Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 8 K 65/19

Tenor

Der Bescheid des Dekans der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 23. April 2018 und der Widerspruchsbescheid der Prorektorin für Studierende, Studium und Lehre der Beklagten vom 27. November 2018 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung nebst Beendigung des Habilitationsverfahrens und begehrt eine erneute Entscheidung durch die Beklagte.
Der Kläger wurde durch die Fakultät für Informatik der Beklagten mit Urkunde vom … zum Doktor der Naturwissenschaften promoviert. Seit … ist er als Professor an … tätig.
Am 20. Februar 2014 beantragte der Kläger bei der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät (nachfolgend: Fakultät) der Beklagten die Zulassung zum Habilitationsverfahren mit dem Ziel, die Lehrbefugnis für das Fach Informatik zu erhalten. Er reichte hierzu unter dem Titel „Type inference in Java“ eine Habilitationsschrift ein, bei der es sich um eine Zusammenfassung von ihm verfasster Publikationen bzw. Manuskripte handelte. Als Berichterstatter schlug er die Professoren Dr. H. Kl., Dr. H. Ku., Dr. M. H. und Dr. J. K. vor.
Die Fakultät besteht aus acht Fachbereichen. Das Dekanat der Fakultät informierte den Fachbereich Informatik am Tag des Antrags per E-Mail über den Eingang des Habilitationsgesuchs. Über den weiteren Umgang mit dem Gesuch in der Folgezeit ist zunächst nichts aktenkundig. Erst über zwei Jahre später, nämlich mit E-Mail vom 15. März 2016, teilte der Fachbereich Informatik dem Dekanat mit, die vom Kläger erbrachte Publikationsleistung werde von den Fachkollegen als eher schwach eingeschätzt, so dass der Fachbereich das Verfahren nicht unterstütze und empfehle, es nicht weiterzuführen.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2016 bezog sich der Kläger auf ein am 23. März 2016 mit dem Dekan der Fakultät geführtes – ebenfalls nicht aktenkundiges – Telefonat. Er teilte der Fakultät mit, dass er sich nach fachlicher und juristischer Beratung entschlossen habe, das Habilitationsgesuch aufrechtzuerhalten. Soweit der Dekan telefonisch Einwände gegen das Gesuch vorgebracht habe, seien diese ausgeräumt: Sein Mentor Professor Dr. H. Kl. sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs noch hauptberuflicher Professor der Beklagten gewesen und damit als Berichterstatter geeignet. Zudem zeige der Kläger durch regelmäßige Lehrpräsenz seine … Verbundenheit mit dem ….
Durch Beschluss vom 13. Juli 2016 ließ der Promotions- und Habilitationsausschuss der Fakultät (nachfolgend: Habilitationsausschuss) den Kläger zum Habilitationsverfahren zu, erklärte die pädagogisch-didaktische Eignung durch studiengangbezogene Lehrveranstaltungen für nachgewiesen und bestimmte als Gutachter die Professoren Dr. O. (hauptberuflicher Professor der Beklagten), Dr. Ku. (…) und – im Nachgang – Dr. L. (…).
Die Professoren Dr. Ku. und Dr. L. empfahlen in ihren Gutachten vom 29. August 2016 bzw. 3. Januar 2017 die Annahme der Habilitation, während sich der Gutachter aus den Reihen der Fakultät, Prof. Dr. O., mit Gutachten vom 1. August 2016 für die Ablehnung der Habilitation aussprach. Die Fakultät legte Habilitationsschrift und Gutachten anschließend einen Monat lang aus. Daraufhin nahm der Kläger zu der von Prof. Dr. O. geäußerten Kritik Stellung. Zudem gingen zwei Stellungnahmen aus dem Fachbereich Informatik der Fakultät ein: Zum einen empfahl Prof. Dr. Z. die Ablehnung der Habilitation und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die eingereichten Papers lediglich auf einer angesehenen, aber nicht höchstrangigen Konferenz veröffentlicht worden seien, dass sie kaum zitiert würden und dass sie im Jahr 2014 endeten, mithin „jetzt im Jahr 2017 stark veraltet [seien] und [...] heute keinen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis mehr“ erbrächten. Zum anderen sprach sich Prof. Dr. Kü. „zum gegenwärtigen Zeitpunkt [...] gegen eine Annahme“ aus und empfahl stattdessen, das Verfahren für ca. 12 Monate auszusetzen. Da er in der Sache im Wesentlichen ebenfalls Publikationsbreite und -umfeld bemängelte, hielt er es für angezeigt, dem Kläger die Möglichkeit zu geben, eine hochrangige Publikation zu erzielen.
In seiner Sitzung vom 3. Mai 2017 beschloss der Habilitationsausschuss auf dieser Basis einstimmig, ein weiteres Gutachten zur Habilitationsschrift einzuholen. Der Fachbereich Informatik schlug hierzu die Professoren D. (…), Dr. M. P., PhD A. M. sowie Herrn F. P. vor. Mit weiterem Beschluss vom 14. Juni 2017 bestimmte der Habilitationsausschuss als Gutachter die Professoren Dr. M. P. sowie (als Ersatz) D..
Mit Schreiben vom 9. August 2017 beauftragte der Dekan der Fakultät die Gutachterin Professor D.. Diese erstattete ihr Gutachten unter dem 14. November 2017 und stellte zu dessen Beginn heraus, sie empfinde es als schwierig, eine Empfehlung abzugeben, weil ihr die Standards für die Annahme einer Habilitation nicht bewusst seien, sie lediglich einen halben Tag auf die Lektüre der Schrift verwendet habe und ihre eigene Expertise „type theories“ und nicht „type inference“ betreffe. Im Weiteren sprach sie sich mit näherer Begründung gegen die Annahme der Habilitationsschrift aus, weil sie sie für ziemlich schwach halte.
10 
Die Fakultät legte die Habilitationsschrift und die Gutachten anschließend bis zum 13. Dezember 2017 aus. Herr Prof. Dr. Kü. Aus dem Fachbereich Informatik bekräftigte daraufhin, dass die Habilitation nicht ohne die Publikation eines zusammenfassenden Artikels in einem angesehenen Journal erfolgen sollte. Außerdem lasse das Gutachten indirekt darauf schließen, dass der Kläger nicht in ausreichender Breite auf der Höhe der internationalen Forschung zu sein scheine. Deshalb spreche er sich „zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ gegen eine Annahme aus.
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Bereits am 6. Dezember 2017 leitete das Dekanat der Fakultät dem Habilitationsausschuss eine Beschlussvorlage nebst Gutachten und bis dahin eingegangenen Stellungnahmen zu, die drei Beschlussvarianten vorsah, nämlich a) Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung (und weiteres Verfahren), b) Nichtannahme und Beendigung des Habilitationsverfahrens sowie c) Einholung eines weiteren Gutachtens.
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Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 nahm der Kläger zu den Gutachten ausführlich Stellung. Ob und gegebenenfalls wann dieses Schreiben dem Habilitationsausschuss vor dessen Sitzung zugeleitet wurde, ist nicht aktenkundig. Der Kläger beantragte darin, die Gutachten der … Professoren Dr. O. und D nicht zu verwerten, weil sie Bewertungsfehler enthielten. Das Gutachten von Prof. Dr. O. sei defizitär begründet, gehe von einem unvollständigen Sachverhalt aus, lege einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab an, stütze sich auf sachfremde Erwägungen (u.a. Häufigkeit der Zitation, Differenzierung nach Publikationsumfeld) und bewerte in unzulässiger Weise eine fachlich vertretbare Lösung als falsch. Das Gutachten von Prof. D sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, u.a. weil die Gutachterin – wie sie selbst einräume, sich aber auch in ihren inhaltlich fehlerhaften Einwänden zeige, – nicht ausreichend sachkundig sei. Die Kürze der Bearbeitungsdauer lasse erkennen, dass ihre Begutachtung keinen hinreichenden Bezug zur individuellen Prüfungsleistung besitze. Die Bewertung sei daher willkürlich. Das Gutachten sei zum anderen bewertungsfehlerhaft, denn es sei defizitär begründet, gehe von einem unvollständigen Sachverhalt aus, lege einen fehlerhaften Bewertungsmaßstab an und stütze sich auf sachfremde Erwägungen. Schließlich seien auch die Stellungnahmen des Fachbereichs substanziell bewertungsfehlerhaft; sofern man diese berücksichtigen wolle, bitte er um weitere Gelegenheit zur Stellungnahme.
13 
Am 13. Dezember 2017 fand die Sitzung des Habilitationsausschusses statt, an der neben dem Vorsitzenden laut Anwesenheitsliste 20 Personen teilnahmen, insgesamt 21 Mitglieder. In der Sitzung war lediglich ein Mitglied (von drei Mitgliedern) aus dem Fachbereich Informatik anwesend. Ein (ur-)schriftliches, unterzeichnetes Protokoll dieser Sitzung existiert nicht; Protokolle werden bei der Fakultät nach Auskunft der Beklagten lediglich als (einfache) elektronische Dateien gespeichert und bei Bedarf ausgedruckt. Nach diesem Ausdruck beschloss der Ausschuss „mit 5 Gegenstimmen und 19 Ja-Stimmen“, die Habilitationsschrift des Klägers nicht anzunehmen und das Habilitationsverfahren zu beenden. Zur Begründung heißt es darin wörtlich:
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„Dieser Beschluss wird vor allem auf Antrag des Fachbereichs Informatik gefasst, welcher sich geschlossen für die Beendigung des Verfahrens ausspricht. Hauptkritikpunkte sind der geringe wissenschaftliche Wert der Arbeit und die damit verbundene vergleichsweise schlechte Publikationsleistung. Die Möglichkeit, weitere Gutachten anzufordern, wird vom Gremium mehrheitlich als nicht zielführend angesehen, da es im Verlauf des Verfahrens bereits deutlich wurde, dass es aufgrund des außerordentlichen engen Gebiets der Arbeit sehr schwer ist, geeignete (Schieds-)Gutachter für das Habilitationsverfahren zu finden. Das Gremium ist sich einig, dass an der MNF nicht gegen den Willen des betroffenen Fachbereichs habilitiert werden sollte.“
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Durch Bescheid vom 23. April 2018 teilte der Dekan der Fakultät dem Kläger mit, dass die schriftliche Habilitationsleistung nicht angenommen worden und das Verfahren erfolglos beendet sei. Zur Begründung führte er neben einer zusammenfassenden Wiedergabe der vier Gutachten, der Stellungnahmen des Fachbereichs und des Sitzungsprotokolls im Wesentlichen aus, dass der Habilitationsausschuss in der Situation kontroverser Gutachten eine eigene Entscheidung habe treffen müssen. Der Fachbereich Informatik habe sich auf Basis der drei ablehnenden Voten seiner Mitglieder, die nachvollziehbar begründet seien, als Ganzes für die Beendigung des Habilitationsverfahrens ausgesprochen. Hauptkritikpunkte seien das außerordentlich enge Gebiet der Arbeit und die schlechte Publikationsleistung, wodurch der wissenschaftliche Wert der Arbeit nicht als ausreichend zu bewerten sei. Die Habilitation müsse den Nachweis der Befähigung erbringen, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten. Im Hinblick auf das Gebot sachkundiger Leistungsbewertung habe sich der Ausschuss nicht über die Ablehnung der Mitglieder des Fachbereichs hinwegsetzen dürfen. Die vom Kläger monierten Bewertungskriterien – wie Häufigkeit der Zitation, Journal Impact factor, Differenzierung nach Publikationsumfeld, Originalität, Eigenständigkeit und Innovationshöhe – seien nach der DFG Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ von 1998 (Update 2013) berücksichtigungsfähig; auch werde dort ausschließlichen Doppelpublikationen die Qualität abgesprochen.
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Weder der Bewertungsvorgang noch das Bewertungsergebnis seien rechtsfehlerhaft.
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Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er trug zu dessen Begründung vor, der Bescheid sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig.
18 
Er sei zum einen verfahrensfehlerhaft: Der Kläger habe am 8. Dezember 2017 eine Stellungnahme abgegeben und verlangt, dass sie dem Ausschuss vor dessen Beschlussfassung zugeleitet werde; es sei nicht erkennbar, dass dies geschehen sei. Außerdem sei das Protokoll unvollständig: Wenn Habilitationsleistungen abgelehnt würden, sei die Stimmabgabe zusammen mit der Begründung für die jeweilige Stimmabgabe zu protokollieren. Ein zusammenfassendes Protokoll werde dem nicht gerecht, weil es keine Überprüfung auf Bewertungsfehler ermögliche.
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Zum anderen sei die Entscheidung auch materiell fehlerhaft, weil sich der Habilitationsausschuss ausschließlich von der Haltung des Fachbereichs Informatik habe leiten lassen. Dass sich der Ausschuss nicht über die Ablehnung der Mitglieder des Fachbereichs Informatik hinwegsetzen dürfe, treffe nicht zu, denn in diesem Fall wäre die – von der Habilitationsordnung vorgesehene – Bestellung externer Gutachter überflüssig. Die Gutachten seien folglich gegenüber den Stellungnahmen des Fachbereichs nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Darüber hinaus seien die Gutachten der … Professoren D. und Dr. O. unverwertbar, denn sie genügten nicht den Anforderungen an eine Begutachtung im Rahmen des Habilitationsverfahrens. Mit der Verwertung des … Gutachtens von Frau Professor D. habe der Ausschuss gegen das Gebot der sachkundigen Bewertung und den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Das Gutachten von Professor Dr. O. habe nicht zur Grundlage der Entscheidung des Ausschusses gemacht werden dürfen, weil es Bewertungsfehler enthalte. Im Übrigen enthielten auch die vom Ausschuss zugrunde gelegten Stellungnahmen des Fachbereichs Bewertungsfehler und seien deshalb unverwertbar.
20 
Am 29. Oktober 2018 leitete das Dekanat der Fakultät dem Habilitationsausschuss daraufhin eine weitere Beschlussvorlage zu, die als Beschlussvarianten vorsah zu entscheiden, ob das Gremium den Widerspruch für begründet halte und ihm abhelfe oder ob es den Widerspruch für unbegründet halte und ihn an die Widerspruchsbehörde weiterleite. Beigefügt waren ein Protokollauszug der vorangegangenen Sitzung, der Bescheid des Dekans, Widerspruch und Widerspruchsbegründung sowie Stellungnahmen des Justiziariats der Beklagten. Eine Stellungnahme des Gutachters Prof. Dr. O. zu den vom Kläger gegen dessen Gutachten erhobenen Bewertungsrügen lag nicht vor.
21 
Am 7. November 2018 beschloss der Habilitationsausschuss daraufhin einstimmig, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. An der Sitzung nahmen laut Anwesenheitsliste 18 Personen teil, bei denen es sich teilweise um andere Mitglieder handelte als in der Sitzung vom 13. Dezember 2017. Zur Begründung der Entscheidung wurde festgehalten, hinsichtlich der formalen Überprüfung überzeuge die Einschätzung der Rechtsabteilung. In sachlicher Hinsicht werde kein Anlass gesehen, die zuvor erfolgte Bewertung zu revidieren.
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Durch Widerspruchsbescheid vom 27. November 2018, dem Kläger zugestellt am 5. Dezember 2018, wies daraufhin die Prorektorin für Studierende, Studium und Lehre der Beklagten den Widerspruch kostenpflichtig und unter Erhebung einer Gebühr von 30 Euro zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der ablehnende Bescheid sei formell rechtmäßig ergangen. Die Stellungnahme des Klägers vom 8. Dezember 2017 sei dem Habilitationsausschuss rechtzeitig zugeleitet worden. Die Protokollierungsvorschriften seien eingehalten.
23 
Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Entscheidung über die Annahme der Habilitationsleistung liege beim Habilitationsausschuss, nicht bei den Gutachtern. Dass der Habilitationsausschuss die Stellungnahmen des Fachbereichs maßgeblich berücksichtigt habe, sei nicht zu beanstanden. Den Erfordernissen des Gebots sachkundiger Bewertung entsprechend, sehe die Habilitationsordnung die Berücksichtigung der Stellungnahmen des Fachbereichs ausdrücklich vor. Das Gebot sachkundiger Bewertung verlange, den fachwissenschaftlichen Sachverstand der Personen maßgeblich zu berücksichtigen, die im Habilitationsfach selbst habilitiert seien oder eine gleichwertige Qualifikation hätten. Besonderes Gewicht müsse den Stellungnahmen des Fachbereichs auch deshalb zukommen, weil dem Gebot sachkundiger Bewertung innerhalb des Habilitationsausschusses einer multidisziplinären Fakultät, in dem nicht alle oder die Mehrheit der Stimmberechtigten über die venia legendi im Habilitationsfach verfügten, nur auf diese Weise Rechnung getragen werde. Gerade in einem solchen Fall verlange das Gebot, den an der Fakultät im jeweiligen Fachbereich zur sachkundigen Bewertung vorhandenen Sachverstand maßgeblich zu berücksichtigen.
24 
Dies gelte umso mehr, wenn – wie hier – widersprüchliche Gutachten vorlägen und die Stellungnahmen des Fachbereichs geeignet seien, die positiven Gutachten substantiiert anzuzweifeln und zu widerlegen. In diesem Fall hätten sich die Mitglieder des Ausschusses ein eigenes Urteil darüber bilden müssen, ob die Arbeit einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis darstelle und damit die Eignung des Bewerbers zur Professoren aufgegebenen Forschungstätigkeit bezeuge. Eine relative Bindungswirkung könnten Gutachten allenfalls insoweit entfalten, als ein Urteil spezifische Fachkenntnis voraussetze. Soweit es aber um Fragen gehe, die weitgehend allgemein-wissenschaftliche Maßstäbe und Anforderungen beträfen (Publikationsbreite, fehlende Publikation in renommierter Zeitschrift), sei auch fachfremden Habilitierten eine eigenständige Bewertung möglich. Auch die allgemein-wissenschaftliche Beurteilung habe überdies auf hinreichender fachwissenschaftlicher Expertise aus dem Fachbereich Informatik beruht.
25 
In die Entscheidung seien auch keine sachfremden Erwägungen eingeflossen, denn die von Gutachtern und Ausschuss angelegten Bewertungskriterien würden in der bereits im Ausgangsbescheid erwähnten Denkschrift der DFG genannt. Im Übrigen handele es sich dabei um prüfungsspezifische Wertungen, die den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum nicht verletzten. Insbesondere das Gutachten von Frau Professor D zeige auf, dass der Kläger zahlreiche Artikel der neueren Forschung außer Acht gelassen habe, mit denen er sich nach ihrer Auffassung habe auseinandersetzen müssen. Dies zu beanstanden, sei von ihrem Bewertungsspielraum gedeckt.
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Am 4. Januar 2019 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Anliegen weiterverfolgt. Er verweist weiterhin auf Verfahrens- und Bewertungsfehler, beruft sich zur Begründung auf seinen gesamten bisherigen Vortrag und führt als zusätzliche Gesichtspunkte an:
27 
Ein weiterer Verfahrensfehler liege darin, dass das Verfahren entgegen der Habilitationsordnung deutlich länger als ein Jahr gedauert habe. Dies wirke sich zu seinen Lasten aus, weil ihm in den ablehnenden Gutachten gerade vorgehalten werde, dass seine Ausführungen veraltet seien und er jüngere wissenschaftliche Erkenntnisse außer Betracht gelassen habe. Zudem rüge er die Besetzung des Habilitationsausschusses; den Sitzungsunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass er in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden habe.
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Die Entscheidung des Ausschusses sei auch bewertungsfehlerhaft. Sie verstoße gegen das Gebot der sachkundigen Bewertung. Dies gelte insbesondere für die eingegangenen Stellungnahmen aus dem Fachbereich, auf die sich der Habilitationsausschuss maßgeblich gestützt habe. Die beiden stellungnehmenden Professoren hätten in ihren Stellungnahmen angegeben, nicht über die entsprechende Fachexpertise zu verfügen.
29 
Da sich aus dem Protokoll des Habilitationsausschusses nicht ergebe, wer wie abgestimmt habe, lasse sich überdies nicht überprüfen, ob das Gebot der sachkundigen Bewertung in der Sitzung eingehalten worden sei. Ebenso wenig sei eine Auseinandersetzung mit den positiven Gutachten dokumentiert. So sei gar nicht überprüfbar und könne erst recht nicht positiv behauptet werden, dass die positiven Gutachten substantiiert erschüttert worden seien. Da die Gutachten bzw. Stellungnahmen der Professoren D., Dr. Kü. Und Dr. Z. mangels Sachkunde von vornherein unverwertbar seien, verblieben die drei Gutachten der Professoren Dr. Ku, Dr. L. und Dr. O.. Es sei nicht erkennbar, ob und inwieweit sich der Habilitationsausschuss überhaupt mit den (positiven) Gutachten der Professoren Dr. Ku. und Dr. L. auseinandergesetzt habe. Damit fehle gerade der Abweichungsentscheidung des Habilitationsausschusses (zugunsten des Minderheitsgutachters) eine substantiierte Begründung. Soweit sich der Habilitationsausschuss auf eine qualitativ unzureichende Publikationsbreite stütze, verenge dies die Voraussetzungen für die Annahme einer Habilitationsschrift in unzulässiger Weise. Für die vom Ausschuss angelegten Kriterien etwa der Zitationshäufigkeit, des Journal Impact factor, der Innovationshöhe und des Niveaus des Publikationsumfelds fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Der Verweis der Beklagten auf die Denkschrift der DFG gehe fehl, weil dort gerade der Journal Impact factor als Bewertungskriterium kritisch bewertet werde.
