Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.
ZPO § 605a Scheckprozess
Zivilprozessordnung
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Zitiert von
Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 573/14
20. Februar 2015
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4 Sa 573/14 | 20. Februar 2015 |