Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.
ZPO § 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 8 K 65/19
30. Juni 2021
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8 K 65/19 | 30. Juni 2021 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (6. Kammer) - 6 A 280/18
12. März 2020
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6 A 280/18 | 12. März 2020 |
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 18 KN 45/11
19. August 2014
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L 18 KN 45/11 | 19. August 2014 |