30 
Der Kläger beantragt,
31 
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Dekans der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vom 23. April 2018 und des Widerspruchsbescheids der Prorektorin für Studierende, Studium und Lehre der Beklagten vom 27. November 2018 zu verpflichten, über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
32 
Die Beklagte beantragt,
33 
die Klage abzuweisen.
34 
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsbescheid. Sie argumentiert ergänzend im Wesentlichen, auch der weitere Vortrag des Klägers begründe keinen Verfahrensfehler, der die Aufhebung der Entscheidung rechtfertige. Ein solcher folge nicht aus der überlangen Dauer des Verfahrens, weil die entsprechende Vorschrift der Habilitationsordnung eine Sollvorschrift sei, die kein subjektives Recht des Kandidaten begründe. Es sei ausgeschlossen, dass die Fristüberschreitung sich auf den Bewertungsvorgang und das Bewertungsergebnis ausgewirkt habe. Der Kläger habe es selbst zu verantworten, wenn er bereits zehn Jahre zurückliegende Arbeiten zur Begutachtung einreiche. Zudem hätten beide Stellungnahmen des Klägers dem Habilitationsausschuss vorgelegen.
35 
Die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Habilitationsausschusses gehe fehl: Das Gremium sei beschlussfähig gewesen, weil ausweislich des Protokollausdrucks der Sitzung vom 13. Dezember 2017 24 Personen abgestimmt hätten. Warum neben dem Vorsitzenden in der Anwesenheitsliste nur 20 Mitglieder aufgeführt seien, sei nicht nachvollziehbar; auch in diesem Fall liege aber Beschlussfähigkeit vor. Nur auf die Beschlussfähigkeit komme es an. Besetzungsfehler seien ausgeschlossen, weil der Vorsitzende sie andernfalls entsprechend festgestellt hätte. Weder das Landeshochschulgesetz noch die eigenen Vorschriften der Beklagten statuierten eine Anwesenheitspflicht für Ausschussmitglieder. Wollte man an das Ausbleiben oder die Enthaltung von Mitgliedern Sanktionen knüpfen, etwa diesen ein bestimmtes Stimmgewicht beimessen, bedürfe dies vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit einer gesetzlichen Regelung. Angesichts der in der Ausgangs- und in der Widerspruchsentscheidung erzielten Mehrheiten sei zudem rechnerisch ausgeschlossen, dass sich Besetzungsfehler im Ausschuss auf die Entscheidung ausgewirkt haben könnten: Selbst, wenn fehlende Stimmen zugunsten des Klägers gewertet würden, bleibe es im Ergebnis jeweils bei einer Mehrheit für die Beendigung des Habilitationsverfahrens. Etwaige Verfahrensfehler seien im Übrigen im Widerspruchsverfahren geheilt worden, denn bei der (Nichtabhilfe-)Entscheidung über den Widerspruch habe der Habilitationsausschuss eine (erneute) umfassende Prüfungsentscheidung getroffen.
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Ein Verstoß gegen das Gebot sachkundiger Bewertung liege nicht vor. Der Kläger fasse den Begriff der Sachkunde zu eng: Die geforderte Sachkunde beziehe sich nicht auf die Forschungsschwerpunkte der Prüfer im Vergleich zum Habilitanden. Der Kläger habe eine Habilitation im Fach Informatik beantragt, für das auch die beiden Professoren des Fachbereichs ausgewiesene Experten seien. Das Fach umfasse ein breit gefächertes Spektrum an Forschungsbereichen.
37 
Die vorgelegten Gutachten wiesen keine Bewertungsfehler auf. Sie seien ausführlich, klar und nachvollziehbar. Die Gutachter hätten sich auf diverse Bewertungskriterien gestützt. Hierbei handele es sich auch nicht um sachfremde Erwägungen. Den beiden positiven Gutachten sei durch die Stellungnahmen der Fakultät und das Gutachten von Professor Dr. O. fundiert widersprochen worden, was deren Richtigkeitsvermutung erschüttert habe. In einem solchen Fall könne sich der Habilitationsausschuss rechtsfehlerfrei einem Minderheitsvotum anschließen. Der Habilitationsausschuss habe dabei den korrekten Erwartungshorizont zugrunde gelegt. Bei der Frage, ob die Arbeit einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis darstelle und damit die Eignung des Bewerbers zu den Professoren aufgegebenen Forschungstätigkeit bezeuge, sei nämlich zu differenzieren: Der Habilitationsausschuss könne sich ein eigenes Urteil über wissenschaftliche Methoden und allgemein-wissenschaftliche Fragen erlauben. Nur soweit dieses Urteil ohne spezifische Fachkenntnisse nicht verantwortlich gefällt werden könne, entfalteten vorbereitende Fachgutachten relative Bindungswirkung. Soweit es maßgeblich um Fragen gehe, die weitgehend unabhängig von fachlichen Inhalten gelten, sei es auch fachfremden Habilitierten möglich, eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen. Nichts Anderes sei hier geschehen.
38 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der elektronisch geführten Gerichtsakte und der vorliegenden Behördenakten der Beklagten sowie insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die zulässige Klage ist begründet.
40 
Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2018 über die Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers und deren Widerspruchsbescheid vom 27. November 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat deshalb einen Anspruch auf erneute Bewertung seiner schriftlichen Habilitationsleistung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
41 
Rechtliche Grundlage für die Durchführung der Habilitation bei der Beklagten ist § 39 LHG i.V.m. der Habilitationsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten in der Fassung vom 15. April 2013 (nachfolgend: HabilO). Danach dient die Habilitation dem Nachweis der besonderen Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten, § 39 Abs. 1 Satz 2 LHG, § 1 Abs. 1 Satz 1 HabilO. Sie setzt – neben anderem – die Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung voraus (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 8 HabilO), die durch eine einzelne Habilitationsschrift oder durch eine Reihe wissenschaftlicher Veröffentlichungen oder druckreifer Manuskripte (kumulative Habilitation) erbracht werden kann (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HabilO). Auch bei Vorlage einer Reihe wissenschaftlicher Veröffentlichungen statt einer Habilitationsschrift müssen diese einzeln oder in ihrer Gesamtheit eine selbstständige wissenschaftliche Leistung sein, die die Eignung des Bewerbers zu der den Universitätslehrern aufgegebenen Forschungstätigkeit erkennen lässt, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis erbringt (§ 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 3 HabilO).
42 
Über die Anerkennung der Habilitationsleistungen entscheidet gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 LHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 HabilO der Habilitationsausschuss. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 HabilO beschließt der Habilitationsausschuss aufgrund der abgegebenen Gutachten und der Stellungnahmen über die Annahme des vorgelegten wissenschaftlichen Schrifttums als schriftliche Habilitationsleistung.
43 
Bei der Habilitation handelt es sich – ungeachtet der Mehrgleisigkeit des Zugangs zur Hochschulprofessur nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LHG – um eine Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 49 f.; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 25; VGH Bad.Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 20). Deshalb muss das konkrete Habilitationsverfahren so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) effektiv geschützt wird. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 52 ff.), dass das Bewertungsverfahren im Rahmen des Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten muss. Daraus ergeben sich Anforderungen bezüglich der sachgerechten Auswahl der Prüfer, ihrer Zahl und ihres Verhältnisses zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen (vgl. BVerfGE 84, 34 <46>). Der Betroffene hat Anspruch auf eine fehlerfreie und verfahrensmäßige Leistungsbewertung durch sachkundige Personen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, S. 469 <470>). Bei fachspezifischen Fragen darf eine mit guten Gründen vertretene Auffassung nicht als falsch bewertet werden, nur weil das Prüfungsgremium hierzu eine andere Auffassung vertritt als der zu prüfende Bewerber (vgl. BVerfGE 84, 34 <55>).
44 
Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen korrespondiert ein Anspruch auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG. So dürfen die Gerichte bei fachspezifischen Bewertungen ihre Kontrolle nicht unter Hinweis auf den Beurteilungsspielraum der Prüfungsbehörde zurücknehmen, soweit vom Betroffenen substantiierte Einwendungen gegen die fachliche Bewertung vorgebracht werden (vgl. auch BVerwGE 104, 203 <208>). Sie haben insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 <53 f.>).
45 
Im Übrigen bleibt die Prüfungsentscheidung, hier die Entscheidung über Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung, eine rechtlich gebundene Entscheidung, für die den Prüfern ein Bewertungsspielraum zusteht. Im Habilitationsverfahren kommt daher den Mitgliedern des Habilitationsausschusses die Eigenschaft als Prüfer zu (OVG NRW, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 49; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 20; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage (2018), Rn. 361).
46 
Die Zuständigkeit des Habilitationsausschusses für die verbindliche Bewertung der Habilitationsschrift ist mit den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang zu bringen (vgl. auch BVerfGE 84, 34 ff., 45). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 26 ff.) erfordert insbesondere die Stimmberechtigung jedes Professors und jedes weiteren habilitierten Mitglieds der Fakultät jedenfalls für sog. gemischte Fakultäten – wie im vorliegenden Fall – eine verfassungskonforme Auslegung der genannten Vorschriften der HabilO in der Weise, dass bei der Zusammensetzung des für die Bewertung letztlich verantwortlichen Gremiums noch gewährleistet ist, dass die Entscheidung mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Maß an fachwissenschaftlichem Sachverstand getroffen wird. Die Einräumung von Stimmrechten an jeden Professor und Habilitierten ungeachtet des von ihm vertretenen Fachs führt nämlich dazu, dass in den sog. gemischten Fakultäten Personen an der Bewertung mitwirken und – wie bei der hiesigen Fakultät – sogar die Mehrheit der Stimmberechtigten ausmachen können, die ihre stimmrechtsbegründende Qualifikation nicht in einem wissenschaftlichen Fach oder in einem Fachgebiet erworben haben, dem die Habilitationsschrift zugehört oder das von ihr zumindest wesentlich berührt wird. Die Verfassungsmäßigkeit der prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften hängt deshalb davon ab, ob sie eine hinreichend sachkundige Bewertung der Prüfungsleistungen gewährleisten. Nur wenn sichergestellt ist, dass die Leistungsbewertungen von hinreichendem Sachverstand getragen werden, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sie und somit auch das Prüfungsergebnis hinreichend zuverlässige Aussagen über diejenigen Fähigkeiten und Kenntnisse der Bewerber machen, deren Feststellung die Prüfung dient.
47 
Dem Gebot der sachkundigen Bewertung entspricht ein Recht des Prüflings (Habilitationsbewerbers), dass über seine Leistung letztlich von hinreichend sachkundigen Personen entschieden wird. Demnach steht zwar die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift der Gesamtheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses zu, jedoch muss diese Entscheidung maßgeblich mit einer spezifischen Bindungswirkung durch Gutachter vorbereitet werden, die über die für eine kompetente Bewertung hinreichende Sachkunde verfügen.
48 
Art und Ausmaß des erforderlichen Sachverstandes können nur in Ansehung des jeweiligen Prüfungszwecks, d.h. der festzustellenden beruflichen Befähigung bestimmt werden. Das allgemeine Qualifikationserfordernis verlangt zwar, dass über den Erfolg der Habilitation nur von Personen entschieden werden darf, die selbst habilitiert sind oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Damit ist aber noch nicht gewährleistet, sondern in Fakultäten mit vielen unterschiedlichen Fächern eher zweifelhaft, ob alle Habilitierten die für eine kompetente Bewertung gerade in dem Habilitationsfach notwendige Sachkunde besitzen. Die Einräumung von Stimmrechten an fachfremde Professoren hält insoweit nur dann den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG stand, wenn durch die Ausgestaltung des Habilitationsverfahrens gewährleistet ist, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand im Habilitationsausschuss nicht nur eingebracht, sondern dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt wird.
49 
Dazu dient das in § 8 Abs. 4 HabilO vorgesehene Begutachtungsverfahren, das der Entscheidung des Habilitationsausschusses vorausgeht. Dem verfassungsrechtlichen Gebot der sachkundigen Bewertung ist freilich auf dieser Grundlage nur dann hinreichend entsprochen, wenn die Gutachter in dem Habilitationsfach kompetent für solche Bewertungen sind und wenn ferner Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Bewertungen sachkundiger Gutachter umgestoßen werden, ohne dass dabei ein dies rechtfertigender – mindestens ebenso qualifizierter – Sachverstand zutage tritt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 26 ff.).
50 
Nach diesen Maßstäben weisen die Bescheide der Beklagten im Habilitationsverfahren des Klägers in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler auf, durch die der Kläger in seinen oben genannten Rechten verletzt wird. Denn die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten leiden sowohl an beachtlichen Verfahrens- (nachfolgend I.) als auch an Bewertungsfehlern (II.).
I.
51 
Die Ablehnungsbescheide der Beklagten sind verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, denn es ist unklar, wie der Habilitationsausschuss bei den ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen besetzt war (nachfolgend 1.). Außerdem wurden die Stimmabgaben nicht vorschriftsgemäß nebst Begründung protokolliert (2.). Diese Verfahrensfehler sind beachtlich (3.) und nicht – insbesondere nicht durch das Widerspruchsverfahren – geheilt (4.).
52 
1. Der Habilitationsausschuss war in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2017, in der er die schriftliche Habilitationsleistung des Klägers bewertet und abgelehnt hat, in nicht (mehr) nachvollziehbarer Weise besetzt. Nach den von der Beklagten vorgelegten Akten ist nicht feststellbar, wie der Ausschuss in dieser Sitzung besetzt war, d.h. wer an der (Prüfungs-)Entscheidung mitgewirkt hat.
53 
Der Habilitationsausschuss besteht aus dem Dekan als Vorsitzendem und aus drei Mitgliedern je Fachbereich, von denen mindestens zwei hauptberuflich am Fachbereich tätige Professoren sein müssen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 HabilO). Der Vorsitzende kann bis zu zwei weitere fachnahe Personen stimmberechtigt hinzuziehen (§ 3 Abs. 3 HabilO); bestellte Gutachter, die nicht Mitglieder des Habilitationsausschusses sind, können als Sachverständige beratend hinzugezogen werden (§ 3 Abs. 2 Satz 4 HabilO). Danach bestand der Habilitationsausschuss der Fakultät, der acht Fachbereiche angehören, bei der Entscheidung über eine schriftliche Habilitationsleistung aus mindestens 24 Mitgliedern zuzüglich des Vorsitzenden, also aus 25 Stimmberechtigten. Dass der Vorsitzende für die hier streitgegenständliche Sitzung weitere fachnahe Personen stimmberechtigt hinzugezogen hätte, ist weder aktenkundig noch sonst ersichtlich.
54 
Ausweislich der – der Beklagten anders als das Protokoll schriftlich vorliegenden und von ihr zu den Akten gereichten – Anwesenheitsliste der Sitzung vom 13. Dezember 2017 waren in dieser Sitzung 20 Mitglieder des Habilitationsausschusses anwesend und eines entschuldigt. Aus dem Fachbereich Informatik, dem Habilitationsfach, nahm ein Mitglied (von drei Mitgliedern) an der Sitzung teil. Bei Hinzurechnung des Vorsitzenden waren somit 21 Stimmberechtigte anwesend. Über die schriftliche Habilitationsleistung des Klägers beraten und abgestimmt haben indes ausweislich des vorgelegten „Protokolls“ 24 Personen, denn die Entscheidung fiel mit 19 zu 5 Stimmen für die Ablehnung des Habilitationsgesuchs. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass diese Diskrepanz nicht nachvollziehbar sei. Sie führte aus, es sei seinerzeit übliche Praxis gewesen, dass die Dekanatsassistentin für anwesende Mitglieder, die die Anwesenheitsliste nicht abgezeichnet hätten, zur Dokumentation der jeweiligen Anwesenheit mit „i.V. …“ unterzeichnet habe – so (mehrfach) geschehen etwa in der Sitzung vom 7. November 2018. Sie könne nur vermuten, dass in der Sitzung vom 13. Dezember 2017 einige Mitglieder später hinzugekommen seien, die sich nicht in die Liste eingetragen hätten und bei denen dann auch noch versäumt worden sei, die Anwesenheit zumindest vertretungsweise zu dokumentieren.
55 
Damit lässt sich nicht feststellen, wer überhaupt an der Prüfungsentscheidung des Klägers mitgewirkt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht es insoweit nicht aus, dass der Ausschuss beschlussfähig war, weil „mindestens 12 Mitglieder und der Vorsitzende anwesend“ waren (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 HabilO). Denn die Bestimmungen der HabilO über die Beschlussfähigkeit sichern nur, dass nicht eine Minderheit der Fakultät über die Annahme einer Habilitationsschrift entscheiden kann (OVG NRW, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 57). Sie gewährleisten hingegen nicht die Einhaltung des Gebots der sachkundigen Bewertung, dem – wie oben dargestellt – ein Recht des Prüflings (Habilitationsbewerbers) entspricht, dass über seine Leistung letztlich von hinreichend sachkundigen Personen entschieden wird. Die Beschlussfähigkeit bei ansonsten unklarer Zusammensetzung des Habilitationsausschusses ausreichen zu lassen, würde deshalb auch den Anspruch des Prüflings auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen: Denn wenn noch nicht einmal nachvollziehbar ist, wer überhaupt an der Bewertung der Habilitationsleistung mitgewirkt hat, vermag das Gericht erst recht nicht zu kontrollieren, ob (insbesondere) diejenigen Abstimmenden, die sich – wie hier mehrheitlich – über positive Fachgutachten hinweggesetzt haben, über die hierfür erforderliche Sachkunde verfügten. Reichte die Dokumentation der bloßen Beschlussfähigkeit ohne individuelle Benennung derjenigen Personen aus, die – als Prüfer (s.o.) – an der Bewertungsentscheidung beteiligt waren, könnten die zur Absicherung des Gebots sachkundiger Bewertung in gemischten Fakultäten verfassungsrechtlich geforderten verfahrensrechtlichen Vorkehrungen (wie insbesondere die sogenannte relative Bindungswirkung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 30, 35 ff.) ohne jede gerichtliche Kontrollmöglichkeit unterlaufen werden.
56 
Die Kammer kann offenlassen, ob und wie die Stimmen der unentschuldigt fehlenden Ausschussmitglieder bei der Abstimmung am 13. Dezember 2017 zu werten sind. Denn der zu bewertende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von jenem, in dem das OVG Nordrhein-Westfalen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. eine Anwesenheitspflicht aller Ausschussmitglieder mit der Sanktion abgeleitet hat, dass nicht abgegebene Stimmen unentschuldigt fehlender Ausschussmitglieder als Stimmen für das Mehrheitsvotum der Fachgutachter zu zählen sind (OVG NRW, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Leitsatz 3): Anders als im dort zu entscheidenden Fall liegt der Verfahrensmangel hier nicht (nur) darin, dass Ausschussmitglieder unentschuldigt fehlten. Er besteht vielmehr darin, dass Personen an der Beratung und Abstimmung über das Habilitationsgesuch mitwirkten, bei denen sich Identität und Reichweite ihrer Sachkunde (ggf. mit der Folge relativer Bindungswirkung von Fachgutachten) nicht mehr nachvollziehen lassen. Wie dargelegt, begründet dieser Umstand einen Verstoß gegen das Recht des Klägers auf sachkundige Bewertung seiner Prüfungsleistung und verletzt seinen Anspruch auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle, ohne dass es noch auf die nicht Mitwirkenden ankommt. Vor diesem Hintergrund bedürfen die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände, die Schlussfolgerungen des OVG Nordrhein-Westfalen zu Anwesenheitspflicht und Stimmgewichtung verstießen ohne gesetzliche Grundlage gegen Art. 5 Abs. 3 GG und ermöglichten es, Entscheidungen des Habilitationsausschusses durch bloßes unentschuldigtes Fernbleiben zu boykottieren, im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung.
57 
Aus dem gleichen Grund scheidet schließlich eine Heilung des Beschlusses des Habilitationsausschusses nach § 10 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 2 LHG (in ggf. entsprechender Anwendung) aus. Zwar dehnt § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG die Unbeachtlichkeitsfolge auf sonstige Besetzungsmängel von Hochschulgremien aus (vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 273). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel, die im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe bestimmten Verfahrensfehlern eine rechtliche Relevanz für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit gegebenenfalls darauf gestützter Verwaltungsakte abspricht. Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und geht in ihrem Anwendungsbereich der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG vor. Die hiernach unberührt bleibende „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit der Gremien bzw. ihrer Mitglieder verweist dabei nicht nur auf die formelle Bestandkraft der vom jeweiligen Gremium beschlossenen Maßnahmen, sondern schließt auch eine Anfechtung unter Berufung auf von der Norm erfasste Besetzungsmängel aus. Die Regelung ist grundsätzlich auch auf den Habilitationsausschuss der Beklagten anwendbar (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 38-40; zur Anwendbarkeit auf Prüfungsausschüsse und deren Mitglieder (konkret: Promotionsausschuss) vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 12).
58 
Zweck der Vorschrift ist indes lediglich, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen bzw. umgekehrt, Fehlern bei der Wahl von Gremienvertretern oder von Funktionsträgern durch Gremien keine Rechtswirkungen beizumessen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 26). Darum geht es vorliegend jedoch gerade nicht. Denn es handelt sich nicht um den Fall einer „fehlerhaften“ Besetzung, sondern um den Fall einer „nicht nachvollziehbaren“ Besetzung, der schon vom Wortlaut des § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG nicht umfasst ist. Auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift fehlt es, wie gezeigt, jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage, weil die Besetzungsdokumentation zur Gewährleistung des Gebots sachkundiger Bewertung und zur Sicherung des Anspruchs auf effektive fachgerichtliche Kontrolle erforderlich ist, die vom Heilungszweck der Unbeachtlichkeitsvorschrift nicht erfasst werden.
