beantragt,
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1. entsprechend dem Teilurteil des Landgerichtes Erfurt vom 06.05.2022 das Nachlassverzeichnis vom 09.03.2022 (UVZ-Nr. 282/2022) mit der beurkundeten Erklärung vom 08.03.2023 (UVZNr. 319/2023) hinsichtlich des Hausrates und Mobiliars des Erblassers zu ergänzen und den Gläubiger … dabei gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB hinzuzuziehen und
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2. entsprechend dem Teilurteil des Landgerichtes Erfurt vom 02.02.2024 das Nachlassverzeichnis vom 09.03.2022 (UVZ-Nr. 282/2022) hinsichtlich aller im Erbfall vorhandener Forderungen (Aktiva) und lebzeitiger Zuwendungen bzw. ausgleichungspflichtiger Zuwendungen zu ergänzen und die Gläubigerin … dazu gem. § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB hinzuzuziehen.
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Die Notarin erhielt die Beschwerde zur Stellungnahme.
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Diese vertritt die Auffassung, dass eine weitere Ergänzung nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass alle Angaben vollständig und korrekt seien. Zudem seien keine weiteren ergänzenden Nachweise vorgelegt worden.
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Mit Beschluss vom 09.02.2026 ist die Sache zurück auf die Kammer übertragen worden. Die Beschwerdeführerin wurde zuvor mündlich angehört, vgl. § 348a Abs. 2 S. 3 ZPO.
II.
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Der Antrag der Beschwerdeführerin ist bereits unzulässig.
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Die Notarbeschwerde hätte gem. § 64 Abs. 1 FamFG bei der Notarin eingelegt werden müssen. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 BNotO gelten „für das Verfahren“ die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Wortlaut enthält keine Einschränkungen und umfasst daher das ganze Notarbeschwerdeverfahren, also das Verfahren vor dem Landgericht als II. Instanz gegen die Entschließung des Notars, der im Notarbeschwerdeverfahren die Stellung der I. Instanz inne hat (Anmerkung Dr. Schönemann zu BGH, Beschluss vom 01.10.2015 - V ZB 67/14- DNotZ 2016, 220, Rn. 1; Haug/Zimmermann Amtshaftung/Brüning, 4. Aufl. 2018, Rn. 756, 765; DNotZ 2010, 265, 281; BeckOK BNotO/Sander, 12. Ed. 01.08.2025, BNotO § 15 Rn. 133).
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Dass die Einlegung der Notarbeschwerde beim Notar selbst erfolgen muss, ergibt sich auch aus der Gesetzeshistorie. Während nach dem alten Verfahrensrecht des FGG die Einlegung der Beschwerde noch beim Notar oder dem zuständigen Landgericht möglich war (§ 15 Abs. 2 BNotO i. V. m. § 21 FGG), bestimmt § 64 Abs. 1 FamFG nun, dass die Beschwerde ausschließlich beim Notar einzulegen ist (Regler, MittBayNot, 261, 263; Haug/Zimmermann Amtshaftung/Brüning, 4. Aufl. 2018, Rn. 756). Durch die bewusste Streichung der Einlegung beim Landgericht wird der gesetzgeberische Wille erkennbar, dass die Beschwerde ausschließlich beim Notar anzulegen ist.
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Etwas anderes ergibt sich letztlich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.10.2015 - V ZB 67/14. In dieser wurden ausdrücklich nur die § 61 und § 63 FamFG für unanwendbar erklärt.
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Somit hätte die Beschwerde gem. § 64 Abs. 1 FamFG bei der Notarin eingelegt werden müssen. Eine Einlegung beim zuständigen Landgericht ist aufgrund des Abhilfeverfahrens unzulässig (BeckOK BNotO/Sander, 12. Ed. 01.08.2025, BNotO § 15 Rn. 140; Regler, MittBayNot, 261, 263f.; Hariefeld, Rnotz 09/19, 365, 373; Haug/Zimmermann Amtshaftung/Brüning, 4. Aufl. 2018, Rn. 756). Dies ist nicht erfolgt. Letztlich können auch die außergerichtlichen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden. Denn diese enthielten jeweils am Ende die Ankündigung, in Zukunft Notarbeschwerde einzulegen. Für einen objektiven Dritten waren diese Schriftstücke daher nicht als Beschwerde erkennbar.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 130 GNotKG i.V.m. § 81 FamFG.
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Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen.
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Referenzen
- 9 O 1408/21 1x (nicht zugeordnet)
- 9 O 841/23 2x (nicht zugeordnet)
- BNotO § 15 Verweigerung der Amtstätigkeit 3x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 4x
- V ZB 67/14 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben 2x
- ZPO § 348a Obligatorischer Einzelrichter 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 67/14 1x
- § 21 FGG 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- GNotKG § 130 Gemeinsame Vorschriften 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x