ZPO § 390 Folgen der Zeugnisverweigerung

Zivilprozessordnung

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.

(3) Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 370/19
14. Januar 2021
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Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 266/16
4. Mai 2018
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Urteil vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 15 UF 51/06
30. Januar 2013
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Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 WF 65/10
28. Juni 2010
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Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 U 3/08
6. Oktober 2009
1 U 3/08 6. Oktober 2009
Beschluss vom Sozialgericht Ulm - S 10 R 1149/09; S 10 R 1149/09 A
17. April 2009
S 10 R 1149/09; S 10 R 1149/09 A 17. April 2009