59 
2. Das „Protokoll“ über die Beschlüsse des Habilitationsausschusses im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren vom 13. Dezember 2017 bzw. 7. November 2018 genügt darüber hinaus nicht den Protokollierungsanforderungen der HabilO.
60 
Die Kammer kann dabei offenlassen, welcher Beweiswert den formlosen Ausdrucken elektronisch abgelegter Protokolldateien überhaupt zukommt, die die Beklagte als „Sitzungsprotokolle“ vorgelegt hat; um beglaubigte Ausdrucke eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs. 3 ZPO (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 416a ZPO), also öffentlichen Urkunden in beglaubigter Abschrift gleichstehende Dokumente handelt es sich jedenfalls nicht. Unterzeichnete (schriftliche) Protokolle von Ausschusssitzungen i.S.d. § 93 LVwVfG (zum Prüfungsprotokoll als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 Abs. 1, 417 ZPO vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.1990 - 9 S 2059/89 -, juris Rn. 19; ebenso zum – dort unterschrieben vorliegenden – Protokoll der Sitzung eines Habilitationsausschusses VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 31) existieren bei der Fakultät nach Auskunft der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht.
61 
Ob für diese Praxis im Verwaltungsverfahren der Fakultät eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht, die auch die Vertreterin der Beklagten nicht benennen konnte, kann ebenso offenbleiben. Denn der Kläger rügt zu Recht, dass die vorgelegten Protokollausdrucke selbst die von der Fakultät eigens aufgestellten (inhaltlichen) Anforderungen an die Protokollierung von Habilitationsentscheidungen nicht erfüllen. Der HabilO sind zwar mit Ausnahme von § 3 Abs. 6 Satz 4 HabilO keine Protokollierungsvorschriften zu entnehmen; über eine (ergänzende) Geschäftsordnung verfügt der Habilitationsausschuss nicht. § 3 Abs. 7 Satz 3 HabilO ordnet zwar an, dass „im Übrigen“ die Regelungen der Geschäftsordnung des Fakultätsrats entsprechend gelten, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der HabilO etwas Anderes ergibt. Jedoch erklärte die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts, hierbei handele es sich um ein Redaktionsversehen, zumal sich der betreffende Fakultätsrat gar keine Geschäftsordnung gegeben habe. Auch ob diese rudimentären Verfahrensregelungen den Anforderungen des § 10 Abs. 8 LHG entsprechen oder welche Regelungen – etwa § 93 LVwVfG – ansonsten ergänzend heranzuziehen wären, muss die Kammer nicht entscheiden. Denn die von der Beklagten vorgelegten „Protokollauszüge“ verstoßen bereits gegen die ausdrückliche Vorschrift des § 3 Abs. 6 Satz 4 HabilO, der bestimmt: „Werden Habilitationsleistungen abgelehnt, ist die Stimmabgabe zusammen mit der Begründung für die Stimmabgabe zu protokollieren, die in der Bezugnahme auf ein Gutachten oder einen begründeten Einspruch liegen kann.“
62 
Die von der Beklagten vorgelegten „Protokollauszüge“ werden dieser Vorschrift nicht gerecht, denn sie enthalten für die Ablehnung der Habilitationsleistung des Klägers lediglich zusammenfassende Begründungen mit den Hauptkritikpunkten, die das in der Ausgangsentscheidung mehrheitlich, im Widerspruchsverfahren einstimmig gebilligte Abstimmungsergebnis tragen. Einzelvoten sind weder dokumentiert noch einer individuellen Begründung zugeordnet. Damit wird auch nicht erkennbar, welche Stimmberechtigten die positiven Fachgutachten ggf. für entkräftet hielten und auf welcher Grundlage diese Entscheidung jeweils beruhte.
63 
Dies verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten gegen § 3 Abs. 6 Satz 4 HabilO. Diese Vorschrift ist nämlich bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung in ihrem ersten Halbsatz dahingehend zu verstehen, dass jede gegen das positive Votum der eingeholten Fachgutachten abgegebene Stimme dem Stimmberechtigten individuell zuzuordnen sein und zusammen mit ihrer Begründung protokolliert werden muss. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, der von „Stimmabgabe“ und „Begründung für die Stimmabgabe“ spricht, nicht hingegen von „Abstimmungsergebnis“; wenn die Beklagte eine zusammenfassende Protokollierung der Begründung des Mehrheitsvotums genügen lassen will, ist dies mit diesem Wortlaut nicht in Übereinstimmung zu bringen. Nur bei der vorgenannten Auslegung erreicht die Vorschrift zudem ihren Zweck, als Verfahrensvorschrift die Erfüllung des Gebots sachkundiger Bewertung und des Anspruchs des Klägers auf effektive fachgerichtliche Kontrolle zu gewährleisten. Dass die Vorschrift der Gewährleistung effektiver Kontrolle dient, hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestanden. Den Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG wird die Vorschrift indes nicht schon dadurch gerecht, dass – wie die Beklagte argumentierte – die Diskussion und Abstimmung im Ausschuss offen erfolgten und dadurch für jedermann ersichtlich sei, wer wie und mit welcher Begründung abstimme, sondern nur durch eine Protokollierung, die diesen Vorgang auch gerichtlich überprüfbar macht:
64 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 35 ff.) machen es die den vorbereitenden Fachgutachten zugrundeliegende Fachkompetenz und vollständige Kenntnisnahme der Habilitationsschrift zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots der sachkundigen Bewertung bei gemischten Fakultäten erforderlich, den gutachterlichen Aussagen mit fachwissenschaftlichem Gehalt eine prinzipielle Bindungswirkung für die Bewertungsentscheidung der Fakultät einzuräumen. Damit sind Eingrenzungen des Stimmrechts einzelner Mitglieder des zuständigen Gremiums verbunden, die als fachfremde Professoren nicht über hinreichende (fachliche) Sachkunde im Habilitationsfach verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter ausgeführt (a.a.O., Rn. 38): „Ob die widersprechenden Mitglieder hinreichend sachkundig sind und ob es ihnen gelungen ist, bestimmte Bewertungen der Fachgutachter zu erschüttern, ist im Streitfall aus den Gründen herzuleiten, auf die sie ihren Widerspruch stützen. Daher müssen diese Gründe schriftlich niedergelegt werden. Sie müssen zudem ein hinreichendes Maß an Substantiierung aufweisen und erkennen lassen, dass die Ablehnung von hinreichendem fachwissenschaftlichen Sachverstand getragen wird.“ Kommen – wie im vorliegenden Fall – die Gutachter zu unterschiedlichen Feststellungen und Bewertungen, gelten diese Anforderungen entsprechend; allerdings mag es in diesen Fällen leichter sein, sich einer – hinreichend verständlichen – Mindermeinung, etwa entsprechend den überzeugenden Empfehlungen der Habilitationskommission, anzuschließen, als die Gründe für einen selbst initiierten Widerspruch substantiiert darzulegen. Dabei kommt es letztlich auf die Umstände des Einzelfalls an.
65 
Es liegt auf der Hand, dass die danach im Streitfall notwendige Rekonstruktion der Abstimmung und der jede einzelne (ablehnende) Stimme tragenden Begründung – gerade auch für das Gericht – nur dann überhaupt möglich ist, wenn die individuelle Stimmabgabe mit personaler Zuordnung und jeweiliger Begründung protokolliert worden ist. Ersichtlich nimmt § 3 Abs. 6 Satz 4 Halbs. 2 HabilO mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Bezugnahme auch auf die Erleichterung der Einzelbegründung Bezug, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angedeutet wird. Die von der Beklagten nunmehr vertretene Auslegung der Vorschrift ihrer Fakultät gewährleistet demgegenüber die verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung gerade nicht. Vielmehr folgt aus der prinzipiellen Bindungswirkung eingeholter Fachgutachten als Ausfluss des Gebots sachkundiger Bewertung, dass die Begründung bei von (positiven) Fachgutachten abweichender Entscheidung von jedem einzelnen Mitglied des Entscheidungsgremiums zum Zwecke der Überprüfbarkeit individuell zuordenbar schriftlich niedergelegt sein muss (vgl. – ebenso im Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung des BVerwG – OVG NRW, Urteil vom 16.01.1995 - 22 A 969/94 -, juris Rn. 19, und Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 63). Dies ist in den „Protokollauszügen“ der Beklagten nicht der Fall.
66 
3. Die festgestellten Verfahrensfehler sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch beachtlich und begründen – jeweils selbstständig – einen Aufhebungsanspruch des Klägers. Eine Heilung der Verfahrensfehler, etwa nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG, ist ohnehin nicht erfolgt und erscheint mit Blick auf die seit den Gremienentscheidungen verstrichene Zeit auch unmöglich. Wie schon gezeigt, ist zudem der Anwendungsbereich der Heilungsvorschrift nach § 10 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 2 LHG nicht eröffnet.
67 
Aber auch die allgemeine Vorschrift des § 46 LVwVfG, auf die sich die Beklagte stützt, steht einem Aufhebungsanspruch nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Vorschrift des § 46 LVwVfG ist zwar anwendbar, weil § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG eine verdrängende Wirkung nur innerhalb seines – hier nicht eröffneten – Anwendungsbereichs entfaltet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 274); auch im Hinblick auf von ihm nicht erfasste Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsmängel kommt ihm eine abschließende Wirkung nicht zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 48). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind aber nicht erfüllt:
68 
Ein Verstoß gegen Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsvorschriften ist nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 49 ff.; zur Unerheblichkeit von Fehlern in vorbereitenden Verfahrensschritten für die abschließende Bewertungsentscheidung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 22 ff.). Ein Kausalzusammenhang ist daher schon dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.2018 - 2 C 14.17 -, juris Rn. 32, und vom 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 <270>). Ein solcher Kausalzusammenhang ist demgegenüber zu verneinen, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht; dies ist bei der (Prüfungs-)Entscheidung nach § 8 Abs. 7 HabilO indes nicht der Fall, weil den Stimmberechtigten ein Bewertungsspielraum zukommt, der zwar durch fachgutachterliche Voten spezifisch eingegrenzt ist, aber nicht vollständig entfällt (s.o.).
69 
Bei Ermessens-, Beurteilungs- und Planungsentscheidungen oder wenn sonst rechtliche Spielräume bestehen, ist vielmehr im Regelfall die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Behörde bei Beachtung des Verfahrensrechts und Vermeidung des Fehlers zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21 Auflage (2020), § 46 Rn. 27). Ausnahmsweise kann bei einer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Gremienentscheidung ein Kausalzusammenhang fehlender Beschlussfähigkeit zu verneinen sein, wenn offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Thiele, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 90 VwVfG Rn. 14). Regelmäßig kann in einem Fall der Nichtteilnahme einer oder mehrerer zum Erreichen der Beschlussfähigkeit notwendiger Personen aber nicht anhand des Sitzungsprotokolls, des tatsächlichen Ablaufs der Beratung und des Ergebnisses der Abstimmung festgestellt werden, ob und welchen Einfluss fehlende Mitglieder im Fall ihrer Teilnahme genommen hätten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.05.2014 - 19 B 203/14 -, juris Rn. 33 zur Nichtteilnahme eines zur Teilnahme verpflichteten Mitglieds). Umgekehrt ist eine fehlerfreie Abwägungs- oder Ermessensentscheidung auch dann nicht gewährleistet, wenn an der Entscheidung ein Amtsträger mitgewirkt hat, der nach den geltenden Vorschriften nicht hätte mitwirken dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1987 - 4 C 9.86, BVerwGE 78, 347 <356>). Eine kollegial zu treffende Ermessensentscheidung kann nämlich schon dadurch anders ausfallen, dass eine Person durch ihre Teilnahme an der Beratung Einfluss auf die anderen Organmitglieder ausüben und diese zu einem abweichenden Abstimmungsverhalten veranlassen kann (BVerwG, Urteil vom 28.06.2018 - 2 C 14.17 -, juris Rn. 32). Deshalb begründet auch die Beteiligung einer der Prüfungskommission nicht angehörenden Person – selbst wenn sie ebenfalls die Qualifikation zum Prüfer besitzt – an der Prüfungsentscheidung einen erheblichen Verfahrensfehler, weil sich im Allgemeinen nicht ausschließen lässt, dass sie andere Prüfer bei der Beratung und Bewertung der Prüfungsleistungen beeinflusst hat (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage (2018), Rn. 371, 373; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.07.1994 - 3 L 585/92 -, juris Rn. 6).
70 
Nichts Anderes gilt, wenn sich – wie hier (s.o., 1.) – gar nicht mehr feststellen lässt, wer an der Prüfungsentscheidung überhaupt (zusätzlich) mitgewirkt hat. Deshalb geht auch die rein arithmetische Betrachtungsweise der Beklagten (vgl. hierzu VGH Bad.Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 47 (durchweg einstimmige Entscheidungen, übereinstimmend mit vorbereitenden Beschlussempfehlungen); OVG NRW, Urteil vom 08.09.2005 - 14 a 3934/03 -, juris Rn. 58) ins Leere, mit der sie die Voraussetzungen des § 46 LVwVfG zu begründen versucht: Dem Habilitationsausschuss lagen in seiner Sitzung am 13. Dezember 2017 mehrere divergierende Fachgutachten vor, die Entscheidung fiel laut Protokollausdruck nach „ausführlicher und kritischer Diskussion“ als Mehrheitsentscheidung. Von Offensichtlichkeit i.S.d. § 46 LVwVfG kann danach keine Rede sein, selbst wenn die Mehrheit für die Entscheidung zu Lasten des Klägers deutlich ausfiel, d.h. eine umgekehrte Entscheidung arithmetisch eine größere Zahl abweichender Stimmen vorausgesetzt hätte als nicht identifizierbare Personen an der Abstimmung teilnahmen. Eine Heilung durch die einstimmige Entscheidung des Habilitationsausschusses im Widerspruchsverfahren scheidet ebenfalls aus (s. hierzu noch nachfolgend 4.).
71 
Von vornherein nicht anwendbar ist § 46 LVwVfG auf die unter 2. dargestellte Verletzung der Protokollierungsvorschrift nach § 3 Abs. 6 Satz 4 HabilO, denn diese betrifft nicht das Zustandekommen der Entscheidung (den Entscheidungsvorgang), sondern die Dokumentation des Abstimmungsergebnisses und dient dabei – wie dargelegt – der Gewährleistung des Gebots sachkundiger Bewertung und der Zugänglichkeit des Bewertungsvorgangs für die fachgerichtliche Kontrolle. Die für die Anwendung von § 46 LVwVfG notwendige Rekonstruktion des Entscheidungsvorgangs (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 46 Rn. 4) wird durch diesen Verstoß gerade ausgeschlossen.
72 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurden die festgestellten Verfahrensfehler auch nicht im Widerspruchsverfahren geheilt.
73 
Für den Verstoß gegen die Protokollierungsvorschrift des § 3 Abs. 6 Satz 4 HabilO gilt dies schon deshalb, weil im Widerspruchsverfahren ebenfalls keine Protokollierung der Stimmabgaben erfolgte, die dieser Vorschrift entspricht. Aber auch die Mitwirkung nicht identifizierbarer Personen an der Ausgangsentscheidung des Habilitationsausschusses wurde nicht dadurch geheilt, dass der Habilitationsausschuss anlässlich der erneuten Befassung im Widerspruchsverfahren am 7. November 2018 einstimmig entschied und zumindest alle Stimmberechtigten, die an dieser Entscheidung mitgewirkt haben, anhand der Anwesenheitsliste – und sei es durch den o.g. Vertretungsvermerk – namentlich identifiziert werden können. Zwar wird der ursprünglich erlassene Verwaltungsakt dadurch in derjenigen Gestalt zum Gegenstand des Klageverfahrens, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Verfahrensmängel werden durch das Abhilfe- und Widerspruchsverfahren jedoch nur dann geheilt, wenn das zuständige Organ in diesem Verfahren so umfassend mit der Sache befasst wird, dass ein Fortwirken des Mangels ausgeschlossen ist, es also insbesondere z.B. die betroffenen Tatsachen in eigener Verantwortung und unbeeinflusst von der ursprünglichen Entscheidung neu feststellt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 46 Rn. 32).
74 
Dies indes war hier nicht der Fall: Der Habilitationsausschuss hat in seiner Sitzung vom 7. November 2018 keine (erneute) umfassende Prüfungsentscheidung getroffen. Dies ergibt sich schon aus der Beschlussvorlage, die als Entscheidungsvarianten lediglich die Abhilfe oder Weiterleitung an die „Widerspruchsbehörde“ vorsieht, das bisherige Verfahren zusammenfasst und die Einwände des Klägers und damaligen Widerspruchsführers bewertet. Obwohl abstrakt erläutert wird, der ursprüngliche Verwaltungsakt sei auf Recht- und Zweckmäßigkeit erneut voll nachzuprüfen, lagen dem Habilitationsausschuss hierfür nach dem Inhalt der Beschlussvorlage, nach den ihr beigefügten Anlagen sowie nach dem Protokollausdruck der Sitzung weder die Habilitationsschrift des Klägers noch die Fachgutachten und Voten des Fachbereichs (erneut) vor. Zudem war der Habilitationsausschuss in dieser Sitzung personell teilweise anders zusammengesetzt als bei der Ausgangsentscheidung. Deshalb lässt sich auch nicht argumentieren, alle Abstimmenden seien bereits durch ihre Mitwirkung an der Erstberatung und der Ausgangsentscheidung mit der Habilitationsleistung des Klägers und deren Bewertung befasst und somit hinreichend mit dessen Leistung sowie den dagegen erhobenen Einwendungen vertraut gewesen.
75 
Nach alledem handelt es sich bei der Entscheidung des Habilitationsausschusses vom 7. November 2018 um keine erneute (umfassende) Prüfungsentscheidung, die an die Stelle derjenigen vom 13. Dezember 2017 treten und die dieser anhaftenden Verfahrensfehler heilen könnte.
II.
76 
Über die Verfahrensfehler hinaus sind die Entscheidungen des Habilitationsausschusses bewertungsfehlerhaft, so dass die angefochtenen Bescheide auch aus diesen Gründen der Aufhebung unterliegen.
77 
Wie dargelegt, folgt aus dem Anspruch des Klägers auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass das Gericht bei fachspezifischen Bewertungen – wie hier derjenigen des Habilitationsausschusses – seine Kontrolle nicht unter Hinweis auf den Beurteilungsspielraum der Prüfungsbehörde zurücknehmen darf, soweit substantiierte Einwendungen gegen die fachliche Bewertung vorgebracht werden. Es hat insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer – hier also die Mitglieder des Habilitationsausschusses – von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 <53 f.>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 20).
78 
Nach diesen Maßstäben hat der Habilitationsausschuss seiner Entscheidung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, indem er annahm, die Habilitationsleistung nicht gegen das Votum des Fachbereichs Informatik annehmen zu dürfen (nachfolgend 1.). Er ist zudem von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem er unterstellte, der Fachbereich Informatik habe sich geschlossen für die Beendigung des Verfahrens ausgesprochen; der Habilitationsausschuss hat mit dieser Begründung ersichtlich eine anderslautende Stellungnahme aus dem Fachbereich nicht zur Kenntnis genommen (2.). Darüber hinaus hat der Habilitationsausschuss auch das ihm hierdurch eröffnete Ermessen nicht ausgeübt (3.). Schließlich weisen sowohl die vorbereitenden Gutachten als auch die Stellungnahmen der Fachbereichsmitglieder, auf die sich der Ausschuss bezogen hat, Rechtsfehler auf, so dass die ablehnende Entscheidung des Ausschusses in den verbleibenden – positiven – Gutachten eine zureichende Grundlage nicht mehr findet (4.). Es ist im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass sich die vorgenannten Fehler auf die Entscheidung ausgewirkt haben, weil der Habilitationsausschuss seine Entscheidung nur auf allgemein-wissenschaftliche Kriterien gestützt hätte, für die die Fachgutachten keine Bindungswirkung entfalteten (5.).
79 
1. Der Habilitationsausschuss hat seiner Entscheidung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und damit gegen die rechtlichen, aus dem Gebot sachkundiger Bewertung folgenden Bewertungsmaßstäbe für die Annahme einer Habilitationsleistung verstoßen.
80 
Wie oben dargelegt, machen es die den vorbereitenden Fachgutachten zugrundeliegende Fachkompetenz und vollständige Kenntnisnahme der Habilitationsschrift zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots der sachkundigen Bewertung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 35 ff.) bei gemischten Fakultäten im Habilitationsverfahren erforderlich, den gutachterlichen Aussagen mit fachwissenschaftlichem Gehalt eine prinzipielle Bindungswirkung für die Bewertungsentscheidung der Fakultät einzuräumen. Damit sind Eingrenzungen des Stimmrechts einzelner Mitglieder des zuständigen Gremiums verbunden, die als fachfremde Professoren nicht über hinreichende (fachliche) Sachkunde im Habilitationsfach verfügen. Daraus folgt selbstredend insbesondere, dass sich die fachfremden Mitglieder des Ausschusses aufgrund externer positiver Fachgutachten über die Haltung des maßgeblichen Fachbereichs bzw. über Stellungnahmen aus dem maßgeblichen Fachbereich hinwegsetzen dürfen (und sogar müssen), wenn jene aus ihrer jeweiligen Sicht nicht hinreichend erschüttert werden.
