Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
ZPO § 443 Verwahrung verdächtiger Urkunden
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 370/19
14. Januar 2021
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5 Sa 370/19 | 14. Januar 2021 |
Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 12 SB 877/19
29. Juli 2019
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S 12 SB 877/19 | 29. Juli 2019 |