ZPO § 605a Scheckprozess

Zivilprozessordnung

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 573/14
20. Februar 2015
4 Sa 573/14 20. Februar 2015