Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
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ZPO § 480 Eidesbelehrung
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10569/18
12. September 2019
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6 A 10569/18 | 12. September 2019 |
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Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 12 SB 877/19
29. Juli 2019
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S 12 SB 877/19 | 29. Juli 2019 |