Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 573/14
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2014 und das Ergänzungsurteil vom 04.07.2014 (19 Ca 7209/13) werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen seit 1999 bestehende Arbeitsverhältnis der 52 Jahre alten, verheirateten Klägerin, die Mutter von 7 Kindern ist und bei der Beklagten als Verwaltungsfachangestellte mit einer Eingruppierung in die EG 6/6 + TVöD beschäftigt war, durch eine außerordentlichen Kündigung vom 28.08.2013 und eine weitere am 22.10.2013 ausgesprochene Kündigung „gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen des § 34 Abs. 1 TVöD zum 30.06.2014“ (Bl. 49 d. A.) beendet worden ist.
3Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens, wegen der erstinstanzlichen Prozessgeschichte und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 25.04.2014 (Bl. 148 ff d. A.) und des Ergänzungsurteils vom 04.07.2014 (Bl. 206 d. A.) Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, insbesondere der vom 25.04.2014 (Bl. 145/146 d. A.).
4Das Arbeitsgericht hat zunächst mit Urteil vom 25.04.2014 Folgendes entschieden:
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1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2013 nicht aufgelöst wurde und aufgelöst wird.
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2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.352,92 € festgesetzt.
Nachdem das erstinstanzliche Gericht zunächst mit Schreiben vom 29.04.2014 (Bl. 161 d. A.) darauf hingewiesen hatte, dass auf Grund der Verhandlung vom 25.04.2014 die Kammer nur über den Antrag aus der Klageschrift (Kündigung vom 28.08.2013) und nicht über den zwar angekündigten, aber versehentlich nicht gestellten Antrag aus der Klageerweiterung vom 25.10.2013 (Kündigung vom 22.10.2013) entschieden habe und das am 25.04.2014 verkündete Urteil daher lediglich ein Teilurteil sei, es im Hinblick auf die Klageabweisung desweiteren dahin zu korrigieren sei, dass sich die Abweisung im Übrigen nur auf den Antrag aus der Klageschrift vom 06.09.2013 beziehe und beabsichtigt sei, das Urteil dementsprechend gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, schrieb das erstinstanzliche Gericht an die Parteien mit weiterem Schreiben vom 02.05.2014, dass nach nochmaliger eingehender Prüfung davon auszugehen sei, dass es sich vorliegend nicht um einen Fall des § 319 ZPO handeln dürfte, sondern der Antrag aus der Klageerweiterung vom 25.10.2013 versehentlich übergangen worden sei, so dass das Urteil gemäß § 321 ZPO auf Antrag, der binnen 2 Wochen ab Zustellung des Urteils gestellt werden müsse, ergänzt werden könne. Entsprechend Vorgehen werde angeregt.
14Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sich zunächst mit einer Berichtigung nach § 319 ZPO einverstanden erklärt hatten, hat die Beklagte dem mit Schriftsatz vom 06.05.2014, auf den Bezug genommen wird (Bl. 170/171 d. A.), widersprochen. Nachdem die Klägerin am 13.05.2015 klageerweiternd den Weiterbeschäftigungsantrag angekündigt hatte (Bl. 172 d. A.) sowie die Beklagte mit Schriftsatz vom 04.06.2014 (Bl. 178 – 180 d. A.) ihre Rechtsauffassung vertiefend begründet hatte, dass kein Fall des § 321 ZPO vorliege, stellte die Klägerin mit am 10.06.2014 eingegangenem Schriftsatz von diesem Tage den Antrag, dass Urteil gemäß § 321 ZPO zu ergänzen (Bl. 381/382 d. A.).
15Das Urteil vom 25.04.2014 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.05.2014 zugestellt (Bl. 174a d. A.). Der Beklagten wurde es am 03.06.2014 zugeleitet. Die Berufungsschrift der Beklagten ging am 30.06.2014 ein. Ihre Berufung wurde nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.09.2014 am 03.09.2014 begründet.