81 
Dies hat der Habilitationsausschuss verkannt, wenn er vorliegend das Votum des Fachbereichs letztlich für ausschlaggebend hielt. Der Versuch der Beklagten, die Entscheidung des Habilitationsausschusses im Klageverfahren so darzustellen, als habe er den Stellungnahmen aus dem Fachbereich in einer Abwägung und Auseinandersetzung mit den positiven Gutachten lediglich höheres Gewicht beigemessen und insoweit dem Gebot sachkundiger Bewertung gerade in besonderer Weise Rechnung getragen, geht angesichts der dokumentierten Entscheidungsgründe ins Leere: Aus der fragmentarischen Begründung im Protokollausdruck vom 13. Dezember 2017 geht eindeutig hervor, dass sich das Gremium einig war, dass an der Fakultät „nicht gegen den Willen des betroffenen Fachbereichs habilitiert werden sollte.“ Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine selbstständig tragende Begründung für die Ablehnung des Habilitationsgesuchs, der jede Würdigung der positiven Gutachten fehlt. Dass der Ausschuss ihr ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Formulierung Bezug nimmt auf einen ihr vorangehenden Satz, der Nichtannahmebeschluss werde vor allem auf Antrag des Fachbereichs Informatik gefasst. Die Begründung wird darüber hinaus ausdrücklich im Bescheid vom 23. April 2018 aufgegriffen, in der der Dekan ausführt, für die Entscheidung sei maßgeblich gewesen, dass sich der Fachbereich als Ganzes für die Beendigung des Habilitationsverfahrens ausgesprochen habe; darüber habe sich der Ausschuss nicht hinwegsetzen dürfen. Als weiteres Indiz dafür, dass nach der Praxis der Fakultät dem Fachbereich ein Letztentscheidungsrecht zukommen sollte, sieht die Kammer schließlich die – von der Habilitationsordnung nicht gedeckte – Vorgehensweise des Dekans und Vorsitzenden des Habilitationsausschusses: Dieser ließ das Habilitationsgesuch des Klägers zunächst für mehr als zwei Jahre in den Reihen des maßgeblichen Fachbereichs kursieren, bis dieser sich über eine Ablehnung einig geworden war, um dem Kläger nach dessen unwidersprochenem Vortrag dann (wohl) auf Basis dieses Votums die Rücknahme des Gesuchs nahezulegen.
82 
Dass der Ausschuss sich der relativen Bindungswirkung der vorbereitenden Gutachten für die fachfremden Ausschussmitglieder bzw. – bei widerstreitenden Voten – der Notwendigkeit einer substantiellen Entkräftung der positiven externen Gutachten bewusst gewesen wäre, lässt die dokumentierte Begründung demgegenüber nicht erkennen. Im Ergebnis rügt der Kläger damit zu Recht, dass zum einen die Auseinandersetzung mit den positiven Gutachten in den Erwägungen des Ausschusses keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe und dass zum anderen die Einholung vorbereitender Gutachten, darunter möglichst solcher von Professoren, die nicht der Fakultät angehörten (vgl. § 8 Abs. 4 S. 4 HabilO), von dem Standpunkt des Habilitationsausschusses aus gesehen zur bloßen Formalität degradiert werde.
83 
Selbst wenn sich der Habilitationsausschuss im Übrigen – entgegen der zu den Akten gelangten Begründung seiner Entscheidung – der zutreffenden Maßstäbe bewusst gewesen sein sollte, fällt damit der oben bereits dargelegte Verfahrensmangel der unzureichenden Dokumentation der Stimmabgaben auf die Beklagte zurück.
84 
2. Der Habilitationsausschuss ist zudem von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem er – wie aus der fragmentarischen Begründung seiner Entscheidung ebenfalls eindeutig hervorgeht – unterstellte, der Fachbereich Informatik habe sich geschlossen für die Beendigung des Verfahrens ausgesprochen. Dies war nämlich nicht der Fall.
85 
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Positionierung des Fachbereichs Informatik in der maßgeblichen Sitzung vom 13. Dezember 2017 selbst nicht individuell rekonstruierbar dokumentiert ist. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Anwesenheitsliste, dass an dieser Sitzung lediglich ein Mitglied aus dem Fachbereich Informatik teilgenommen hat; wie sich dieses inhaltlich geäußert und ob es gegebenenfalls eine zusammenfassende Stellungnahme für den gesamten Fachbereich abgegeben hat, ist nicht erkennbar. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagtenvertreterin darüber hinaus, ihr sei nicht bekannt, dass etwa der Fachgutachter des Fachbereichs, Professor Dr. O., in dieser Sitzung ergänzend angehört worden wäre. Danach lässt sich auch nicht erkennen, wie der Ausschuss überhaupt zu der Annahme gelangt ist, der Fachbereich spreche sich geschlossen für die Beendigung des Verfahrens aus.
86 
Mit dem Akteninhalt deckt sich dies jedenfalls nicht: Der dem Fachbereich Informatik angehörende Professor Dr. Kü hat sich in seinen Stellungnahmen vom 7. Februar 2017 und vom 15. November 2017 nämlich zwar einerseits gegen eine Annahme der Habilitation „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“, aber andererseits keineswegs für die Beendigung des Habilitationsverfahrens ausgesprochen. Nach der Habilitationsordnung macht es rechtlich aber einen Unterschied, die Beendigung des Habilitationsverfahrens oder lediglich (noch) nicht die Annahme der Habilitation zu beschließen. Denn § 8 Abs. 5 S. 3 HabilO sieht gleichsam als „Zwischenlösung“ ausdrücklich die Möglichkeit vor, das Verfahren befristet auszusetzen, um dem Bewerber Gelegenheit zur Nacharbeit zu geben. Dieser Vorschlag kann gemäß § 8 Abs. 6 S. 2 HabilO auch von einem hauptberuflich tätigen Hochschullehrer des fachnahen Fachbereichs ausgehen. Dies ist hier geschehen: Professor Dr. Kü hat ausweislich seiner Stellungnahmen zumindest die Möglichkeit gesehen, dass der Kläger die von ihm erhobenen Bedenken gegenüber der schriftlichen Habilitationsleistung ausräumt, wenn man ihm Gelegenheit böte, seine Resultate den „top Experten“ seines Fachbereichs vorzulegen und eine Publikation auf höchstem Niveau zu erzielen. Er hat sich deshalb nicht für die Beendigung des Habilitationsverfahrens ausgesprochen, sondern für eine Aussetzung des Verfahrens, wie sie die Habilitationsordnung für derartige Fälle gerade vorsieht. Aus der apodiktischen Begründung des Ausschusses vom 13. Dezember 2017, der Fachbereich habe sich geschlossen für die Beendigung des Verfahrens ausgesprochen, geht nicht hervor, dass die Ausschussmitglieder sich dieses Votums aus dem Fachbereich – und generell dieser Entscheidungsmöglichkeit – überhaupt bewusst gewesen wären. Auch den Beschlussvorlagen für die Sitzungen vom 13. Dezember 2017 und vom 7. November 2018 lässt sich diese Entscheidungsvariante nicht entnehmen.
87 
Indem der Habilitationsausschuss bei seiner Entscheidung davon ausging, die Mitglieder des fachnahen Fachbereichs hätten einhellig für die Beendigung des Habilitationsverfahrens votiert, hat er seiner Entscheidung demnach mit Blick auf die vorbereitenden fachlichen Stellungnahmen, denen aufgrund des Gebots sachkundiger Bewertung maßgebliches Gewicht zukommt (s.o.), einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt und damit gegen das Gebot verstoßen.
88 
3. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es der Habilitationsausschuss rechtsfehlerhaft unterlassen hat, sein eröffnetes Ermessen hinsichtlich einer befristeten Aussetzung auszuüben:
89 
Nach § 8 Abs. 7 S. 2 HabilO kann auf Vorschlag der Berichterstatter nach Abs. 5 eine befristete Aussetzung beschlossen werden; die Anregung zur Aussetzung kann auch von einer Stellungnahme nach Abs. 6 ausgehen oder sich aus der Diskussion ergeben. Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit der befristeten Aussetzung Gebrauch gemacht wird, ist durch das Gericht lediglich auf Ermessensfehler hin überprüfbar (vgl. § 114 S. 1 VwGO; zu einem entsprechenden Fall im Habilitationsverfahren VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 35). Ein solcher Ermessensfehler liegt hier in Gestalt des Ermessensnichtgebrauchs vor. Denn der Habilitationsausschuss war sich – wie soeben unter 2. dargelegt – dieses Ermessens nach Aktenlage überhaupt nicht bewusst, obwohl ein Mitglied des fachnahen Fachbereichs eine derartige Entscheidungsvariante sogar vorgeschlagen hatte. Selbst wenn einzelne Mitglieder des Habilitationsausschusses von diesem Votum aus dem Fachbereich Kenntnis genommen haben sollten, enthält die angefochtene Entscheidung jedenfalls keinerlei Ermessenserwägungen dazu, weshalb nicht von der Variante einer befristeten Aussetzung Gebrauch gemacht worden ist, und stellt sich deshalb zumindest unter diesem Gesichtspunkt als ermessensfehlerhaft dar.
90 
4. Die Entscheidung des Habilitationsausschusses findet zudem in den vorbereitenden Gutachten (bisher) keine zureichende Grundlage.
91 
Zwar hat die Kammer – entgegen der Auffassung des Klägers – bei keiner bzw. keinem der herangezogenen Fachgutachterinnen bzw. Fachgutachter Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde. Zu Unrecht beruft sich der Kläger insoweit auf die von ihnen (teilweise) geäußerten Selbsteinschätzungen, denn diese dienten offensichtlich lediglich der differenzierten Offenlegung der jeweiligen spezifischen Sachkunde unter Abgrenzung ihrer individuellen Forschungsschwerpunkte, um die Reichweite einzelner gutachtlicher Äußerungen einschätzbar zu machen. Mit der – der Argumentation des Klägers der Sache nach zugrunde liegenden – Forderung, die Fachgutachter müssten über den gleichen Forschungsschwerpunkt verfügen wie der jeweilige Habilitand, fasst der Kläger das Sachkundegebot im Habilitationsverfahren zu eng. Die Anforderungen an Fachgutachter im Habilitationsverfahren sind höchstrichterlich lange geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31; VGH Bad.Württ., Urteile vom 15.11.2000 - 9 S 2553/99 -, juris Leitsatz 1, Rn. 26, und vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 34): Danach darf zum Gutachter nur bestellt werden, wer fachlich kompetent ist, das geforderte Qualitätsurteil abzugeben. Sollen die Gutachter als Repräsentanten des Habilitationsfachs die schriftliche Habilitationsleistung kritisch beurteilen und nach ihrem Wert als Forschungsleistung und als Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis bemessen, so müssen sie auch inhaltlich qualifiziert, also „vom Fach“ sein. Hierfür bedarf es nicht perfekter Kenntnisse eines jeden Einzelnen über Einzelheiten oder Teilaspekte des Prüfungsstoffs; erforderlich sind insoweit nur solche Kenntnisse, ohne die eine Habilitationsschrift nicht verantwortlich zu bewerten ist. Dabei genügt jedenfalls eine einschlägige eigene Lehrbefugnis (venia legendi), aber auch eine spätere einschlägige länger währende Forschungs- und Lehrtätigkeit. Diese Anforderungen erfüllen die im Verfahren des Klägers beauftragte Gutachterin und die Gutachter ohne Weiteres.
92 
Allerdings weisen sowohl die vorbereitenden Gutachten von Prof. D. und Prof. Dr. O. als auch die Stellungnahme von Prof. Dr. Z. auf die sich der Habilitationsausschuss bei seiner Entscheidung bezogen hat, Rechtsfehler auf. Zwar steht die endgültige Entscheidung über die Anerkennung der Habilitationsarbeit allein dem Habilitationsausschuss zu, die auf einer in eigener Verantwortung getroffenen gutachtlichen Bewertung der Arbeit nach Kenntnisnahme der eingeholten Gutachten beruht, so dass sich nicht jeder Fehler eines vorbereitenden Gutachtens auf die Entscheidung des Habilitationsausschusses auswirkt (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 31). Zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Habilitationsorgans führt ein Fehler in der vorbereitenden Begutachtung aber dann, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler in der Entscheidung fortgesetzt hat, oder wenn die Entscheidung des Habilitationsorgans in den verbleibenden verwertbaren Gutachten eine zureichende Grundlage nicht mehr findet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2000 - 9 S 2553/99 -, juris Leitsatz 3).
93 
So liegt es hier. Das Gutachten von Prof. D. war für den Habilitationsausschuss nicht verwertbar (nachfolgend a)). Gleiches gilt für das Gutachten von Prof. Dr. O., denn dieses enthält Bewertungsfehler, deren Rüge durch den Kläger der Habilitationsausschuss – jedenfalls bisher – nicht zum Anlass genommen hat, den Gutachter um Stellungnahme für das Überdenkungsverfahren zu bitten (b)). Auf diese Gutachten bauten die Stellungnahmen des Fachbereichs maßgeblich auf, so dass auch ihnen allein deshalb die Nichtverwertbarkeit anhaftet, auch wenn sie teilweise selbst weitere Bewertungsfehler enthalten und die Stellungnahme von Professor Dr. Kü ohnehin die Beendigung nicht empfiehlt (c)). Aus diesen Mängeln folgt die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Habilitationsausschusses (d)). Wenn die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung argumentierte, auch die – dann noch verbleibenden – positiven Gutachten seien in mehrerlei Hinsicht angreifbar, so führt dies jedenfalls nicht dazu, dass die ablehnende Entscheidung des Ausschusses in diesen positiven Gutachten noch eine zureichende Grundlage fände (e)).
94 
a) Das nachträglich eingeholte Gutachten von Frau Prof. D. ist unverwertbar. Es kann dahinstehen, ob der Habilitationsausschuss dies bereits selbst erkannt hat; hierfür spricht Einiges, nachdem die Aussagen dieser Gutachterin in den dokumentierten Begründungen des Ausschusses nicht herangezogen worden sind. Dass sich der Ausschuss, wie die Beklagte argumentiert, u.a. auch auf dieses Gutachten gestützt hätte, um die positiven Fachgutachten zu erschüttern, lässt sich ihren Akten nicht entnehmen.
95 
Dies wäre auch rechtsfehlerhaft gewesen, denn das Gutachten von Frau Prof. D. ist hierzu aufgrund von Bewertungsfehlern ungeeignet. Dabei kann offenbleiben, ob die Gutachterin (auch deshalb) von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, weil sie – wie der Kläger mit ausführlichen Darlegungen beanstandet hat – von ihm erbrachte wissenschaftliche Leistungen in ihre Bewertung nicht einbezogen und zudem Antworten nicht zur Kenntnis genommen habe, die die Arbeit enthalte. Dieser Einwand hätte sich allenfalls durch eine detaillierte Stellungnahme der Gutachterin im Überdenkungsverfahren klären lassen können, die der Ausschuss vor seiner Entscheidung und auch im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht eingeholt hat (zum Überdenkungsverfahren im Habilitationsverfahren auch noch während eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19.10.2010 - 7 ZB 09.3175 -, juris Rn. 14). Allerdings leidet das Gutachten an zwei grundlegenden Mängeln, die in der Grundhaltung der Gutachterin wurzeln und durch den Habilitationsausschuss ebenfalls nicht ausgeräumt wurden: Die Gutachterin leitete ihr Gutachten mit den Worten ein, sie finde es schwierig, zu der Annahme der Habilitationsschrift Stellung zu nehmen, weil sie sich nicht darüber im Klaren sei, welcher Erwartungshorizont hierfür zu Grunde zu legen sei, weil sie lediglich einen halben Tag auf die Lektüre verwendet habe und weil ihre eigene Expertise „type theories“ und nicht „type inference“ betreffe. Während sich der dritte Gesichtspunkt noch mit einer seriösen Offenlegung des eigenen Forschungsschwerpunkts nachvollziehen lässt (s.o.), sind die beiden zuvor genannten Gesichtspunkte mit den Grundanforderungen an ein prüfungsrechtliches Verfahren nicht vereinbar:
96 
Die erstgenannte Äußerung zeigt nachdrücklich, dass die Gutachterin den vom Landeshochschulgesetz und der Habilitationsordnung vorausgesetzten Maßstab für die Annahme einer Habilitationsleistung (vgl. § 39 Abs. 1 S. 2 LHG, § 8 Abs. 2 S. 1 und 3 HabilO), der ihr im Anschreiben des Dekans vom 9. August 2017 jedenfalls teilweise mitgeteilt worden war, schlichtweg nicht zur Kenntnis genommen hat. Daraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass die Gutachterin sich des normativ standardisierten Leistungsbildes, an dem sich Habilitationen bei der Fakultät schon nach dem Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gleichermaßen messen lassen müssen, nicht bewusst gewesen ist und es damit auch ihrem Votum nicht zugrunde gelegt haben kann. Wenn die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Gutachterin den Maßstab ihrer Bewertung einige Sätze weiter offengelegt und die Leistung zu einem durchschnittlichen Ph. D. ins Verhältnis gesetzt habe, so beseitigt dies nicht den dem Gutachten anhaftenden Bewertungsmangel. Denn hierbei handelt es sich eben um einen individuellen, von der Gutachterin formulierten Prüfungsmaßstab. Dass dieser mit den o.g. Anforderungen der Habilitationsordnung der Fakultät deckungsgleich wäre, hat die Beklagte nicht, insbesondere auch nicht durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin zu dieser Rüge des Klägers, dargetan.
97 
Darüber hinaus traf die Gutachterin als vorbereitende Fachgutachterin die Pflicht, die Leistung des Habilitanden selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen sowie tatsächlich zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Leitsatz 2.d)). Zweifel an der vollständigen Kenntnisnahme durch einen Prüfer sind berechtigt, wenn ein Prüfer eine Arbeit in einer Zeit durchgesehen und eigenverantwortlich bewertet haben will, die dafür objektiv nicht ausreichen kann (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage (2018), Rn. 320, 527 f.). Die Gutachterin hat hier selbst zu erkennen gegeben, dass sie lediglich einen halben Tag auf die Lektüre der Arbeit verwendet hat. Einen anderen Grund für eine solche Äußerung als denjenigen, das Gewicht des eigenen Votums aufgrund der Kürze der Bearbeitungszeit zu relativieren, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Wenn die Beklagtenvertreterin insoweit eingewandt hat, dass eine Fachexpertin eine Habilitationsschrift auch an einem halben Tag vollständig erfassen und sachgerecht bewerten könne, so ist es weder ihre Sache noch diejenige der Kammer zu beurteilen, ob dies im vorliegenden Fall zutreffen könnte. Denn den vom Kläger insoweit substantiiert geltend gemachten Bewertungsmangel entkräftet die Beklagte damit nicht: Der Kläger hat sich zum einen auf die eigene Aussage der Gutachterin bezogen, lediglich einen halben Tag für die Lektüre aufgewendet zu haben, und zum anderen inhaltlich dargelegt, welche Bestandteile seiner Arbeit und welche wissenschaftlichen Leistungen die Gutachterin unberücksichtigt gelassen habe. Dem ist der Habilitationsausschuss nicht ordnungsgemäß nachgegangen, insbesondere hat er die Gutachterin im Überdenkungsverfahren nicht zum Grund ihrer Äußerung und den darauf fußenden Einwendungen des Klägers um Stellungnahme gebeten. Hinzu kommen die zeitlichen Abläufe im Begutachtungsverfahren: Die Gutachterin musste am 26. Oktober 2017 an den Gutachtenauftrag erinnert werden, wie sich aus einem handschriftlichen Vermerk in der Akte der Beklagten ergibt. Ihr Gutachten wurde sodann – ohne Anschreiben oder Beifügung sonstigen Schriftverkehrs – am 15. November 2017 zu den Akten genommen, aber bereits zuvor, nämlich am 14. November 2017 (dem Erstellungstag), an die Ausschussmitglieder übersandt, offenbar um die nächste Sitzung des Habilitationsausschusses am 13. Dezember 2017 zu erreichen. Dieser Ablauf spricht für einen erheblichen Zeitdruck, unter dem die Gutachterin stand. Nachdem sie sodann nicht nur auf die Kürze der Bearbeitungszeit hingewiesen, sondern im Zusammenhang mit dieser Äußerung auch noch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie einen anderen Forschungsschwerpunkt habe, hält die Kammer die Zweifel an der vollständigen Kenntnisnahme von der Prüfungsleistung im Ergebnis für begründet.
98 
b) Auch das Fachgutachten von Prof. Dr. O. enthält (derzeit) Bewertungsfehler. Jedenfalls drei substantiierte Einwände des Klägers gegen das Gutachten hat der Habilitationsausschuss bzw. die Beklagte nicht ausgeräumt:
99 
(1) Offen bleiben kann hier, ob der Gutachter von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, weil er seiner Bewertung, die Qualität der Arbeit sei aus methodischer Sicht mangelhaft (Gutachten, Seite 2), einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Der Gutachter moniert, typischerweise würden Typsysteme und Algorithmen formal definiert und auf dieser Basis die Korrektheit bewiesen; nur für ein einziges Theorem finde sich in der Schrift indes ein Beweis. Hiergegen hat der Kläger eingewandt, der Gutachter habe seine Arbeit nur unvollständig zur Kenntnis genommen, und zur Substantiierung das Gutachten … des Gutachters Professor Dr. Ku. angeführt, das – in der Tat – hinsichtlich mehrerer vorgelegter Paper davon spricht, dass der Kläger die Korrektheit seiner Annahmen bewiesen habe. Sollte sich der Habilitationsausschuss bei seiner erneuten Entscheidung auf die methodische Qualität der Arbeit des Klägers stützen wollen, wird er diesen Widerspruch zwischen den vorbereitenden Fachgutachten allerdings aufzuklären und zu bewerten haben.
