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ZPO § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

Zivilprozessordnung

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 340/25
24. September 2025
4 StR 340/25 24. September 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 99/22
27. April 2023
IX ZR 99/22 27. April 2023
Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 14 Ca 1863/17
10. August 2017
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Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 624/09 - 166
25. November 2010
8 U 624/09 - 166 25. November 2010