16Das Ergänzungsurteil vom 04.07.2014 wurde der Beklagten am 28.07.2014 zugestellt, ihre Berufungsschrift ging am 08.08.2014 ein. Die Berufungsbegründungsfrist lief bis zum 28.10.2014. Am 28.10.2014 wurde vom Faxgerät des Landesarbeitsgerichts die erste Seite der Berufungsbegründung vom 27.10.2014 ausgedruckt (Bl. 304 d. A.). Ein unterschriebener Schriftsatz mit der Berufungsbegründung vom selben Tage trägt den Eingangsstempel des Landesarbeitsgerichts vom 29.10.2014. Vom 28. bis zum 30.10.2014 war das zentrale Faxgerät des Landesarbeitsgerichts Köln gestört. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf den Vermerk der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts vom 04.11.2014 nebst Anlagen Bezug genommen (Bl. 340/341 d. A.). Nach entsprechender Information und Anregung, vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, nahm die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 04.11.2014 zu der Angelegenheit Stellung, legte insbesondere dar, dass der Schriftsatz vom 27.10.2014 bereits um 10.22 Uhr von der Angestellten Frau L gefaxt worden sei und die Übertragung auch mit OK bestätigt worden sei und sich dieses auf alle 17 gesendeten Seiten bezogen habe. Sie legte ferner dar und stellte durch entsprechendes Zeugnis unter Beweis, dass noch am selben Tage vorsorglich das unterschriebene Original des Schriftsatzes um 15.40 Uhr von Herrn T bei der Pforte des Landesarbeitsgerichts einem älteren grauhaarigen Herrn übergeben worden sei und dieser dabei nochmals darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um eine Fristsache für denselben Tag handele. Dieser Herr habe zugesichert, den Schriftsatz weiterzuleiten.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.11.2014 Bezug genommen. Die Klägerin hat das darin enthaltene Vorbringen der Beklagten nicht bestritten.
18Beide Parteien verfolgen in der Berufungsinstanz ihr Prozessziel im Wesentlichen mit Rechtsausführungen weiter. Deshalb wird auf die jeweiligen Berufungsbegründungen und Berufungserwiderungen sowie auf die weiteren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Weitere Einzelheiten zum Tatsachenvorbringen der Parteien werden im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen festgestellt.
19Hinsichtlich des Verfahrens 4 Sa 573/14 beantragt die Beklagte,
20das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2014– 19 Ca 7209/13 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
21sowie hinsichtlich des Verfahrens 4 Sa 745/154,
22das Ergänzungsurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.07.2014 – 19 Ca 7209/13 abzuändern und die Klage abzuweisen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Berufungen zurückzuweisen.
25Wegen des Übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
26Die erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2015 nach Stellung der Anträge die Verfahren hinsichtlich der Berufungen gegen das erste Urteil und gegen das Ergänzungsurteil zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2014 und das Ergänzungsurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.07.2014 sind zwar beide zulässig, jedoch nicht begründet.
29A) Beide Berufungen sind form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.
30Dieses gilt auch für die Berufung der Beklagten gegen das Ergänzungsurteil. Zwar war am Tage des Ablaufs der bis zum 28.10.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist – wie sich aus dem Vermerk der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 04.11.2014 (Bl. 340 d. A.) ergibt – das zentrale Faxgerät der Poststelle gestört. Am Nachmittag des 28.10.2014 wurde eine Weiterleitung auf ein Multifunktionsgerät mit Faxanschluss eingerichtet. Soweit dieses Faxgerät gerade besetzt war, konnte indes eine Weiterleitung (automatisch bis zu 5 weitere Versuche) nicht erfolgen. Durch die eingerichtete Weiterleitung konnten allerdings nicht die Faxe, die bis zur Einrichtung der Weiterleitung eingegangen sind, ausgedruckt werden. Diese blieben aber in dem Gerät gespeichert. Im Verfahren 4 Sa 745/14 ist am 30.10. um 09:55 Uhr auf dem Faxgerät M straße das Fax mit der Berufungsbegründung ausgedruckt worden. Ausweislich des Faxzeitstempels des sendenden Faxgerätes ist das Fax aber schon am 28.10.2014 um 10:43 Uhr abgesandt worden. Ausweislich des Faxauftragsprotokolls (Bl. 341 d. A.) bestand das Fax aus 17 Seiten. Nach Reparatur des Faxgerätes in der zentralen Poststelle ist dort am 30.10.2014 um 11:36 Uhr die erste Seite dieses Faxes ausgedruckt worden. Sie entspricht der ersten Seite der auch später mehrfach zugegangenen Berufungsbegründung. Aufgrund der gleichen Seitenzahl, der Übereinstimmung mit der ersten Seite des Schreibens und der annähernd gleichen Uhrzeit hinsichtlich des Zeitstempels des sendenden Faxgerätes und des empfangenden Faxgerätes besteht entsprechend dem genannten Vermerk bereits eine sehr große Wahrscheinlichkeit, dass das Schreiben vom 27.10.2014 bereits am 28.10.2014 insgesamt per Fax eingegangen ist. Diese hohe Wahrscheinlichkeit wird für die Kammer zur Gewissheit und zur vollen, zweifelsfreien Überzeugung dadurch, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen in seiner Echtheit nicht bestrittenen Sendebericht zu den Akten gereicht haben (Bl. 368 d. A.), der ebenfalls für gesendete 17 Seiten ein „OK“ als Ergebnis berichtet. Dem entspricht auch die eidesstattliche Versicherung von Frau L (Bl. 373 d. A.), die als Assistenzkraft die Fax-Übersendung des Schriftsatzes vom 27.10.2014 besorgte.
