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ZPO § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Zivilprozessordnung

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 7 AR 165/22
16. März 2022
7 AR 165/22 16. März 2022