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ZPO § 557 Umfang der Revisionsprüfung

Zivilprozessordnung

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1239/23
15. Dezember 2025
13 A 1239/23 15. Dezember 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 891/17
2. November 2017
4 B 891/17 2. November 2017