ZPO § 510 Erklärung über Urkunden

Zivilprozessordnung

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von