31Unabhängig davon ist auch der gesamte diesbezügliche Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14.11.2014 (Bl. 346 – 348 d. A.) von der Klägerin nicht bestritten worden.
32Es steht damit der vollen Überzeugung der Kammer fest, dass der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 27.10.2014 mittels Telefax vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des kommunalen Arbeitgeberverbandes zum Empfangsgerät des Landesarbeitsgerichts übermittelt wurde, wenn es auch in Folge technischer Störungen nicht vollständig und fehlerfrei ausgedruckt wurde. Dementsprechend ist von einem im Zeitpunkt der Telefaxübermittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes auszugehen (BGH 05.09.2006 – VI ZB 7/06). Dieser Eingang wahrte die Berufungsbegründungsfrist.
33Dahinstehen kann damit, dass in jedem Fall der auf Anregung des Gerichts vorsorglich von der Beklagten gestellte Wiedereinsetzungsantrag begründet wäre.
34Insgesamt waren mithin beide Berufungen zulässig.
35B. Sie hatten jedoch in der Sache keinen Erfolg.
36I. Soweit die Beklagte hinsichtlich des Ergänzungsurteils des Arbeitsgerichts die Auffassung vertritt, ein solche hätte nicht ergehen dürfen, da die Voraussetzungen deshalb nicht vorgelegen hätten, weil der ursprünglich mit der Klageerweiterung vom 25.10.2013 (Bl. 47 d. A.) mit Eingang am selben Tage beim Arbeitsgericht rechtshängig gemachte Kündigungsschutzantrag im Hinblick auf die Kündigung vom 22.10.2013 in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2014 – unstreitig – nicht zu Protokoll gestellt worden ist und weil der im Ergänzungsurteil als Antrag zu 2. wiedergegebene Weiterbeschäftigungsantrag überhaupt erst nach dem ersten Urteil klageerweiternd erhoben worden ist, so gilt Folgendes:
371. Nach § 321 ZPO ist das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise übergangen worden ist. Die Entscheidung durch ein Ergänzungsurteil setzt voraus, dass die nachträgliche Entscheidung binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung einer Schriftsatzes beantragt wird – was im vorliegenden Fall erfüllt ist. § 321 Abs. 1 ZPO spricht von einem geltend gemachten (Haupt- oder Neben-) Anspruch. Er spricht nicht von einem Klageantrag. Soweit ersichtlich, liegt höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob dieses eine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung voraussetzt oder ob es ausreicht, dass ein entsprechender Anspruch rechtshängig ist, nicht vor. Nach Der Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, dass die Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass ein Anspruch bereits dann geltend gemacht ist, wenn er – in demselben Verfahren - rechtshängig ist:
38An anderen Stellen spricht die ZPO nämlich dann, wenn ein gestellter Antrag gemeint ist, auch ausdrücklich von „Antrag“ oder „beantragen“, so zum Beispiel in § 308 ZPO, § 308 a ZPO. Demgegenüber sprechen mehrere Normen der ZPO von dem Geltendmachen eines Anspruchs, wobei aus dem Normzusammenhang klar ist, dass damit nicht die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung gemeint sein kann, so zum Beispiel§ 786 a ZPO, § 305 a ZPO („der in der Klage geltend gemachte Anspruch“),§ 5 ZPO („mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche“), § 265 ZPO,§ 769 b ZPO, § 605 a ZPO, § 688 ZPO, § 257 ZPO, § 145 ZPO und § 717 ZPO.
39Zum Normzweck führt die Beklagte führt zwar zu Recht an, dass § 321 ZPO davon ausgeht, dass ein Gericht einen geltend gemachten Anspruch versehentlich übergangen hat. Sie weist auch zu Recht darauf hin, dass das Arbeitsgericht ohne Antragstellung nicht über den Anspruch hätte entscheiden dürfen (§ 308 ZPO). Dieses Letztere schließt aber ein Versehen nicht aus. Die Nach Ihrem Wortlaut enthält die Norm ein „Versehen“ gar nicht als Tatbestandsmerkmal. Das Gesetz spricht überhaupt nicht von einem Versehen. Nichts spricht dagegen, dass sich das nach allgemeiner Meinung erforderliche Versehen auch darauf beziehen kann, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht erkannt hat, dass ein Prozessbevollmächtigter einen Antrag (versehentlich) nicht gestellt hat und deshalb das Gericht versehentlich auch nicht seiner dementsprechenden Hinweispflicht aus § 139 ZPO nachgekommen ist, mit der Folge, dass es auch bei der Verkündung versehentlich nicht bemerkt hat, dass der Antrag nicht gestellt wurde.
40Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 321 Abs. 1 vor. Gemäß dem Tatbestand des ersten Urteils hatte die Klägerin ihr Kündigungsschutzbegehren im Hinblick auf die Kündigung vom 22.10.2013 erweitert (Seite 4 des Urteils vom 25.04.2014, Bl. 151 d. A.).
412. Nähme man entgegen dem zuvor Gesagten nicht einen Fall des§ 321 ZPO an, so wäre bei dem Urteil vom 25.04.2014 von einem Teilurteil auszugehen. Ein Teilurteil ist ein Endurteil, das nicht über den ganzen Rechtsstreit, sondern nur über einen individualisierbaren, selbständig zur Verbescheidung geeigneten, größenmäßig bestimmten Teil des teilbaren Streitgegenstandes entscheidet. Ein entsprechender Wille muss in der Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumständen zum Ausdruck kommen (vgl. Zöller/Vollkommer § 301 ZPO Rn. 1). Dabei muss das Gericht nicht ausdrücklich hervorheben, dass es lediglich über einen Teil des Verfahrensgegenstandes vorab entscheiden will. Der Wille muss aber in der Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumständen zum Ausdruck kommen, weil sonst der Umfang der Rechtskraft im Unklaren bliebe (BGH 12.01.1999 – VI ZR 77/98 – Rn. 7).
42Auch dieses wäre, wäre im Gegensatz zum Vorgesagten kein Versehen anzunehmen, entsprechend dem Inhalt des Urteils vom 25.04.2014 gegeben, denn es wird schon im Tatbestand klar, dass ein weiterer Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der Kündigung vom 22.10.2013 anhängig war. Es wird demgegenüber aber nur der Antrag hinsichtlich der Kündigung vom 28.08.2013 im Tatbestand wiedergegeben.
433. Soweit man bei dem Tenor zu 2. („im Übrigen wird die Klage abgewiesen“) bei isolierter Betrachtung daran denken könnte, dass die Klage hinsichtlich des Kündigungsschutzbegehrens bezüglich der Kündigung vom 22.10.2013 abgewiesen werden sollte, ergibt eine Auslegung des Urteils zweifelsfrei, dass dieses nicht der Fall war. Dies ergibt sich schon aus der in dem Tatbestand aufgenommenen Formulierung: „In der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2014 ist versehentlich nur der Antrag aus der Klageschrift und nicht auch der Antrag aus der Klageerweiterung vom 15.10.2013 zu Protokoll gestellt worden. Daher hat die Kammer auch nur über die Klage vom 06.09.2013 und demnach über die Kündigung vom 28.08.2013 entschieden“. Auch aus den Entscheidungsgründen wird klar, dass die Klageabweisung den sogenannten „Schleppnetzantrag“ betrifft, der mit der ursprünglichen Klage hinsichtlich der Kündigung vom 28.08.2013 verbunden war. Dieser wird als unzulässig abgewiesen. Die Auslegung ergibt damit eindeutig, dass nur über einen Teil des anhängigen Rechtsstreits und gerade nicht über den Teil entschieden werden sollte, der die Kündigung vom 22.10.2013 betraf.
444. Soweit die Beklagte meint, das Arbeitsgericht hätte nicht mehr über den erst nach dem ersten Urteil gestellten Weiterbeschäftigungsantrag entscheiden dürfen, so ist diese Auffassung jedenfalls dann unzutreffend, wenn man bei dem ersten Urteil von einem Teilurteil ausgeht. Es hätte selbstverständlich noch die Klage erweitert werden dürfen.
45Ob die Klage noch zwischen einem ersten und einem Ergänzungsurteil erweitert werden darf, ist der ZPO nicht zu entnehmen und – soweit ersichtlich – auch weder in der Rechtswissenschaft noch in der Rechtsprechung bislang erörtert worden. Die Kammer sieht jedoch insofern keine Bedenken.
