Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 A 222/20.A
Az.: 1 A 222/20.A 11 K 1871/17.A Berichtigt mit Beschluss vom 9.2.2021 gez.: Janetz Justizbeschäftigte SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 14. Januar 2020 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. September 2019 - 11 K 1871/17.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Seine fristwahrenden Darlegungen im Schriftsatz vom 28. Februar 2020, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), lassen das Vorliegen des einzigen geltend gemachten Zulassungsgrunds nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO (Gehörsrüge) nicht erkennen. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende und in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und - zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen - nicht auf Gesichtspunkte abzuheben, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 2019 - 7 B 25.18 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Dabei muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich weder vorab auf seine Rechtsauffassung noch auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 -, juris Rn. 3; VGH BW, Beschl. v. 25. Mai 2018 - A 11 S 1123/18 -, juris Rn. 3 jeweils m. w. N.). 1 2
3 Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist dem Schriftsatz vom 28. Februar 2020 das Vorliegen des geltend gemachten Gehörsverstoßes nicht zu entnehmen. Der Kläger rügt, der Einzelrichter habe in der mündlichen Verhandlung Hinweise zur bisherigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage erteilt, die Klageabweisung hinsichtlich des Hauptantrags jedoch anschließend auf Gründe gestützt, zu denen er sich wegen der ihm mitgeteilten Auffassung des Gerichts keine Veranlassung gesehen habe. Der Inhalt der für den Verfahrensausgang richtungsweisenden richterlichen Hinweise könne durch eine Vernehmung des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetschers und die Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung bewiesen werden. Mit diesem im Einzelnen weiter ausgeführten Zulassungsvorbringen ist ein durchgreifender schwerer Verfahrensmangel i. S. v. § 78 Abs. Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Nicht anders als im Zivilprozess (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 2005 - II ZR 366/03 -, juris Rn. 5; Fritsche, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 160 Rn. 3; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., § 160 Rn. 2) gehört die Erteilung von richterlichen Hinweisen zu den „wesentlichen Vorgängen der Verhandlung“ i. S. v. § 160 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 105 VwGO, die in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufzunehmen sind (vgl. VGH BW a. a. O Rn. 4; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 105 Rn. 44; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 105 Rn. 17). Der ausführlich gehaltenen Niederschrift vom 3. September 2019, deren Berichtigung der Kläger weder ausdrücklich noch sinngemäß beim Verwaltungsgericht beantragt hat, ist die Erteilung von richterlichen Hinweisen in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen. Da die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. November 2010 - 2 B 8.10 -, juris 6), ist im Verfahren auf Zulassung der Berufung davon auszugehen, dass der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2019 keine Hinweise erteilt hat (vgl. Schübel-Pfister a. a. O. Rn. 31; Ortloff/Riese, in Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand Juli 2020, § 105 Rn. 33). Die in § 165 ZPO geregelte Beweiskraft des Protokolls hinsichtlich der „vorgeschriebenen Förmlichkeiten“ geht über die Beweiskraft von öffentlichen 3 4
4 Urkunden (§§ 415, 416a ff. ZPO) deutlich hinaus. Enthält die Niederschrift keine Angaben zur Erteilung richterlicher Hinweise, erbringt dies den vollen Beweis, dass solche Hinweise nicht erteilt wurden, wobei die Unrichtigkeit der Niederschrift nur durch den Nachweis der Fälschung (§ 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 2 ZPO) entkräftet werden kann. Für eine solche Fälschung, die der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht geltend macht, bestehen anhand der vorgelegten Akten keinerlei Anhaltspunkte. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung der Kläger nicht beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. Juni 2009 - 10 B 50.08 -, juris Rn. 4), lässt auch nicht etwa darauf schließen, dass der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung Hinweise erteilt hat, deren Protokollierung versehentlich unterblieben ist (dazu vgl. BGH, Urt. v. 22. September 2005 - VII ZR 34/04 -, juris Rn. 24). Unabhängig davon findet jedenfalls die Rüge des Klägers, der Einzelrichter sei von einem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens zum Nachfluchtgrund des Abfalls vom Islam (Apostasie) abgewichen (Schriftsatz v. 28. Februar 2020, S. 2: „ich werde Ihren Vortrag als unwahr [gemeint: wahr] unterstellen“), in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine Stütze: Das Verwaltungsgericht hat den auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Hauptantrag mit der Begründung abgelehnt, aus der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Abkehr des Klägers vom Islam ergebe sich „keine ausreichende Gefahr“ der Verfolgung (UA S. S. 8) wegen einer schwerwiegenden Verletzung der negativen Religionsfreiheit. Der Kläger habe zwar nachvollziehbar dargelegt, dass er sich in Deutschland vom Islam gelöst habe. Er habe Kontakte zu deutschen „Nicht-Muslimen“ gehabt und sich deren Lebensweise zu Eigen gemacht. Sein Vortrag, er wolle und könne dem Islam nicht mehr angehören, weil er „an keinen Gott“ glaube und den Islam wegen seiner „freiheitsbeschränkenden Ansichten“ ablehne, erscheine dem Gericht „überzeugend“ (UA S. 10). Eine solche Abkehr vom Islam werde in der Scharia, die in Afghanistan zur Anwendung komme, als Verbrechen eingestuft und könne mit dem Tode bestraft werden, wobei Apostaten gezwungen seien, den Abfall vom Glauben zu verleugnen oder zumindest zu verheimlichen, da ihnen andernfalls schwere Übergriffe durch staatliche oder 5 6