100 
(2) Soweit der Gutachter auf Seite 2 weiter bemängelt, die Arbeiten in der Habilitationsschrift überlappten sich zum Teil sehr stark, und die Überlappungen seien zum Teil nicht nach wissenschaftlichen Standards als solche gekennzeichnet, liegt ein Bewertungsfehler darin, dass dieser Mangel nicht ins Verhältnis zu den Anforderungen der Habilitationsordnung gesetzt wird. Die Habilitationsordnung der Fakultät sieht nämlich in § 8 Abs. 1 S. 1 HabilO unterschiedliche Möglichkeiten vor, eine schriftliche Habilitationsleistung zu erbringen: Diese kann durch eine einzelne Habilitationsschrift oder – wie hier – durch eine Reihe wissenschaftlicher Veröffentlichungen oder druckreifer Manuskripte als „kumulative Habilitation“ erbracht werden. Der Kläger hat explizit von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht und wendet ein, gewisse Überlappungen ließen sich in diesem Fall jedenfalls nicht von vornherein ausschließen. Diese Rüge findet eine Stütze sogar in den Ausführungen der Gutachterin Prof. D., die auf Seite 2 ihres Gutachtens zwar ebenfalls deutliche Überlappungen zwischen den Papers bemängelt; sie bittet aber abschließend ausdrücklich darum, diese Beanstandung auszublenden für den Fall, dass die Regelungen für eine Habilitation es ermöglichten, die Leistung auch durch eine Reihe von Papers in der Abfolge zu erbringen, in der sie zuerst erschienen sind. Da eben dies hier der Fall ist, hätte der Gutachter bzw. der Habilitationsausschuss diese Beanstandung (auch) im Gutachten von Professor Dr. O. ausblenden oder sich mit dem Stellenwert der Beanstandung angesichts einer kumulativen Habilitation auseinandersetzen müssen. Das Gutachten lässt indes nicht erkennen, ob sich der Gutachter der Möglichkeit einer kumulativen Habilitation überhaupt bewusst war, und setzt sich – ebenso wie der Habilitationsausschuss – erst recht nicht mit dem Einwand des Klägers bzw. dem Stellenwert der Beanstandung von Überlappungen für den spezifischen Fall einer kumulativen Habilitation auseinander. Da es sich hierbei um einen von drei wesentlichen Einwänden im Gutachten von Professor Dr. O. handelt, ist jedenfalls ohne dessen Stellungnahme im Überdenkungsverfahren nicht auszuschließen, dass der Gutachter in Auseinandersetzung mit diesem bzw. bei Ausblendung dieses Gesichtspunkts zu einem abweichenden Gesamtergebnis gekommen wäre, und sei es auch nur zur Möglichkeit der Aussetzung, wie es Professor Dr. Kü. vorgeschlagen hat.
101 
(3) Der Gutachter bemängelt weiter die Qualität des Publikationsumfelds. Er bemerkt in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zu den Kern-Organisatoren der Konferenzserie gehöre, in der er veröffentlicht hat, und suggeriert damit, dass es dem Kläger leichter gefallen sei, seine Papers dort unterzubringen. Demgegenüber wendet der Kläger ein, dass er diese Position erst infolge seiner Veröffentlichungen erlangt habe, ohne dass der Habilitationsausschuss den Gutachter zu diesem Einwand mit der Frage angehört hätte, ob dies an der Gesamtbewertung etwas ändert. Danach ist der Gutachter nach Aktenlage auch insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ohne dass von vornherein ausgeschlossen ist, dass er bei richtiger Kenntnis des Sachverhalts zu einer abweichenden Bewertung gelangt wäre.
102 
(4) Die weiteren gegen das Gutachten erhobenen Einwände, insbesondere denjenigen einer wegen der Verwendung von „Allgemeinplätzen“ angeblich defizitären Begründung, teilt die Kammer nicht.
103 
c) Die Stellungnahmen aus dem Fachbereich, nämlich von Prof. Dr. Z. und Prof. Dr. Kü., sind ebenfalls nicht geeignet, die positiven Fachgutachten zu erschüttern und das Votum des Habilitationsausschusses zu tragen. Für die (beiden) Stellungnahmen von Professor Dr. Kü. gilt dies schon deshalb, weil er sich, wie gezeigt, gar nicht für die Beendigung des Habilitationsverfahrens, sondern für dessen Aussetzung ausgesprochen hat, um dem Kläger die Gelegenheit zu eröffnen, eine weitere Publikation zu erzielen.
104 
Professor Dr. Z. bezog sich wesentlich auf das Gutachten von Professor Dr. O., so dass sich die oben dargelegten Mängel in seiner Stellungnahme fortsetzen, darunter auch der – jedenfalls ohne differenzierte Auseinandersetzung mit den Standards einer kumulativen Habilitation zu Recht beanstandete – Einwand mehrfacher Kopien. Hinzu kommt, dass Professor Dr. Z. in seiner Stellungnahme gegen das Gebot unmittelbarer Kenntnisnahme verstieß, das zwar grundsätzlich nicht für alle Mitglieder des Habilitationsausschusses gilt, wohl aber dann, wenn eine fachliche Stellungnahme gegen die Mehrheit der Fachgutachter abgegeben wird: Wer sich gegen die Gutachter entscheiden will, muss die Entscheidungsgrundlagen, d.h. die für und gegen die Annahme der Habilitationsleistung sich aussprechenden Gutachten und die Habilitationsleistungen selbst zur Kenntnis genommen haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 71). Dass dies bei ihm nicht der Fall war, hat Professor Dr. Z. offengelegt, indem er seine Bewertung ausdrücklich „ohne eigenes genaues Studium der eingebrachten Arbeiten“ (Stellungnahme, S. 2) abgab.
105 
Bei der erneuten Bewertung der Habilitationsleistung des Klägers wird der Habilitationsausschuss darüber hinaus zu berücksichtigen haben, dass die zeitliche Verzögerung im Habilitationsverfahren wesentlich auf die – von der Habilitationsordnung nicht gedeckte – Vorgehensweise des Dekans bzw. der Fakultät zurückging (s.o.). Dieser Umstand mag zwar für sich genommen nicht geeignet sein, auf einen beachtlichen Verfahrensfehler zu führen. Allerdings dürfte es angesichts dieser Verfahrensweise der Fakultät bewertungsfehlerhaft sein, dem Kläger – wie etwa Professor Dr. Z. in seiner Stellungnahme – vorzuhalten, dass „seine Arbeiten jetzt im Jahr 2017 stark veraltet“ seien und „heute keinen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis mehr“ erbrächten. Aus Sicht der Kammer ist der Kläger zumindest bei der Bewertung seiner Leistung so zu stellen, als wäre das Habilitationsverfahren durch den Dekan ordnungsgemäß, d.h. auch unter Einhaltung von § 3 Abs. 1 S. 3 HabilO, durchgeführt worden.
106 
d) Die vorstehend aufgezeigten Mängel in der vorbereitenden Begutachtung bzw. in den fachlichen Stellungnahmen des Fachbereichs führen zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Habilitationsausschusses.
107 
Es lässt sich nämlich zum einen nicht ausschließen, dass sich die Bewertungsfehler in dessen Entscheidung fortgesetzt haben: Der Habilitationsausschuss hat den Gutachtern (bisher) insbesondere nicht im Wege des Überdenkungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zu den Einwendungen des Klägers Stellung zu nehmen und ihr Votum ggf. anzupassen; nach vorstehenden Ausführungen erscheint dies indes nicht ausgeschlossen. Nachdem sich der Habilitationsausschuss in seiner Entscheidung wesentlich auf das Gutachten und die Stellungnahmen aus dem Fachbereich gestützt hat, gilt dies auch für dessen Entscheidung. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Ausschuss habe sich in seiner Entscheidung gar nicht auf fachspezifische Einwände der Gutachter gestützt, sondern ausschließlich auf allgemein-wissenschaftliche Gesichtspunkte wie Journal Impact factor, Publikationsbreite und dergleichen, hinsichtlich derer die vorbereitenden Fachgutachten keinerlei Bindungswirkung, auch nicht für die fachfremden Ausschussmitglieder, entfalteten. Dies ist der dokumentierten Entscheidungsbegründung in dieser Eindeutigkeit schon nicht zu entnehmen; dort ist vielmehr von „geringe[m] wissenschaftliche[m] Wert der Arbeit“ als Hauptkritikpunkt und einer „damit verbundene[n] vergleichsweise schlechte[n] Publikationsleistung“ die Rede. Zum anderen findet die Entscheidung des Habilitationsorgans auch in den verbleibenden verwertbaren Gutachten keine zureichende Grundlage mehr, weil diese die von der Beklagten hervorgehobenen Beanstandungen entweder gar nicht teilen (vgl. Gutachten Prof. Dr. Ku., der die Annahme „ohne Vorbehalte“ empfiehlt) oder als Marginalien werten (vgl. Gutachten Prof. Dr. L.: „minor issues“).
108 
e) Die Beklagtenvertreterin argumentierte in der mündlichen Verhandlung weiter, wenn man die negativen Gutachten ausblende, seien auch die – dann noch verbleibenden – positiven Gutachten in mehrerlei Hinsicht angreifbar. Ob dies zutrifft, lässt die Kammer offen, weil es für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich ist. Denn etwaige Mängel der positiven Gutachten führten jedenfalls nicht dazu, dass die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte ablehnende Entscheidung des Ausschusses darin noch eine zureichende Grundlage fände.
109 
5. Auch bei Ausblendung der unter Ziff. 2 bis 4 dargestellten, an die vorbereitenden Fachgutachten bzw. Stellungnahmen des Fachbereichs anknüpfenden Bewertungsfehler lässt sich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Ausschusses nicht begründen. Die Beklagte argumentierte insoweit, die Ausschussmitglieder hätten ihr Votum allein auf allgemein-wissenschaftliche Bewertungskriterien gestützt, so dass es auf die Voten der Fachgutachter für die Entscheidung im Ergebnis gar nicht angekommen sei.
110 
Hiermit dringt die Beklagte nicht durch.
111 
Denn zum einen lässt sich eine solche Begründung, wie gezeigt, dem Akteninhalt nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen. Dies wäre aber erforderlich gewesen: Bei der Ablehnung der Habilitationsschrift (allein) wegen allgemein-wissenschaftlicher Mängel bedarf es einer besonders sorgfältigen Begründung durch den Ausschuss, die auch in konkreten Bezug zur Arbeit gebracht werden muss, wenn diese Mängel in positiven Fachgutachten – wie hier – kaum oder gar nicht beanstandet werden (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 13.08.2003 - B 6 K 02.107 -, juris Rn. 42). Dies gilt zumal, da die Übergänge zwischen allgemein-wissenschaftlichen und fachspezifischen Bewertungskriterien bei den von der Beklagten angeführten Gesichtspunkten fließend sind. Zum anderen würden durch eine solche Begründung des Ausschusses auch weder der Umstand des fehlerhaften Bewertungsmaßstabs (s.o., Ziff. 1) noch derjenige der unterlassenen Ermessensausübung (s.o., Ziff. 3) ausgeräumt. Schließlich ist diese Argumentation der Beklagten auch widersprüchlich: Zu einer derartigen, allein auf allgemeinwissenschaftliche Bewertungskriterien gestützten Bewertung sah sich der Habilitationsausschuss nämlich noch in seiner Sitzung vom 3. Mai 2017 nicht in der Lage, sondern hat vielmehr einstimmig ein weiteres Fachgutachten für erforderlich gehalten. Wenn der Ausschuss seine Entscheidung dann nach Eingang des weiteren Gutachtens doch ausschließlich auf allgemein-wissenschaftliche Erwägungen gestützt hätte, für die es auf die Fachgutachten nicht ankam, wäre dies kaum nachvollziehbar. Denn zu einem solchen Ergebnis hätte der Ausschuss auch schon in seiner Sitzung vom 3. Mai 2017 gelangen können, so dass es zumindest einer Begründung dafür bedurft hätte, warum er sich – anders als zum Zeitpunkt der ersten Befassung – zu einer Entscheidung ohne Berücksichtigung der Fachgutachten in der Lage sah.
112 
Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass auch der Entscheidung der Ausschussmehrheit, kein weiteres Gutachten einzuholen, eine nachvollziehbare Begründung bisher fehlt. Denn die angeführten Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Gutachtern sind nicht aktenkundig belegt – in der Akte befinden sich keinerlei Aktennotizen zu den diesbezüglichen Bemühungen der Fakultät – und angesichts des Umstandes, dass allein der Kläger in seinem Antrag mehrere (unberücksichtigt gebliebene) Gutachter vorgeschlagen hatte, auch nicht hinreichend substantiiert.
III.
113 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2018 über die Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung des Klägers und deren Widerspruchsbescheid vom 27. November 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat deshalb einen Anspruch auf erneute Bewertung seiner schriftlichen Habilitationsleistung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Rechtliche Grundlage für die Durchführung der Habilitation bei der Beklagten ist § 39 LHG i.V.m. der Habilitationsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Beklagten in der Fassung vom 15. April 2013 (nachfolgend: HabilO). Danach dient die Habilitation dem Nachweis der besonderen Befähigung, ein wissenschaftliches Gebiet in Forschung und Lehre selbstständig zu vertreten, § 39 Abs. 1 Satz 2 LHG, § 1 Abs. 1 Satz 1 HabilO. Sie setzt – neben anderem – die Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung voraus (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 8 HabilO), die durch eine einzelne Habilitationsschrift oder durch eine Reihe wissenschaftlicher Veröffentlichungen oder druckreifer Manuskripte (kumulative Habilitation) erbracht werden kann (§ 8 Abs. 1 Satz 1 HabilO). Auch bei Vorlage einer Reihe wissenschaftlicher Veröffentlichungen statt einer Habilitationsschrift müssen diese einzeln oder in ihrer Gesamtheit eine selbstständige wissenschaftliche Leistung sein, die die Eignung des Bewerbers zu der den Universitätslehrern aufgegebenen Forschungstätigkeit erkennen lässt, indem sie einen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis erbringt (§ 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 3 HabilO).
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Über die Anerkennung der Habilitationsleistungen entscheidet gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 LHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 HabilO der Habilitationsausschuss. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 HabilO beschließt der Habilitationsausschuss aufgrund der abgegebenen Gutachten und der Stellungnahmen über die Annahme des vorgelegten wissenschaftlichen Schrifttums als schriftliche Habilitationsleistung.
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Bei der Habilitation handelt es sich – ungeachtet der Mehrgleisigkeit des Zugangs zur Hochschulprofessur nach § 47 Abs. 2 Satz 1 LHG – um eine Berufszulassungsprüfung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 49 f.; BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 25; VGH Bad.Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 20). Deshalb muss das konkrete Habilitationsverfahren so gestaltet sein, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) effektiv geschützt wird. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08 -, juris Rn. 52 ff.), dass das Bewertungsverfahren im Rahmen des Möglichen Objektivität und Neutralität gewährleisten muss. Daraus ergeben sich Anforderungen bezüglich der sachgerechten Auswahl der Prüfer, ihrer Zahl und ihres Verhältnisses zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen (vgl. BVerfGE 84, 34 <46>). Der Betroffene hat Anspruch auf eine fehlerfreie und verfahrensmäßige Leistungsbewertung durch sachkundige Personen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94 -, NVwZ 1995, S. 469 <470>). Bei fachspezifischen Fragen darf eine mit guten Gründen vertretene Auffassung nicht als falsch bewertet werden, nur weil das Prüfungsgremium hierzu eine andere Auffassung vertritt als der zu prüfende Bewerber (vgl. BVerfGE 84, 34 <55>).
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Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen korrespondiert ein Anspruch auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG. So dürfen die Gerichte bei fachspezifischen Bewertungen ihre Kontrolle nicht unter Hinweis auf den Beurteilungsspielraum der Prüfungsbehörde zurücknehmen, soweit vom Betroffenen substantiierte Einwendungen gegen die fachliche Bewertung vorgebracht werden (vgl. auch BVerwGE 104, 203 <208>). Sie haben insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 <53 f.>).
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Im Übrigen bleibt die Prüfungsentscheidung, hier die Entscheidung über Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung, eine rechtlich gebundene Entscheidung, für die den Prüfern ein Bewertungsspielraum zusteht. Im Habilitationsverfahren kommt daher den Mitgliedern des Habilitationsausschusses die Eigenschaft als Prüfer zu (OVG NRW, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 49; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 20; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage (2018), Rn. 361).
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Die Zuständigkeit des Habilitationsausschusses für die verbindliche Bewertung der Habilitationsschrift ist mit den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang zu bringen (vgl. auch BVerfGE 84, 34 ff., 45). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 26 ff.) erfordert insbesondere die Stimmberechtigung jedes Professors und jedes weiteren habilitierten Mitglieds der Fakultät jedenfalls für sog. gemischte Fakultäten – wie im vorliegenden Fall – eine verfassungskonforme Auslegung der genannten Vorschriften der HabilO in der Weise, dass bei der Zusammensetzung des für die Bewertung letztlich verantwortlichen Gremiums noch gewährleistet ist, dass die Entscheidung mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Maß an fachwissenschaftlichem Sachverstand getroffen wird. Die Einräumung von Stimmrechten an jeden Professor und Habilitierten ungeachtet des von ihm vertretenen Fachs führt nämlich dazu, dass in den sog. gemischten Fakultäten Personen an der Bewertung mitwirken und – wie bei der hiesigen Fakultät – sogar die Mehrheit der Stimmberechtigten ausmachen können, die ihre stimmrechtsbegründende Qualifikation nicht in einem wissenschaftlichen Fach oder in einem Fachgebiet erworben haben, dem die Habilitationsschrift zugehört oder das von ihr zumindest wesentlich berührt wird. Die Verfassungsmäßigkeit der prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften hängt deshalb davon ab, ob sie eine hinreichend sachkundige Bewertung der Prüfungsleistungen gewährleisten. Nur wenn sichergestellt ist, dass die Leistungsbewertungen von hinreichendem Sachverstand getragen werden, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sie und somit auch das Prüfungsergebnis hinreichend zuverlässige Aussagen über diejenigen Fähigkeiten und Kenntnisse der Bewerber machen, deren Feststellung die Prüfung dient.
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Dem Gebot der sachkundigen Bewertung entspricht ein Recht des Prüflings (Habilitationsbewerbers), dass über seine Leistung letztlich von hinreichend sachkundigen Personen entschieden wird. Demnach steht zwar die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Habilitationsschrift der Gesamtheit der Mitglieder des Habilitationsausschusses zu, jedoch muss diese Entscheidung maßgeblich mit einer spezifischen Bindungswirkung durch Gutachter vorbereitet werden, die über die für eine kompetente Bewertung hinreichende Sachkunde verfügen.
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Art und Ausmaß des erforderlichen Sachverstandes können nur in Ansehung des jeweiligen Prüfungszwecks, d.h. der festzustellenden beruflichen Befähigung bestimmt werden. Das allgemeine Qualifikationserfordernis verlangt zwar, dass über den Erfolg der Habilitation nur von Personen entschieden werden darf, die selbst habilitiert sind oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Damit ist aber noch nicht gewährleistet, sondern in Fakultäten mit vielen unterschiedlichen Fächern eher zweifelhaft, ob alle Habilitierten die für eine kompetente Bewertung gerade in dem Habilitationsfach notwendige Sachkunde besitzen. Die Einräumung von Stimmrechten an fachfremde Professoren hält insoweit nur dann den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG stand, wenn durch die Ausgestaltung des Habilitationsverfahrens gewährleistet ist, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand im Habilitationsausschuss nicht nur eingebracht, sondern dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt wird.
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Dazu dient das in § 8 Abs. 4 HabilO vorgesehene Begutachtungsverfahren, das der Entscheidung des Habilitationsausschusses vorausgeht. Dem verfassungsrechtlichen Gebot der sachkundigen Bewertung ist freilich auf dieser Grundlage nur dann hinreichend entsprochen, wenn die Gutachter in dem Habilitationsfach kompetent für solche Bewertungen sind und wenn ferner Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Bewertungen sachkundiger Gutachter umgestoßen werden, ohne dass dabei ein dies rechtfertigender – mindestens ebenso qualifizierter – Sachverstand zutage tritt (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 26 ff.).
50 
Nach diesen Maßstäben weisen die Bescheide der Beklagten im Habilitationsverfahren des Klägers in mehrfacher Hinsicht Rechtsfehler auf, durch die der Kläger in seinen oben genannten Rechten verletzt wird. Denn die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten leiden sowohl an beachtlichen Verfahrens- (nachfolgend I.) als auch an Bewertungsfehlern (II.).
I.
51 
Die Ablehnungsbescheide der Beklagten sind verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, denn es ist unklar, wie der Habilitationsausschuss bei den ihnen zugrunde liegenden Entscheidungen besetzt war (nachfolgend 1.). Außerdem wurden die Stimmabgaben nicht vorschriftsgemäß nebst Begründung protokolliert (2.). Diese Verfahrensfehler sind beachtlich (3.) und nicht – insbesondere nicht durch das Widerspruchsverfahren – geheilt (4.).
52 
1. Der Habilitationsausschuss war in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2017, in der er die schriftliche Habilitationsleistung des Klägers bewertet und abgelehnt hat, in nicht (mehr) nachvollziehbarer Weise besetzt. Nach den von der Beklagten vorgelegten Akten ist nicht feststellbar, wie der Ausschuss in dieser Sitzung besetzt war, d.h. wer an der (Prüfungs-)Entscheidung mitgewirkt hat.
