Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.
ZPO § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 624/09 - 166
25. November 2010
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8 U 624/09 - 166 | 25. November 2010 |