5 nichtstaatliche Akteure drohten. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich jedoch nicht, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan solche Gefahren oder andere asylrechtlich relevante Verletzungen seiner negativen Religionsfreiheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohten. Die nach europäischem Verständnis von der Religionsfreiheit umfasste Apostasie erfordere weder eine aktive Religionsausübung noch ein öffentliches Bekenntnis; als innere Tatsache bleibe sie verborgen, solange sie nicht verlautbart werde. Letzteres sei dem Kläger zuzumuten. Als Apostat trage er keine „sichtbaren Insignien“ einer bestimmten Religion; im Gegensatz zu einem Konvertiten sei er nicht zu Glaubensbetätigungen (etwa Gottesdienstbesuchen oder Gebeten) gehalten. Der Kläger habe auch nicht darlegen können, dass die öffentliche Verlautbarung seines Bekenntnisses unverzichtbarer Teil der Glaubensbetätigung sei. Er halte sich zwar für „berechtigt“, Schweinefleisch zu essen, Alkohol zu trinken und öffentlich Zärtlichkeiten auszutauschen; ein religiöses Gebot, dies zu tun, gebe es jedoch nicht. Allein die denkbare Möglichkeit, das ein bekennender Apostat mit empfindlichen Strafen zu rechnen habe, stelle noch keine subjektive Bedrohung dar, wie sie mit der im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer Verfolgung aus religiösen Gründen zu fordern sei. Soweit der Kläger einen Gehörsverstoß in Form der Überraschungsentscheidung daraus ableitet, dass der Einzelrichter in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils von einem in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis zu seiner „vorläufige(n) Rechtsauffassung“ abgewichen sei, nach der es dem Kläger „nach seinem Vortrag wohl nicht zuzumuten wäre, nach Afghanistan zurückzukehren“ (Schriftsatz v. 28. Februar 2020, S. 2), merkt der Senat lediglich an, dass die abschließende rechtliche Würdigung eines Rechtsstreits - insbesondere im Fall eines erstmals in der mündlichen Verhandlung unangekündigt erweiterten Parteivortrags - auch in Verfahren vor dem Einzelrichter erst nach Schließung der mündlichen Verhandlung erfolgen kann, weshalb Verfahrensbeteiligte grundsätzlich gehalten sind, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und ihren Vortrag darauf einzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Gericht - wie im Schriftsatz vom 28. Februar 2020 vorgetragen - ausdrücklich auf eine „vorläufige Rechtsauffassung“ verweist. Ausgehend davon wäre bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20 Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 25) 7
6 entwickelten Maßstäbe zur Verfolgung wegen der Religion des Schutzsuchenden von einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2016 - 5 P 4.16 -, juris Rn. 3 m. w. N.) zu erwarten gewesen, dass er sich zur Ausübung seiner „Glaubenspraxis“ als Apostat im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sowie zu der Frage äußert, welche „Glaubenspraxis“ als zentrales Element seiner religiösen Identität für ihn unverzichtbar ist. Selbst wenn sich der anwaltlich vertretene Kläger aufgrund einer ihm mitgeteilten vorläufigen Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts zu entsprechenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst gesehen haben mag, hätte es für die Darlegung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) eines durchgreifenden Gehörsverstoßes jedoch zumindest entsprechender Darlegungen im Zulassungsantrag bedurft. Daran fehlt es hier. Nach alledem bestand für den Senat kein Anlass, den Kläger zur Vorlage der schriftsätzlich angekündigten eidesstattlichen Versicherung aufzufordern, eine dienstliche Stellungnahme des Einzelrichters einzuholen oder gar den im Zulassungsantrag als Zeugen benannten Dolmetscher zu dem Inhalt der klägerseitig behaupteten richterlichen Hinweise in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft 8 9 10 11
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 A 222/20 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 1871/17 2x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 2x
- Grundgesetz Artikel 103 1x
- VwGO § 108 1x
- 5 P 4.16 2x (nicht zugeordnet)
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- II ZR 366/03 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 105 3x
- ZPO § 165 Beweiskraft des Protokolls 3x
- 2 B 8.10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen 1x
- ZPO § 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments 1x
- 10 B 50.08 1x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 34/04 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 23.12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)