53 
Der Habilitationsausschuss besteht aus dem Dekan als Vorsitzendem und aus drei Mitgliedern je Fachbereich, von denen mindestens zwei hauptberuflich am Fachbereich tätige Professoren sein müssen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 HabilO). Der Vorsitzende kann bis zu zwei weitere fachnahe Personen stimmberechtigt hinzuziehen (§ 3 Abs. 3 HabilO); bestellte Gutachter, die nicht Mitglieder des Habilitationsausschusses sind, können als Sachverständige beratend hinzugezogen werden (§ 3 Abs. 2 Satz 4 HabilO). Danach bestand der Habilitationsausschuss der Fakultät, der acht Fachbereiche angehören, bei der Entscheidung über eine schriftliche Habilitationsleistung aus mindestens 24 Mitgliedern zuzüglich des Vorsitzenden, also aus 25 Stimmberechtigten. Dass der Vorsitzende für die hier streitgegenständliche Sitzung weitere fachnahe Personen stimmberechtigt hinzugezogen hätte, ist weder aktenkundig noch sonst ersichtlich.
54 
Ausweislich der – der Beklagten anders als das Protokoll schriftlich vorliegenden und von ihr zu den Akten gereichten – Anwesenheitsliste der Sitzung vom 13. Dezember 2017 waren in dieser Sitzung 20 Mitglieder des Habilitationsausschusses anwesend und eines entschuldigt. Aus dem Fachbereich Informatik, dem Habilitationsfach, nahm ein Mitglied (von drei Mitgliedern) an der Sitzung teil. Bei Hinzurechnung des Vorsitzenden waren somit 21 Stimmberechtigte anwesend. Über die schriftliche Habilitationsleistung des Klägers beraten und abgestimmt haben indes ausweislich des vorgelegten „Protokolls“ 24 Personen, denn die Entscheidung fiel mit 19 zu 5 Stimmen für die Ablehnung des Habilitationsgesuchs. Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass diese Diskrepanz nicht nachvollziehbar sei. Sie führte aus, es sei seinerzeit übliche Praxis gewesen, dass die Dekanatsassistentin für anwesende Mitglieder, die die Anwesenheitsliste nicht abgezeichnet hätten, zur Dokumentation der jeweiligen Anwesenheit mit „i.V. …“ unterzeichnet habe – so (mehrfach) geschehen etwa in der Sitzung vom 7. November 2018. Sie könne nur vermuten, dass in der Sitzung vom 13. Dezember 2017 einige Mitglieder später hinzugekommen seien, die sich nicht in die Liste eingetragen hätten und bei denen dann auch noch versäumt worden sei, die Anwesenheit zumindest vertretungsweise zu dokumentieren.
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Damit lässt sich nicht feststellen, wer überhaupt an der Prüfungsentscheidung des Klägers mitgewirkt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten reicht es insoweit nicht aus, dass der Ausschuss beschlussfähig war, weil „mindestens 12 Mitglieder und der Vorsitzende anwesend“ waren (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 HabilO). Denn die Bestimmungen der HabilO über die Beschlussfähigkeit sichern nur, dass nicht eine Minderheit der Fakultät über die Annahme einer Habilitationsschrift entscheiden kann (OVG NRW, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 57). Sie gewährleisten hingegen nicht die Einhaltung des Gebots der sachkundigen Bewertung, dem – wie oben dargestellt – ein Recht des Prüflings (Habilitationsbewerbers) entspricht, dass über seine Leistung letztlich von hinreichend sachkundigen Personen entschieden wird. Die Beschlussfähigkeit bei ansonsten unklarer Zusammensetzung des Habilitationsausschusses ausreichen zu lassen, würde deshalb auch den Anspruch des Prüflings auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen: Denn wenn noch nicht einmal nachvollziehbar ist, wer überhaupt an der Bewertung der Habilitationsleistung mitgewirkt hat, vermag das Gericht erst recht nicht zu kontrollieren, ob (insbesondere) diejenigen Abstimmenden, die sich – wie hier mehrheitlich – über positive Fachgutachten hinweggesetzt haben, über die hierfür erforderliche Sachkunde verfügten. Reichte die Dokumentation der bloßen Beschlussfähigkeit ohne individuelle Benennung derjenigen Personen aus, die – als Prüfer (s.o.) – an der Bewertungsentscheidung beteiligt waren, könnten die zur Absicherung des Gebots sachkundiger Bewertung in gemischten Fakultäten verfassungsrechtlich geforderten verfahrensrechtlichen Vorkehrungen (wie insbesondere die sogenannte relative Bindungswirkung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 30, 35 ff.) ohne jede gerichtliche Kontrollmöglichkeit unterlaufen werden.
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Die Kammer kann offenlassen, ob und wie die Stimmen der unentschuldigt fehlenden Ausschussmitglieder bei der Abstimmung am 13. Dezember 2017 zu werten sind. Denn der zu bewertende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von jenem, in dem das OVG Nordrhein-Westfalen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. eine Anwesenheitspflicht aller Ausschussmitglieder mit der Sanktion abgeleitet hat, dass nicht abgegebene Stimmen unentschuldigt fehlender Ausschussmitglieder als Stimmen für das Mehrheitsvotum der Fachgutachter zu zählen sind (OVG NRW, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Leitsatz 3): Anders als im dort zu entscheidenden Fall liegt der Verfahrensmangel hier nicht (nur) darin, dass Ausschussmitglieder unentschuldigt fehlten. Er besteht vielmehr darin, dass Personen an der Beratung und Abstimmung über das Habilitationsgesuch mitwirkten, bei denen sich Identität und Reichweite ihrer Sachkunde (ggf. mit der Folge relativer Bindungswirkung von Fachgutachten) nicht mehr nachvollziehen lassen. Wie dargelegt, begründet dieser Umstand einen Verstoß gegen das Recht des Klägers auf sachkundige Bewertung seiner Prüfungsleistung und verletzt seinen Anspruch auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle, ohne dass es noch auf die nicht Mitwirkenden ankommt. Vor diesem Hintergrund bedürfen die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände, die Schlussfolgerungen des OVG Nordrhein-Westfalen zu Anwesenheitspflicht und Stimmgewichtung verstießen ohne gesetzliche Grundlage gegen Art. 5 Abs. 3 GG und ermöglichten es, Entscheidungen des Habilitationsausschusses durch bloßes unentschuldigtes Fernbleiben zu boykottieren, im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung.
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Aus dem gleichen Grund scheidet schließlich eine Heilung des Beschlusses des Habilitationsausschusses nach § 10 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 2 LHG (in ggf. entsprechender Anwendung) aus. Zwar dehnt § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG die Unbeachtlichkeitsfolge auf sonstige Besetzungsmängel von Hochschulgremien aus (vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 273). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel, die im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe bestimmten Verfahrensfehlern eine rechtliche Relevanz für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit gegebenenfalls darauf gestützter Verwaltungsakte abspricht. Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und geht in ihrem Anwendungsbereich der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG vor. Die hiernach unberührt bleibende „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit der Gremien bzw. ihrer Mitglieder verweist dabei nicht nur auf die formelle Bestandkraft der vom jeweiligen Gremium beschlossenen Maßnahmen, sondern schließt auch eine Anfechtung unter Berufung auf von der Norm erfasste Besetzungsmängel aus. Die Regelung ist grundsätzlich auch auf den Habilitationsausschuss der Beklagten anwendbar (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 38-40; zur Anwendbarkeit auf Prüfungsausschüsse und deren Mitglieder (konkret: Promotionsausschuss) vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 12).
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Zweck der Vorschrift ist indes lediglich, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen bzw. umgekehrt, Fehlern bei der Wahl von Gremienvertretern oder von Funktionsträgern durch Gremien keine Rechtswirkungen beizumessen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 26). Darum geht es vorliegend jedoch gerade nicht. Denn es handelt sich nicht um den Fall einer „fehlerhaften“ Besetzung, sondern um den Fall einer „nicht nachvollziehbaren“ Besetzung, der schon vom Wortlaut des § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG nicht umfasst ist. Auch für eine analoge Anwendung der Vorschrift fehlt es, wie gezeigt, jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage, weil die Besetzungsdokumentation zur Gewährleistung des Gebots sachkundiger Bewertung und zur Sicherung des Anspruchs auf effektive fachgerichtliche Kontrolle erforderlich ist, die vom Heilungszweck der Unbeachtlichkeitsvorschrift nicht erfasst werden.
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2. Das „Protokoll“ über die Beschlüsse des Habilitationsausschusses im Ausgangs- und im Widerspruchsverfahren vom 13. Dezember 2017 bzw. 7. November 2018 genügt darüber hinaus nicht den Protokollierungsanforderungen der HabilO.
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Die Kammer kann dabei offenlassen, welcher Beweiswert den formlosen Ausdrucken elektronisch abgelegter Protokolldateien überhaupt zukommt, die die Beklagte als „Sitzungsprotokolle“ vorgelegt hat; um beglaubigte Ausdrucke eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs. 3 ZPO (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 416a ZPO), also öffentlichen Urkunden in beglaubigter Abschrift gleichstehende Dokumente handelt es sich jedenfalls nicht. Unterzeichnete (schriftliche) Protokolle von Ausschusssitzungen i.S.d. § 93 LVwVfG (zum Prüfungsprotokoll als öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 Abs. 1, 417 ZPO vgl. zudem VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.1990 - 9 S 2059/89 -, juris Rn. 19; ebenso zum – dort unterschrieben vorliegenden – Protokoll der Sitzung eines Habilitationsausschusses VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 31) existieren bei der Fakultät nach Auskunft der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung nicht.
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Ob für diese Praxis im Verwaltungsverfahren der Fakultät eine hinreichende Rechtsgrundlage besteht, die auch die Vertreterin der Beklagten nicht benennen konnte, kann ebenso offenbleiben. Denn der Kläger rügt zu Recht, dass die vorgelegten Protokollausdrucke selbst die von der Fakultät eigens aufgestellten (inhaltlichen) Anforderungen an die Protokollierung von Habilitationsentscheidungen nicht erfüllen. Der HabilO sind zwar mit Ausnahme von § 3 Abs. 6 Satz 4 HabilO keine Protokollierungsvorschriften zu entnehmen; über eine (ergänzende) Geschäftsordnung verfügt der Habilitationsausschuss nicht. § 3 Abs. 7 Satz 3 HabilO ordnet zwar an, dass „im Übrigen“ die Regelungen der Geschäftsordnung des Fakultätsrats entsprechend gelten, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der HabilO etwas Anderes ergibt. Jedoch erklärte die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts, hierbei handele es sich um ein Redaktionsversehen, zumal sich der betreffende Fakultätsrat gar keine Geschäftsordnung gegeben habe. Auch ob diese rudimentären Verfahrensregelungen den Anforderungen des § 10 Abs. 8 LHG entsprechen oder welche Regelungen – etwa § 93 LVwVfG – ansonsten ergänzend heranzuziehen wären, muss die Kammer nicht entscheiden. Denn die von der Beklagten vorgelegten „Protokollauszüge“ verstoßen bereits gegen die ausdrückliche Vorschrift des § 3 Abs. 6 Satz 4 HabilO, der bestimmt: „Werden Habilitationsleistungen abgelehnt, ist die Stimmabgabe zusammen mit der Begründung für die Stimmabgabe zu protokollieren, die in der Bezugnahme auf ein Gutachten oder einen begründeten Einspruch liegen kann.“
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Die von der Beklagten vorgelegten „Protokollauszüge“ werden dieser Vorschrift nicht gerecht, denn sie enthalten für die Ablehnung der Habilitationsleistung des Klägers lediglich zusammenfassende Begründungen mit den Hauptkritikpunkten, die das in der Ausgangsentscheidung mehrheitlich, im Widerspruchsverfahren einstimmig gebilligte Abstimmungsergebnis tragen. Einzelvoten sind weder dokumentiert noch einer individuellen Begründung zugeordnet. Damit wird auch nicht erkennbar, welche Stimmberechtigten die positiven Fachgutachten ggf. für entkräftet hielten und auf welcher Grundlage diese Entscheidung jeweils beruhte.
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Dies verstößt entgegen der Auffassung der Beklagten gegen § 3 Abs. 6 Satz 4 HabilO. Diese Vorschrift ist nämlich bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung in ihrem ersten Halbsatz dahingehend zu verstehen, dass jede gegen das positive Votum der eingeholten Fachgutachten abgegebene Stimme dem Stimmberechtigten individuell zuzuordnen sein und zusammen mit ihrer Begründung protokolliert werden muss. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Bestimmung, der von „Stimmabgabe“ und „Begründung für die Stimmabgabe“ spricht, nicht hingegen von „Abstimmungsergebnis“; wenn die Beklagte eine zusammenfassende Protokollierung der Begründung des Mehrheitsvotums genügen lassen will, ist dies mit diesem Wortlaut nicht in Übereinstimmung zu bringen. Nur bei der vorgenannten Auslegung erreicht die Vorschrift zudem ihren Zweck, als Verfahrensvorschrift die Erfüllung des Gebots sachkundiger Bewertung und des Anspruchs des Klägers auf effektive fachgerichtliche Kontrolle zu gewährleisten. Dass die Vorschrift der Gewährleistung effektiver Kontrolle dient, hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zugestanden. Den Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG wird die Vorschrift indes nicht schon dadurch gerecht, dass – wie die Beklagte argumentierte – die Diskussion und Abstimmung im Ausschuss offen erfolgten und dadurch für jedermann ersichtlich sei, wer wie und mit welcher Begründung abstimme, sondern nur durch eine Protokollierung, die diesen Vorgang auch gerichtlich überprüfbar macht:
64 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 35 ff.) machen es die den vorbereitenden Fachgutachten zugrundeliegende Fachkompetenz und vollständige Kenntnisnahme der Habilitationsschrift zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots der sachkundigen Bewertung bei gemischten Fakultäten erforderlich, den gutachterlichen Aussagen mit fachwissenschaftlichem Gehalt eine prinzipielle Bindungswirkung für die Bewertungsentscheidung der Fakultät einzuräumen. Damit sind Eingrenzungen des Stimmrechts einzelner Mitglieder des zuständigen Gremiums verbunden, die als fachfremde Professoren nicht über hinreichende (fachliche) Sachkunde im Habilitationsfach verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter ausgeführt (a.a.O., Rn. 38): „Ob die widersprechenden Mitglieder hinreichend sachkundig sind und ob es ihnen gelungen ist, bestimmte Bewertungen der Fachgutachter zu erschüttern, ist im Streitfall aus den Gründen herzuleiten, auf die sie ihren Widerspruch stützen. Daher müssen diese Gründe schriftlich niedergelegt werden. Sie müssen zudem ein hinreichendes Maß an Substantiierung aufweisen und erkennen lassen, dass die Ablehnung von hinreichendem fachwissenschaftlichen Sachverstand getragen wird.“ Kommen – wie im vorliegenden Fall – die Gutachter zu unterschiedlichen Feststellungen und Bewertungen, gelten diese Anforderungen entsprechend; allerdings mag es in diesen Fällen leichter sein, sich einer – hinreichend verständlichen – Mindermeinung, etwa entsprechend den überzeugenden Empfehlungen der Habilitationskommission, anzuschließen, als die Gründe für einen selbst initiierten Widerspruch substantiiert darzulegen. Dabei kommt es letztlich auf die Umstände des Einzelfalls an.
65 
Es liegt auf der Hand, dass die danach im Streitfall notwendige Rekonstruktion der Abstimmung und der jede einzelne (ablehnende) Stimme tragenden Begründung – gerade auch für das Gericht – nur dann überhaupt möglich ist, wenn die individuelle Stimmabgabe mit personaler Zuordnung und jeweiliger Begründung protokolliert worden ist. Ersichtlich nimmt § 3 Abs. 6 Satz 4 Halbs. 2 HabilO mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Bezugnahme auch auf die Erleichterung der Einzelbegründung Bezug, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angedeutet wird. Die von der Beklagten nunmehr vertretene Auslegung der Vorschrift ihrer Fakultät gewährleistet demgegenüber die verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung gerade nicht. Vielmehr folgt aus der prinzipiellen Bindungswirkung eingeholter Fachgutachten als Ausfluss des Gebots sachkundiger Bewertung, dass die Begründung bei von (positiven) Fachgutachten abweichender Entscheidung von jedem einzelnen Mitglied des Entscheidungsgremiums zum Zwecke der Überprüfbarkeit individuell zuordenbar schriftlich niedergelegt sein muss (vgl. – ebenso im Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung des BVerwG – OVG NRW, Urteil vom 16.01.1995 - 22 A 969/94 -, juris Rn. 19, und Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 63). Dies ist in den „Protokollauszügen“ der Beklagten nicht der Fall.
66 
3. Die festgestellten Verfahrensfehler sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch beachtlich und begründen – jeweils selbstständig – einen Aufhebungsanspruch des Klägers. Eine Heilung der Verfahrensfehler, etwa nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG, ist ohnehin nicht erfolgt und erscheint mit Blick auf die seit den Gremienentscheidungen verstrichene Zeit auch unmöglich. Wie schon gezeigt, ist zudem der Anwendungsbereich der Heilungsvorschrift nach § 10 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 2 LHG nicht eröffnet.
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Aber auch die allgemeine Vorschrift des § 46 LVwVfG, auf die sich die Beklagte stützt, steht einem Aufhebungsanspruch nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Vorschrift des § 46 LVwVfG ist zwar anwendbar, weil § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG eine verdrängende Wirkung nur innerhalb seines – hier nicht eröffneten – Anwendungsbereichs entfaltet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 274); auch im Hinblick auf von ihm nicht erfasste Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsmängel kommt ihm eine abschließende Wirkung nicht zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 48). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind aber nicht erfüllt:
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Ein Verstoß gegen Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsvorschriften ist nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 49 ff.; zur Unerheblichkeit von Fehlern in vorbereitenden Verfahrensschritten für die abschließende Bewertungsentscheidung vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 22 ff.). Ein Kausalzusammenhang ist daher schon dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.2018 - 2 C 14.17 -, juris Rn. 32, und vom 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 <270>). Ein solcher Kausalzusammenhang ist demgegenüber zu verneinen, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht; dies ist bei der (Prüfungs-)Entscheidung nach § 8 Abs. 7 HabilO indes nicht der Fall, weil den Stimmberechtigten ein Bewertungsspielraum zukommt, der zwar durch fachgutachterliche Voten spezifisch eingegrenzt ist, aber nicht vollständig entfällt (s.o.).
69 
Bei Ermessens-, Beurteilungs- und Planungsentscheidungen oder wenn sonst rechtliche Spielräume bestehen, ist vielmehr im Regelfall die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Behörde bei Beachtung des Verfahrensrechts und Vermeidung des Fehlers zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21 Auflage (2020), § 46 Rn. 27). Ausnahmsweise kann bei einer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Gremienentscheidung ein Kausalzusammenhang fehlender Beschlussfähigkeit zu verneinen sein, wenn offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Thiele, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 90 VwVfG Rn. 14). Regelmäßig kann in einem Fall der Nichtteilnahme einer oder mehrerer zum Erreichen der Beschlussfähigkeit notwendiger Personen aber nicht anhand des Sitzungsprotokolls, des tatsächlichen Ablaufs der Beratung und des Ergebnisses der Abstimmung festgestellt werden, ob und welchen Einfluss fehlende Mitglieder im Fall ihrer Teilnahme genommen hätten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.05.2014 - 19 B 203/14 -, juris Rn. 33 zur Nichtteilnahme eines zur Teilnahme verpflichteten Mitglieds). Umgekehrt ist eine fehlerfreie Abwägungs- oder Ermessensentscheidung auch dann nicht gewährleistet, wenn an der Entscheidung ein Amtsträger mitgewirkt hat, der nach den geltenden Vorschriften nicht hätte mitwirken dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1987 - 4 C 9.86, BVerwGE 78, 347 <356>). Eine kollegial zu treffende Ermessensentscheidung kann nämlich schon dadurch anders ausfallen, dass eine Person durch ihre Teilnahme an der Beratung Einfluss auf die anderen Organmitglieder ausüben und diese zu einem abweichenden Abstimmungsverhalten veranlassen kann (BVerwG, Urteil vom 28.06.2018 - 2 C 14.17 -, juris Rn. 32). Deshalb begründet auch die Beteiligung einer der Prüfungskommission nicht angehörenden Person – selbst wenn sie ebenfalls die Qualifikation zum Prüfer besitzt – an der Prüfungsentscheidung einen erheblichen Verfahrensfehler, weil sich im Allgemeinen nicht ausschließen lässt, dass sie andere Prüfer bei der Beratung und Bewertung der Prüfungsleistungen beeinflusst hat (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage (2018), Rn. 371, 373; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.07.1994 - 3 L 585/92 -, juris Rn. 6).
70 
Nichts Anderes gilt, wenn sich – wie hier (s.o., 1.) – gar nicht mehr feststellen lässt, wer an der Prüfungsentscheidung überhaupt (zusätzlich) mitgewirkt hat. Deshalb geht auch die rein arithmetische Betrachtungsweise der Beklagten (vgl. hierzu VGH Bad.Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 47 (durchweg einstimmige Entscheidungen, übereinstimmend mit vorbereitenden Beschlussempfehlungen); OVG NRW, Urteil vom 08.09.2005 - 14 a 3934/03 -, juris Rn. 58) ins Leere, mit der sie die Voraussetzungen des § 46 LVwVfG zu begründen versucht: Dem Habilitationsausschuss lagen in seiner Sitzung am 13. Dezember 2017 mehrere divergierende Fachgutachten vor, die Entscheidung fiel laut Protokollausdruck nach „ausführlicher und kritischer Diskussion“ als Mehrheitsentscheidung. Von Offensichtlichkeit i.S.d. § 46 LVwVfG kann danach keine Rede sein, selbst wenn die Mehrheit für die Entscheidung zu Lasten des Klägers deutlich ausfiel, d.h. eine umgekehrte Entscheidung arithmetisch eine größere Zahl abweichender Stimmen vorausgesetzt hätte als nicht identifizierbare Personen an der Abstimmung teilnahmen. Eine Heilung durch die einstimmige Entscheidung des Habilitationsausschusses im Widerspruchsverfahren scheidet ebenfalls aus (s. hierzu noch nachfolgend 4.).
