ZPO § 479 Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

Zivilprozessordnung

(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass der Eid vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht geleistet werde, wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozessgericht verhindert ist oder sich in großer Entfernung von dessen Sitz aufhält und die Leistung des Eides nach § 128a Abs. 2 nicht stattfindet.

(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozessgerichts oder vor einem anderen Gericht.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10569/18
12. September 2019
6 A 10569/18 12. September 2019
Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 12 SB 877/19
29. Juli 2019
S 12 SB 877/19 29. Juli 2019