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ZPO § 440 Beweis der Echtheit von Privaturkunden

Zivilprozessordnung

(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.

(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Landgericht Landshut - 13 S 2418/24
31. Januar 2025
13 S 2418/24 31. Januar 2025