71 
Von vornherein nicht anwendbar ist § 46 LVwVfG auf die unter 2. dargestellte Verletzung der Protokollierungsvorschrift nach § 3 Abs. 6 Satz 4 HabilO, denn diese betrifft nicht das Zustandekommen der Entscheidung (den Entscheidungsvorgang), sondern die Dokumentation des Abstimmungsergebnisses und dient dabei – wie dargelegt – der Gewährleistung des Gebots sachkundiger Bewertung und der Zugänglichkeit des Bewertungsvorgangs für die fachgerichtliche Kontrolle. Die für die Anwendung von § 46 LVwVfG notwendige Rekonstruktion des Entscheidungsvorgangs (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 46 Rn. 4) wird durch diesen Verstoß gerade ausgeschlossen.
72 
4. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurden die festgestellten Verfahrensfehler auch nicht im Widerspruchsverfahren geheilt.
73 
Für den Verstoß gegen die Protokollierungsvorschrift des § 3 Abs. 6 Satz 4 HabilO gilt dies schon deshalb, weil im Widerspruchsverfahren ebenfalls keine Protokollierung der Stimmabgaben erfolgte, die dieser Vorschrift entspricht. Aber auch die Mitwirkung nicht identifizierbarer Personen an der Ausgangsentscheidung des Habilitationsausschusses wurde nicht dadurch geheilt, dass der Habilitationsausschuss anlässlich der erneuten Befassung im Widerspruchsverfahren am 7. November 2018 einstimmig entschied und zumindest alle Stimmberechtigten, die an dieser Entscheidung mitgewirkt haben, anhand der Anwesenheitsliste – und sei es durch den o.g. Vertretungsvermerk – namentlich identifiziert werden können. Zwar wird der ursprünglich erlassene Verwaltungsakt dadurch in derjenigen Gestalt zum Gegenstand des Klageverfahrens, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Verfahrensmängel werden durch das Abhilfe- und Widerspruchsverfahren jedoch nur dann geheilt, wenn das zuständige Organ in diesem Verfahren so umfassend mit der Sache befasst wird, dass ein Fortwirken des Mangels ausgeschlossen ist, es also insbesondere z.B. die betroffenen Tatsachen in eigener Verantwortung und unbeeinflusst von der ursprünglichen Entscheidung neu feststellt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 46 Rn. 32).
74 
Dies indes war hier nicht der Fall: Der Habilitationsausschuss hat in seiner Sitzung vom 7. November 2018 keine (erneute) umfassende Prüfungsentscheidung getroffen. Dies ergibt sich schon aus der Beschlussvorlage, die als Entscheidungsvarianten lediglich die Abhilfe oder Weiterleitung an die „Widerspruchsbehörde“ vorsieht, das bisherige Verfahren zusammenfasst und die Einwände des Klägers und damaligen Widerspruchsführers bewertet. Obwohl abstrakt erläutert wird, der ursprüngliche Verwaltungsakt sei auf Recht- und Zweckmäßigkeit erneut voll nachzuprüfen, lagen dem Habilitationsausschuss hierfür nach dem Inhalt der Beschlussvorlage, nach den ihr beigefügten Anlagen sowie nach dem Protokollausdruck der Sitzung weder die Habilitationsschrift des Klägers noch die Fachgutachten und Voten des Fachbereichs (erneut) vor. Zudem war der Habilitationsausschuss in dieser Sitzung personell teilweise anders zusammengesetzt als bei der Ausgangsentscheidung. Deshalb lässt sich auch nicht argumentieren, alle Abstimmenden seien bereits durch ihre Mitwirkung an der Erstberatung und der Ausgangsentscheidung mit der Habilitationsleistung des Klägers und deren Bewertung befasst und somit hinreichend mit dessen Leistung sowie den dagegen erhobenen Einwendungen vertraut gewesen.
75 
Nach alledem handelt es sich bei der Entscheidung des Habilitationsausschusses vom 7. November 2018 um keine erneute (umfassende) Prüfungsentscheidung, die an die Stelle derjenigen vom 13. Dezember 2017 treten und die dieser anhaftenden Verfahrensfehler heilen könnte.
II.
76 
Über die Verfahrensfehler hinaus sind die Entscheidungen des Habilitationsausschusses bewertungsfehlerhaft, so dass die angefochtenen Bescheide auch aus diesen Gründen der Aufhebung unterliegen.
77 
Wie dargelegt, folgt aus dem Anspruch des Klägers auf wirksame fachgerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG, dass das Gericht bei fachspezifischen Bewertungen – wie hier derjenigen des Habilitationsausschusses – seine Kontrolle nicht unter Hinweis auf den Beurteilungsspielraum der Prüfungsbehörde zurücknehmen darf, soweit substantiierte Einwendungen gegen die fachliche Bewertung vorgebracht werden. Es hat insbesondere nachzuprüfen, ob durch das jeweilige Prüfungsverfahren eine sachkundige und fachlich korrekte Leistungsbewertung gewährleistet war, keine wesentlichen Verfahrensfehler begangen wurden, die jeweiligen Prüfer – hier also die Mitglieder des Habilitationsausschusses – von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind und sich nicht von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen (vgl. BVerfGE 84, 34 <53 f.>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 20).
78 
Nach diesen Maßstäben hat der Habilitationsausschuss seiner Entscheidung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, indem er annahm, die Habilitationsleistung nicht gegen das Votum des Fachbereichs Informatik annehmen zu dürfen (nachfolgend 1.). Er ist zudem von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem er unterstellte, der Fachbereich Informatik habe sich geschlossen für die Beendigung des Verfahrens ausgesprochen; der Habilitationsausschuss hat mit dieser Begründung ersichtlich eine anderslautende Stellungnahme aus dem Fachbereich nicht zur Kenntnis genommen (2.). Darüber hinaus hat der Habilitationsausschuss auch das ihm hierdurch eröffnete Ermessen nicht ausgeübt (3.). Schließlich weisen sowohl die vorbereitenden Gutachten als auch die Stellungnahmen der Fachbereichsmitglieder, auf die sich der Ausschuss bezogen hat, Rechtsfehler auf, so dass die ablehnende Entscheidung des Ausschusses in den verbleibenden – positiven – Gutachten eine zureichende Grundlage nicht mehr findet (4.). Es ist im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass sich die vorgenannten Fehler auf die Entscheidung ausgewirkt haben, weil der Habilitationsausschuss seine Entscheidung nur auf allgemein-wissenschaftliche Kriterien gestützt hätte, für die die Fachgutachten keine Bindungswirkung entfalteten (5.).
79 
1. Der Habilitationsausschuss hat seiner Entscheidung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und damit gegen die rechtlichen, aus dem Gebot sachkundiger Bewertung folgenden Bewertungsmaßstäbe für die Annahme einer Habilitationsleistung verstoßen.
80 
Wie oben dargelegt, machen es die den vorbereitenden Fachgutachten zugrundeliegende Fachkompetenz und vollständige Kenntnisnahme der Habilitationsschrift zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots der sachkundigen Bewertung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 35 ff.) bei gemischten Fakultäten im Habilitationsverfahren erforderlich, den gutachterlichen Aussagen mit fachwissenschaftlichem Gehalt eine prinzipielle Bindungswirkung für die Bewertungsentscheidung der Fakultät einzuräumen. Damit sind Eingrenzungen des Stimmrechts einzelner Mitglieder des zuständigen Gremiums verbunden, die als fachfremde Professoren nicht über hinreichende (fachliche) Sachkunde im Habilitationsfach verfügen. Daraus folgt selbstredend insbesondere, dass sich die fachfremden Mitglieder des Ausschusses aufgrund externer positiver Fachgutachten über die Haltung des maßgeblichen Fachbereichs bzw. über Stellungnahmen aus dem maßgeblichen Fachbereich hinwegsetzen dürfen (und sogar müssen), wenn jene aus ihrer jeweiligen Sicht nicht hinreichend erschüttert werden.
81 
Dies hat der Habilitationsausschuss verkannt, wenn er vorliegend das Votum des Fachbereichs letztlich für ausschlaggebend hielt. Der Versuch der Beklagten, die Entscheidung des Habilitationsausschusses im Klageverfahren so darzustellen, als habe er den Stellungnahmen aus dem Fachbereich in einer Abwägung und Auseinandersetzung mit den positiven Gutachten lediglich höheres Gewicht beigemessen und insoweit dem Gebot sachkundiger Bewertung gerade in besonderer Weise Rechnung getragen, geht angesichts der dokumentierten Entscheidungsgründe ins Leere: Aus der fragmentarischen Begründung im Protokollausdruck vom 13. Dezember 2017 geht eindeutig hervor, dass sich das Gremium einig war, dass an der Fakultät „nicht gegen den Willen des betroffenen Fachbereichs habilitiert werden sollte.“ Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine selbstständig tragende Begründung für die Ablehnung des Habilitationsgesuchs, der jede Würdigung der positiven Gutachten fehlt. Dass der Ausschuss ihr ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Formulierung Bezug nimmt auf einen ihr vorangehenden Satz, der Nichtannahmebeschluss werde vor allem auf Antrag des Fachbereichs Informatik gefasst. Die Begründung wird darüber hinaus ausdrücklich im Bescheid vom 23. April 2018 aufgegriffen, in der der Dekan ausführt, für die Entscheidung sei maßgeblich gewesen, dass sich der Fachbereich als Ganzes für die Beendigung des Habilitationsverfahrens ausgesprochen habe; darüber habe sich der Ausschuss nicht hinwegsetzen dürfen. Als weiteres Indiz dafür, dass nach der Praxis der Fakultät dem Fachbereich ein Letztentscheidungsrecht zukommen sollte, sieht die Kammer schließlich die – von der Habilitationsordnung nicht gedeckte – Vorgehensweise des Dekans und Vorsitzenden des Habilitationsausschusses: Dieser ließ das Habilitationsgesuch des Klägers zunächst für mehr als zwei Jahre in den Reihen des maßgeblichen Fachbereichs kursieren, bis dieser sich über eine Ablehnung einig geworden war, um dem Kläger nach dessen unwidersprochenem Vortrag dann (wohl) auf Basis dieses Votums die Rücknahme des Gesuchs nahezulegen.
82 
Dass der Ausschuss sich der relativen Bindungswirkung der vorbereitenden Gutachten für die fachfremden Ausschussmitglieder bzw. – bei widerstreitenden Voten – der Notwendigkeit einer substantiellen Entkräftung der positiven externen Gutachten bewusst gewesen wäre, lässt die dokumentierte Begründung demgegenüber nicht erkennen. Im Ergebnis rügt der Kläger damit zu Recht, dass zum einen die Auseinandersetzung mit den positiven Gutachten in den Erwägungen des Ausschusses keine hinreichende Berücksichtigung gefunden habe und dass zum anderen die Einholung vorbereitender Gutachten, darunter möglichst solcher von Professoren, die nicht der Fakultät angehörten (vgl. § 8 Abs. 4 S. 4 HabilO), von dem Standpunkt des Habilitationsausschusses aus gesehen zur bloßen Formalität degradiert werde.
83 
Selbst wenn sich der Habilitationsausschuss im Übrigen – entgegen der zu den Akten gelangten Begründung seiner Entscheidung – der zutreffenden Maßstäbe bewusst gewesen sein sollte, fällt damit der oben bereits dargelegte Verfahrensmangel der unzureichenden Dokumentation der Stimmabgaben auf die Beklagte zurück.
84 
2. Der Habilitationsausschuss ist zudem von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, indem er – wie aus der fragmentarischen Begründung seiner Entscheidung ebenfalls eindeutig hervorgeht – unterstellte, der Fachbereich Informatik habe sich geschlossen für die Beendigung des Verfahrens ausgesprochen. Dies war nämlich nicht der Fall.
85 
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Positionierung des Fachbereichs Informatik in der maßgeblichen Sitzung vom 13. Dezember 2017 selbst nicht individuell rekonstruierbar dokumentiert ist. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus der Anwesenheitsliste, dass an dieser Sitzung lediglich ein Mitglied aus dem Fachbereich Informatik teilgenommen hat; wie sich dieses inhaltlich geäußert und ob es gegebenenfalls eine zusammenfassende Stellungnahme für den gesamten Fachbereich abgegeben hat, ist nicht erkennbar. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärte die Beklagtenvertreterin darüber hinaus, ihr sei nicht bekannt, dass etwa der Fachgutachter des Fachbereichs, Professor Dr. O., in dieser Sitzung ergänzend angehört worden wäre. Danach lässt sich auch nicht erkennen, wie der Ausschuss überhaupt zu der Annahme gelangt ist, der Fachbereich spreche sich geschlossen für die Beendigung des Verfahrens aus.
86 
Mit dem Akteninhalt deckt sich dies jedenfalls nicht: Der dem Fachbereich Informatik angehörende Professor Dr. Kü hat sich in seinen Stellungnahmen vom 7. Februar 2017 und vom 15. November 2017 nämlich zwar einerseits gegen eine Annahme der Habilitation „zum gegenwärtigen Zeitpunkt“, aber andererseits keineswegs für die Beendigung des Habilitationsverfahrens ausgesprochen. Nach der Habilitationsordnung macht es rechtlich aber einen Unterschied, die Beendigung des Habilitationsverfahrens oder lediglich (noch) nicht die Annahme der Habilitation zu beschließen. Denn § 8 Abs. 5 S. 3 HabilO sieht gleichsam als „Zwischenlösung“ ausdrücklich die Möglichkeit vor, das Verfahren befristet auszusetzen, um dem Bewerber Gelegenheit zur Nacharbeit zu geben. Dieser Vorschlag kann gemäß § 8 Abs. 6 S. 2 HabilO auch von einem hauptberuflich tätigen Hochschullehrer des fachnahen Fachbereichs ausgehen. Dies ist hier geschehen: Professor Dr. Kü hat ausweislich seiner Stellungnahmen zumindest die Möglichkeit gesehen, dass der Kläger die von ihm erhobenen Bedenken gegenüber der schriftlichen Habilitationsleistung ausräumt, wenn man ihm Gelegenheit böte, seine Resultate den „top Experten“ seines Fachbereichs vorzulegen und eine Publikation auf höchstem Niveau zu erzielen. Er hat sich deshalb nicht für die Beendigung des Habilitationsverfahrens ausgesprochen, sondern für eine Aussetzung des Verfahrens, wie sie die Habilitationsordnung für derartige Fälle gerade vorsieht. Aus der apodiktischen Begründung des Ausschusses vom 13. Dezember 2017, der Fachbereich habe sich geschlossen für die Beendigung des Verfahrens ausgesprochen, geht nicht hervor, dass die Ausschussmitglieder sich dieses Votums aus dem Fachbereich – und generell dieser Entscheidungsmöglichkeit – überhaupt bewusst gewesen wären. Auch den Beschlussvorlagen für die Sitzungen vom 13. Dezember 2017 und vom 7. November 2018 lässt sich diese Entscheidungsvariante nicht entnehmen.
87 
Indem der Habilitationsausschuss bei seiner Entscheidung davon ausging, die Mitglieder des fachnahen Fachbereichs hätten einhellig für die Beendigung des Habilitationsverfahrens votiert, hat er seiner Entscheidung demnach mit Blick auf die vorbereitenden fachlichen Stellungnahmen, denen aufgrund des Gebots sachkundiger Bewertung maßgebliches Gewicht zukommt (s.o.), einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt und damit gegen das Gebot verstoßen.
88 
3. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es der Habilitationsausschuss rechtsfehlerhaft unterlassen hat, sein eröffnetes Ermessen hinsichtlich einer befristeten Aussetzung auszuüben:
89 
Nach § 8 Abs. 7 S. 2 HabilO kann auf Vorschlag der Berichterstatter nach Abs. 5 eine befristete Aussetzung beschlossen werden; die Anregung zur Aussetzung kann auch von einer Stellungnahme nach Abs. 6 ausgehen oder sich aus der Diskussion ergeben. Die Entscheidung, ob von der Möglichkeit der befristeten Aussetzung Gebrauch gemacht wird, ist durch das Gericht lediglich auf Ermessensfehler hin überprüfbar (vgl. § 114 S. 1 VwGO; zu einem entsprechenden Fall im Habilitationsverfahren VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 35). Ein solcher Ermessensfehler liegt hier in Gestalt des Ermessensnichtgebrauchs vor. Denn der Habilitationsausschuss war sich – wie soeben unter 2. dargelegt – dieses Ermessens nach Aktenlage überhaupt nicht bewusst, obwohl ein Mitglied des fachnahen Fachbereichs eine derartige Entscheidungsvariante sogar vorgeschlagen hatte. Selbst wenn einzelne Mitglieder des Habilitationsausschusses von diesem Votum aus dem Fachbereich Kenntnis genommen haben sollten, enthält die angefochtene Entscheidung jedenfalls keinerlei Ermessenserwägungen dazu, weshalb nicht von der Variante einer befristeten Aussetzung Gebrauch gemacht worden ist, und stellt sich deshalb zumindest unter diesem Gesichtspunkt als ermessensfehlerhaft dar.
90 
4. Die Entscheidung des Habilitationsausschusses findet zudem in den vorbereitenden Gutachten (bisher) keine zureichende Grundlage.
91 
Zwar hat die Kammer – entgegen der Auffassung des Klägers – bei keiner bzw. keinem der herangezogenen Fachgutachterinnen bzw. Fachgutachter Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde. Zu Unrecht beruft sich der Kläger insoweit auf die von ihnen (teilweise) geäußerten Selbsteinschätzungen, denn diese dienten offensichtlich lediglich der differenzierten Offenlegung der jeweiligen spezifischen Sachkunde unter Abgrenzung ihrer individuellen Forschungsschwerpunkte, um die Reichweite einzelner gutachtlicher Äußerungen einschätzbar zu machen. Mit der – der Argumentation des Klägers der Sache nach zugrunde liegenden – Forderung, die Fachgutachter müssten über den gleichen Forschungsschwerpunkt verfügen wie der jeweilige Habilitand, fasst der Kläger das Sachkundegebot im Habilitationsverfahren zu eng. Die Anforderungen an Fachgutachter im Habilitationsverfahren sind höchstrichterlich lange geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Rn. 31; VGH Bad.Württ., Urteile vom 15.11.2000 - 9 S 2553/99 -, juris Leitsatz 1, Rn. 26, und vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 34): Danach darf zum Gutachter nur bestellt werden, wer fachlich kompetent ist, das geforderte Qualitätsurteil abzugeben. Sollen die Gutachter als Repräsentanten des Habilitationsfachs die schriftliche Habilitationsleistung kritisch beurteilen und nach ihrem Wert als Forschungsleistung und als Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis bemessen, so müssen sie auch inhaltlich qualifiziert, also „vom Fach“ sein. Hierfür bedarf es nicht perfekter Kenntnisse eines jeden Einzelnen über Einzelheiten oder Teilaspekte des Prüfungsstoffs; erforderlich sind insoweit nur solche Kenntnisse, ohne die eine Habilitationsschrift nicht verantwortlich zu bewerten ist. Dabei genügt jedenfalls eine einschlägige eigene Lehrbefugnis (venia legendi), aber auch eine spätere einschlägige länger währende Forschungs- und Lehrtätigkeit. Diese Anforderungen erfüllen die im Verfahren des Klägers beauftragte Gutachterin und die Gutachter ohne Weiteres.
92 
Allerdings weisen sowohl die vorbereitenden Gutachten von Prof. D. und Prof. Dr. O. als auch die Stellungnahme von Prof. Dr. Z. auf die sich der Habilitationsausschuss bei seiner Entscheidung bezogen hat, Rechtsfehler auf. Zwar steht die endgültige Entscheidung über die Anerkennung der Habilitationsarbeit allein dem Habilitationsausschuss zu, die auf einer in eigener Verantwortung getroffenen gutachtlichen Bewertung der Arbeit nach Kenntnisnahme der eingeholten Gutachten beruht, so dass sich nicht jeder Fehler eines vorbereitenden Gutachtens auf die Entscheidung des Habilitationsausschusses auswirkt (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris Rn. 31). Zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Habilitationsorgans führt ein Fehler in der vorbereitenden Begutachtung aber dann, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler in der Entscheidung fortgesetzt hat, oder wenn die Entscheidung des Habilitationsorgans in den verbleibenden verwertbaren Gutachten eine zureichende Grundlage nicht mehr findet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.11.2000 - 9 S 2553/99 -, juris Leitsatz 3).
93 
So liegt es hier. Das Gutachten von Prof. D. war für den Habilitationsausschuss nicht verwertbar (nachfolgend a)). Gleiches gilt für das Gutachten von Prof. Dr. O., denn dieses enthält Bewertungsfehler, deren Rüge durch den Kläger der Habilitationsausschuss – jedenfalls bisher – nicht zum Anlass genommen hat, den Gutachter um Stellungnahme für das Überdenkungsverfahren zu bitten (b)). Auf diese Gutachten bauten die Stellungnahmen des Fachbereichs maßgeblich auf, so dass auch ihnen allein deshalb die Nichtverwertbarkeit anhaftet, auch wenn sie teilweise selbst weitere Bewertungsfehler enthalten und die Stellungnahme von Professor Dr. Kü ohnehin die Beendigung nicht empfiehlt (c)). Aus diesen Mängeln folgt die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Habilitationsausschusses (d)). Wenn die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung argumentierte, auch die – dann noch verbleibenden – positiven Gutachten seien in mehrerlei Hinsicht angreifbar, so führt dies jedenfalls nicht dazu, dass die ablehnende Entscheidung des Ausschusses in diesen positiven Gutachten noch eine zureichende Grundlage fände (e)).
94 
a) Das nachträglich eingeholte Gutachten von Frau Prof. D. ist unverwertbar. Es kann dahinstehen, ob der Habilitationsausschuss dies bereits selbst erkannt hat; hierfür spricht Einiges, nachdem die Aussagen dieser Gutachterin in den dokumentierten Begründungen des Ausschusses nicht herangezogen worden sind. Dass sich der Ausschuss, wie die Beklagte argumentiert, u.a. auch auf dieses Gutachten gestützt hätte, um die positiven Fachgutachten zu erschüttern, lässt sich ihren Akten nicht entnehmen.
95 
Dies wäre auch rechtsfehlerhaft gewesen, denn das Gutachten von Frau Prof. D. ist hierzu aufgrund von Bewertungsfehlern ungeeignet. Dabei kann offenbleiben, ob die Gutachterin (auch deshalb) von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, weil sie – wie der Kläger mit ausführlichen Darlegungen beanstandet hat – von ihm erbrachte wissenschaftliche Leistungen in ihre Bewertung nicht einbezogen und zudem Antworten nicht zur Kenntnis genommen habe, die die Arbeit enthalte. Dieser Einwand hätte sich allenfalls durch eine detaillierte Stellungnahme der Gutachterin im Überdenkungsverfahren klären lassen können, die der Ausschuss vor seiner Entscheidung und auch im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht eingeholt hat (zum Überdenkungsverfahren im Habilitationsverfahren auch noch während eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19.10.2010 - 7 ZB 09.3175 -, juris Rn. 14). Allerdings leidet das Gutachten an zwei grundlegenden Mängeln, die in der Grundhaltung der Gutachterin wurzeln und durch den Habilitationsausschuss ebenfalls nicht ausgeräumt wurden: Die Gutachterin leitete ihr Gutachten mit den Worten ein, sie finde es schwierig, zu der Annahme der Habilitationsschrift Stellung zu nehmen, weil sie sich nicht darüber im Klaren sei, welcher Erwartungshorizont hierfür zu Grunde zu legen sei, weil sie lediglich einen halben Tag auf die Lektüre verwendet habe und weil ihre eigene Expertise „type theories“ und nicht „type inference“ betreffe. Während sich der dritte Gesichtspunkt noch mit einer seriösen Offenlegung des eigenen Forschungsschwerpunkts nachvollziehen lässt (s.o.), sind die beiden zuvor genannten Gesichtspunkte mit den Grundanforderungen an ein prüfungsrechtliches Verfahren nicht vereinbar:
96 
Die erstgenannte Äußerung zeigt nachdrücklich, dass die Gutachterin den vom Landeshochschulgesetz und der Habilitationsordnung vorausgesetzten Maßstab für die Annahme einer Habilitationsleistung (vgl. § 39 Abs. 1 S. 2 LHG, § 8 Abs. 2 S. 1 und 3 HabilO), der ihr im Anschreiben des Dekans vom 9. August 2017 jedenfalls teilweise mitgeteilt worden war, schlichtweg nicht zur Kenntnis genommen hat. Daraus folgt nach Auffassung der Kammer, dass die Gutachterin sich des normativ standardisierten Leistungsbildes, an dem sich Habilitationen bei der Fakultät schon nach dem Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) gleichermaßen messen lassen müssen, nicht bewusst gewesen ist und es damit auch ihrem Votum nicht zugrunde gelegt haben kann. Wenn die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Gutachterin den Maßstab ihrer Bewertung einige Sätze weiter offengelegt und die Leistung zu einem durchschnittlichen Ph. D. ins Verhältnis gesetzt habe, so beseitigt dies nicht den dem Gutachten anhaftenden Bewertungsmangel. Denn hierbei handelt es sich eben um einen individuellen, von der Gutachterin formulierten Prüfungsmaßstab. Dass dieser mit den o.g. Anforderungen der Habilitationsordnung der Fakultät deckungsgleich wäre, hat die Beklagte nicht, insbesondere auch nicht durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachterin zu dieser Rüge des Klägers, dargetan.
97 
Darüber hinaus traf die Gutachterin als vorbereitende Fachgutachterin die Pflicht, die Leistung des Habilitanden selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen sowie tatsächlich zu erfassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 1.93 -, juris Leitsatz 2.d)). Zweifel an der vollständigen Kenntnisnahme durch einen Prüfer sind berechtigt, wenn ein Prüfer eine Arbeit in einer Zeit durchgesehen und eigenverantwortlich bewertet haben will, die dafür objektiv nicht ausreichen kann (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage (2018), Rn. 320, 527 f.). Die Gutachterin hat hier selbst zu erkennen gegeben, dass sie lediglich einen halben Tag auf die Lektüre der Arbeit verwendet hat. Einen anderen Grund für eine solche Äußerung als denjenigen, das Gewicht des eigenen Votums aufgrund der Kürze der Bearbeitungszeit zu relativieren, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Wenn die Beklagtenvertreterin insoweit eingewandt hat, dass eine Fachexpertin eine Habilitationsschrift auch an einem halben Tag vollständig erfassen und sachgerecht bewerten könne, so ist es weder ihre Sache noch diejenige der Kammer zu beurteilen, ob dies im vorliegenden Fall zutreffen könnte. Denn den vom Kläger insoweit substantiiert geltend gemachten Bewertungsmangel entkräftet die Beklagte damit nicht: Der Kläger hat sich zum einen auf die eigene Aussage der Gutachterin bezogen, lediglich einen halben Tag für die Lektüre aufgewendet zu haben, und zum anderen inhaltlich dargelegt, welche Bestandteile seiner Arbeit und welche wissenschaftlichen Leistungen die Gutachterin unberücksichtigt gelassen habe. Dem ist der Habilitationsausschuss nicht ordnungsgemäß nachgegangen, insbesondere hat er die Gutachterin im Überdenkungsverfahren nicht zum Grund ihrer Äußerung und den darauf fußenden Einwendungen des Klägers um Stellungnahme gebeten. Hinzu kommen die zeitlichen Abläufe im Begutachtungsverfahren: Die Gutachterin musste am 26. Oktober 2017 an den Gutachtenauftrag erinnert werden, wie sich aus einem handschriftlichen Vermerk in der Akte der Beklagten ergibt. Ihr Gutachten wurde sodann – ohne Anschreiben oder Beifügung sonstigen Schriftverkehrs – am 15. November 2017 zu den Akten genommen, aber bereits zuvor, nämlich am 14. November 2017 (dem Erstellungstag), an die Ausschussmitglieder übersandt, offenbar um die nächste Sitzung des Habilitationsausschusses am 13. Dezember 2017 zu erreichen. Dieser Ablauf spricht für einen erheblichen Zeitdruck, unter dem die Gutachterin stand. Nachdem sie sodann nicht nur auf die Kürze der Bearbeitungszeit hingewiesen, sondern im Zusammenhang mit dieser Äußerung auch noch zum Ausdruck gebracht hat, dass sie einen anderen Forschungsschwerpunkt habe, hält die Kammer die Zweifel an der vollständigen Kenntnisnahme von der Prüfungsleistung im Ergebnis für begründet.
98 
b) Auch das Fachgutachten von Prof. Dr. O. enthält (derzeit) Bewertungsfehler. Jedenfalls drei substantiierte Einwände des Klägers gegen das Gutachten hat der Habilitationsausschuss bzw. die Beklagte nicht ausgeräumt:
99 
(1) Offen bleiben kann hier, ob der Gutachter von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, weil er seiner Bewertung, die Qualität der Arbeit sei aus methodischer Sicht mangelhaft (Gutachten, Seite 2), einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Der Gutachter moniert, typischerweise würden Typsysteme und Algorithmen formal definiert und auf dieser Basis die Korrektheit bewiesen; nur für ein einziges Theorem finde sich in der Schrift indes ein Beweis. Hiergegen hat der Kläger eingewandt, der Gutachter habe seine Arbeit nur unvollständig zur Kenntnis genommen, und zur Substantiierung das Gutachten … des Gutachters Professor Dr. Ku. angeführt, das – in der Tat – hinsichtlich mehrerer vorgelegter Paper davon spricht, dass der Kläger die Korrektheit seiner Annahmen bewiesen habe. Sollte sich der Habilitationsausschuss bei seiner erneuten Entscheidung auf die methodische Qualität der Arbeit des Klägers stützen wollen, wird er diesen Widerspruch zwischen den vorbereitenden Fachgutachten allerdings aufzuklären und zu bewerten haben.
100 
(2) Soweit der Gutachter auf Seite 2 weiter bemängelt, die Arbeiten in der Habilitationsschrift überlappten sich zum Teil sehr stark, und die Überlappungen seien zum Teil nicht nach wissenschaftlichen Standards als solche gekennzeichnet, liegt ein Bewertungsfehler darin, dass dieser Mangel nicht ins Verhältnis zu den Anforderungen der Habilitationsordnung gesetzt wird. Die Habilitationsordnung der Fakultät sieht nämlich in § 8 Abs. 1 S. 1 HabilO unterschiedliche Möglichkeiten vor, eine schriftliche Habilitationsleistung zu erbringen: Diese kann durch eine einzelne Habilitationsschrift oder – wie hier – durch eine Reihe wissenschaftlicher Veröffentlichungen oder druckreifer Manuskripte als „kumulative Habilitation“ erbracht werden. Der Kläger hat explizit von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht und wendet ein, gewisse Überlappungen ließen sich in diesem Fall jedenfalls nicht von vornherein ausschließen. Diese Rüge findet eine Stütze sogar in den Ausführungen der Gutachterin Prof. D., die auf Seite 2 ihres Gutachtens zwar ebenfalls deutliche Überlappungen zwischen den Papers bemängelt; sie bittet aber abschließend ausdrücklich darum, diese Beanstandung auszublenden für den Fall, dass die Regelungen für eine Habilitation es ermöglichten, die Leistung auch durch eine Reihe von Papers in der Abfolge zu erbringen, in der sie zuerst erschienen sind. Da eben dies hier der Fall ist, hätte der Gutachter bzw. der Habilitationsausschuss diese Beanstandung (auch) im Gutachten von Professor Dr. O. ausblenden oder sich mit dem Stellenwert der Beanstandung angesichts einer kumulativen Habilitation auseinandersetzen müssen. Das Gutachten lässt indes nicht erkennen, ob sich der Gutachter der Möglichkeit einer kumulativen Habilitation überhaupt bewusst war, und setzt sich – ebenso wie der Habilitationsausschuss – erst recht nicht mit dem Einwand des Klägers bzw. dem Stellenwert der Beanstandung von Überlappungen für den spezifischen Fall einer kumulativen Habilitation auseinander. Da es sich hierbei um einen von drei wesentlichen Einwänden im Gutachten von Professor Dr. O. handelt, ist jedenfalls ohne dessen Stellungnahme im Überdenkungsverfahren nicht auszuschließen, dass der Gutachter in Auseinandersetzung mit diesem bzw. bei Ausblendung dieses Gesichtspunkts zu einem abweichenden Gesamtergebnis gekommen wäre, und sei es auch nur zur Möglichkeit der Aussetzung, wie es Professor Dr. Kü. vorgeschlagen hat.
101 
(3) Der Gutachter bemängelt weiter die Qualität des Publikationsumfelds. Er bemerkt in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zu den Kern-Organisatoren der Konferenzserie gehöre, in der er veröffentlicht hat, und suggeriert damit, dass es dem Kläger leichter gefallen sei, seine Papers dort unterzubringen. Demgegenüber wendet der Kläger ein, dass er diese Position erst infolge seiner Veröffentlichungen erlangt habe, ohne dass der Habilitationsausschuss den Gutachter zu diesem Einwand mit der Frage angehört hätte, ob dies an der Gesamtbewertung etwas ändert. Danach ist der Gutachter nach Aktenlage auch insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ohne dass von vornherein ausgeschlossen ist, dass er bei richtiger Kenntnis des Sachverhalts zu einer abweichenden Bewertung gelangt wäre.
102 
(4) Die weiteren gegen das Gutachten erhobenen Einwände, insbesondere denjenigen einer wegen der Verwendung von „Allgemeinplätzen“ angeblich defizitären Begründung, teilt die Kammer nicht.
103 
c) Die Stellungnahmen aus dem Fachbereich, nämlich von Prof. Dr. Z. und Prof. Dr. Kü., sind ebenfalls nicht geeignet, die positiven Fachgutachten zu erschüttern und das Votum des Habilitationsausschusses zu tragen. Für die (beiden) Stellungnahmen von Professor Dr. Kü. gilt dies schon deshalb, weil er sich, wie gezeigt, gar nicht für die Beendigung des Habilitationsverfahrens, sondern für dessen Aussetzung ausgesprochen hat, um dem Kläger die Gelegenheit zu eröffnen, eine weitere Publikation zu erzielen.
104 
Professor Dr. Z. bezog sich wesentlich auf das Gutachten von Professor Dr. O., so dass sich die oben dargelegten Mängel in seiner Stellungnahme fortsetzen, darunter auch der – jedenfalls ohne differenzierte Auseinandersetzung mit den Standards einer kumulativen Habilitation zu Recht beanstandete – Einwand mehrfacher Kopien. Hinzu kommt, dass Professor Dr. Z. in seiner Stellungnahme gegen das Gebot unmittelbarer Kenntnisnahme verstieß, das zwar grundsätzlich nicht für alle Mitglieder des Habilitationsausschusses gilt, wohl aber dann, wenn eine fachliche Stellungnahme gegen die Mehrheit der Fachgutachter abgegeben wird: Wer sich gegen die Gutachter entscheiden will, muss die Entscheidungsgrundlagen, d.h. die für und gegen die Annahme der Habilitationsleistung sich aussprechenden Gutachten und die Habilitationsleistungen selbst zur Kenntnis genommen haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.09.2005 - 14 A 3934/03 -, juris Rn. 71). Dass dies bei ihm nicht der Fall war, hat Professor Dr. Z. offengelegt, indem er seine Bewertung ausdrücklich „ohne eigenes genaues Studium der eingebrachten Arbeiten“ (Stellungnahme, S. 2) abgab.
105 
Bei der erneuten Bewertung der Habilitationsleistung des Klägers wird der Habilitationsausschuss darüber hinaus zu berücksichtigen haben, dass die zeitliche Verzögerung im Habilitationsverfahren wesentlich auf die – von der Habilitationsordnung nicht gedeckte – Vorgehensweise des Dekans bzw. der Fakultät zurückging (s.o.). Dieser Umstand mag zwar für sich genommen nicht geeignet sein, auf einen beachtlichen Verfahrensfehler zu führen. Allerdings dürfte es angesichts dieser Verfahrensweise der Fakultät bewertungsfehlerhaft sein, dem Kläger – wie etwa Professor Dr. Z. in seiner Stellungnahme – vorzuhalten, dass „seine Arbeiten jetzt im Jahr 2017 stark veraltet“ seien und „heute keinen wesentlichen Beitrag zur wissenschaftlichen Erkenntnis mehr“ erbrächten. Aus Sicht der Kammer ist der Kläger zumindest bei der Bewertung seiner Leistung so zu stellen, als wäre das Habilitationsverfahren durch den Dekan ordnungsgemäß, d.h. auch unter Einhaltung von § 3 Abs. 1 S. 3 HabilO, durchgeführt worden.
106 
d) Die vorstehend aufgezeigten Mängel in der vorbereitenden Begutachtung bzw. in den fachlichen Stellungnahmen des Fachbereichs führen zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Habilitationsausschusses.
107 
Es lässt sich nämlich zum einen nicht ausschließen, dass sich die Bewertungsfehler in dessen Entscheidung fortgesetzt haben: Der Habilitationsausschuss hat den Gutachtern (bisher) insbesondere nicht im Wege des Überdenkungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zu den Einwendungen des Klägers Stellung zu nehmen und ihr Votum ggf. anzupassen; nach vorstehenden Ausführungen erscheint dies indes nicht ausgeschlossen. Nachdem sich der Habilitationsausschuss in seiner Entscheidung wesentlich auf das Gutachten und die Stellungnahmen aus dem Fachbereich gestützt hat, gilt dies auch für dessen Entscheidung. Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Ausschuss habe sich in seiner Entscheidung gar nicht auf fachspezifische Einwände der Gutachter gestützt, sondern ausschließlich auf allgemein-wissenschaftliche Gesichtspunkte wie Journal Impact factor, Publikationsbreite und dergleichen, hinsichtlich derer die vorbereitenden Fachgutachten keinerlei Bindungswirkung, auch nicht für die fachfremden Ausschussmitglieder, entfalteten. Dies ist der dokumentierten Entscheidungsbegründung in dieser Eindeutigkeit schon nicht zu entnehmen; dort ist vielmehr von „geringe[m] wissenschaftliche[m] Wert der Arbeit“ als Hauptkritikpunkt und einer „damit verbundene[n] vergleichsweise schlechte[n] Publikationsleistung“ die Rede. Zum anderen findet die Entscheidung des Habilitationsorgans auch in den verbleibenden verwertbaren Gutachten keine zureichende Grundlage mehr, weil diese die von der Beklagten hervorgehobenen Beanstandungen entweder gar nicht teilen (vgl. Gutachten Prof. Dr. Ku., der die Annahme „ohne Vorbehalte“ empfiehlt) oder als Marginalien werten (vgl. Gutachten Prof. Dr. L.: „minor issues“).
108 
e) Die Beklagtenvertreterin argumentierte in der mündlichen Verhandlung weiter, wenn man die negativen Gutachten ausblende, seien auch die – dann noch verbleibenden – positiven Gutachten in mehrerlei Hinsicht angreifbar. Ob dies zutrifft, lässt die Kammer offen, weil es für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich ist. Denn etwaige Mängel der positiven Gutachten führten jedenfalls nicht dazu, dass die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte ablehnende Entscheidung des Ausschusses darin noch eine zureichende Grundlage fände.
109 
5. Auch bei Ausblendung der unter Ziff. 2 bis 4 dargestellten, an die vorbereitenden Fachgutachten bzw. Stellungnahmen des Fachbereichs anknüpfenden Bewertungsfehler lässt sich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Ausschusses nicht begründen. Die Beklagte argumentierte insoweit, die Ausschussmitglieder hätten ihr Votum allein auf allgemein-wissenschaftliche Bewertungskriterien gestützt, so dass es auf die Voten der Fachgutachter für die Entscheidung im Ergebnis gar nicht angekommen sei.
110 
Hiermit dringt die Beklagte nicht durch.
111 
Denn zum einen lässt sich eine solche Begründung, wie gezeigt, dem Akteninhalt nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen. Dies wäre aber erforderlich gewesen: Bei der Ablehnung der Habilitationsschrift (allein) wegen allgemein-wissenschaftlicher Mängel bedarf es einer besonders sorgfältigen Begründung durch den Ausschuss, die auch in konkreten Bezug zur Arbeit gebracht werden muss, wenn diese Mängel in positiven Fachgutachten – wie hier – kaum oder gar nicht beanstandet werden (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 13.08.2003 - B 6 K 02.107 -, juris Rn. 42). Dies gilt zumal, da die Übergänge zwischen allgemein-wissenschaftlichen und fachspezifischen Bewertungskriterien bei den von der Beklagten angeführten Gesichtspunkten fließend sind. Zum anderen würden durch eine solche Begründung des Ausschusses auch weder der Umstand des fehlerhaften Bewertungsmaßstabs (s.o., Ziff. 1) noch derjenige der unterlassenen Ermessensausübung (s.o., Ziff. 3) ausgeräumt. Schließlich ist diese Argumentation der Beklagten auch widersprüchlich: Zu einer derartigen, allein auf allgemeinwissenschaftliche Bewertungskriterien gestützten Bewertung sah sich der Habilitationsausschuss nämlich noch in seiner Sitzung vom 3. Mai 2017 nicht in der Lage, sondern hat vielmehr einstimmig ein weiteres Fachgutachten für erforderlich gehalten. Wenn der Ausschuss seine Entscheidung dann nach Eingang des weiteren Gutachtens doch ausschließlich auf allgemein-wissenschaftliche Erwägungen gestützt hätte, für die es auf die Fachgutachten nicht ankam, wäre dies kaum nachvollziehbar. Denn zu einem solchen Ergebnis hätte der Ausschuss auch schon in seiner Sitzung vom 3. Mai 2017 gelangen können, so dass es zumindest einer Begründung dafür bedurft hätte, warum er sich – anders als zum Zeitpunkt der ersten Befassung – zu einer Entscheidung ohne Berücksichtigung der Fachgutachten in der Lage sah.
112 
Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass auch der Entscheidung der Ausschussmehrheit, kein weiteres Gutachten einzuholen, eine nachvollziehbare Begründung bisher fehlt. Denn die angeführten Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Gutachtern sind nicht aktenkundig belegt – in der Akte befinden sich keinerlei Aktennotizen zu den diesbezüglichen Bemühungen der Fakultät – und angesichts des Umstandes, dass allein der Kläger in seinem Antrag mehrere (unberücksichtigt gebliebene) Gutachter vorgeschlagen hatte, auch nicht hinreichend substantiiert.
III.
113 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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