46Dieses Letztere kann jedoch dahinstehen. Denn das Arbeitsgericht hat über den Weiterbeschäftigungsantrag entschieden. Die Berufung der Beklagten wendet sich dagegen, die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Mit der Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils und dem uneingeschränkt gestellten Antrag, die Berufung zurückzuweisen, wäre in der Berufungsinstanz ein möglicher Fehler des Arbeitsgerichts geheilt. Das ergibt sich als argumentum a maiore ad minus daraus, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Nachweise bei Zöller/Vollkommer, § 308 ZPO Rn. 7) selbst im Falle einer Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ultra petita gemäß § 308 ZPO eine Heilung durch nachträgliche Genehmigung stattfindet, wenn der Kläger, dem mehr zugesprochen wurde als er im ersten Rechtszug beantragt hatte, im Berufungsrechtszug beantragt, das Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen. Denn im Sich-zu-eigen-machen der gegen § 308 verstoßenden Entscheidung liegt eine noch in der Berufungsinstanz mögliche Klageerweiterung. Diese wäre auch sachdienlich.
47Nach Auffassung der erkennenden Kammer liegt insoweit allerdings allenfalls ein einfacher Verfahrensverstoß vor (der Antrag wurde tatsächlich gestellt), welcher eine materielle Entscheidung des Berufungsgerichts über den nunmehr ihm angefallenen Antrag nicht verbietet. Vielmehr ist eine Zurückverweisung wegen des Mangels unzulässig (§ 68 ArbGG).
48II. Die Kündigungen der Beklagten haben das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
491. Erstinstanzlich hat die Beklagte nach Erlass des Urteils vom 25.04.2014 hierzu die Auffassung vertreten, dadurch, dass der Antrag hinsichtlich der zweiten Kündigung in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 25.04.2015 nicht gestellt worden sei, sei er nicht mehr rechtshängig, so dass ein Fall des § 7 KSchG vorliege.
50Dieses trifft nicht zu:
51a) Die Rechtshängigkeit hat durch das versehentliche Nichtstellen des Antrages nicht geendet. Zwar hätte die Rechtskraft geendet, wenn man wie hier davon ausgeht, dass ein Fall des § 321 ZPO vorliegt, und die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO die Ergänzung des Urteils beantragt hätte (vgl. statt vieler mit Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung auch des BAG wiederum Zöller/Vollkommer § 321 ZPO Rn. 8). Die Frist wurde aber – wie oben bereits gesagt – gewahrt.
52b) Eine Klagerücknahme lag in dem Nichtstellen des zweiten Kündigungsschutzantrages nicht.
53Zwar braucht eine Klagerücknahme nicht ausdrücklich zu erfolgen, vielmehr kann sie auch aus dem Verhalten eines Klägers geschlossen werden. Dem entspricht es, dass Prozesshandlungen grundsätzlich auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden können. Jedoch muss die stillschweigende Klagerücknahme unmissverständlich und unzweifelhaft sein (BSG 21.11.1969 – XII RJ 400/68 – Rn. 18). Eine stillschweigende Rücknahme kommt aber nur in Betracht, wenn nach dem gesamten Umständen zweifelsfrei ist, dass mit der Antragsbeschränkung bzw. dem Nichtstellen des Antrags das bisherige Klagebegehren fallengelassen werden sollte (BSG 27.06.2006 – B 2 U 9/05 R).
54Im vorliegenden Fall gibt es außer dem schlichten Nichtstellen des Antrages keinerlei Hinweise aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2014 darauf, dass mit dem Nichtstellen des Antrages stillschweigend eine Klagerücknahme erklärt werden sollte. Auch die nach den gesamten Umständen mit zu berücksichtigende Interessenlage der Klägerin spricht unzweifelhaft dagegen. Es ist also nicht unmissverständlich und unzweifelhaft, dass die Klage zurückgenommen werden sollte. Eine Klagerücknahme liegt nicht vor.
55Damit ergibt sich insgesamt, dass der Anspruch hinsichtlich der zweiten Kündigung noch rechtshängig war, als das Arbeitsgericht durch Ergänzungsurteil darüber entschied. Dementsprechend ist die Fiktionswirkung des § 7 KSchG bis heute nicht eingetreten. Der Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der zweiten Kündigung fällt ebenso wie der Weiterbeschäftigungsantrag der erkennenden Kammer zur Entscheidung an.
562. Jedenfalls im Ergebnis hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden.
57a) Hinsichtlich der Feststellungen des Arbeitsgerichts zur subjektiven Seite der Klägerin kann die Kammer indes die Würdigung des Arbeitsgerichts nicht teilen.
58aa) Das Arbeitsgericht hat zum Vorsatz der Klägerin Folgendes ausgeführt:
59„Vorliegend ist die Kammer der Überzeugung, dass die Klägerin zumindest bedingt vorsätzlich den bei der Beklagten bestehenden Irrtum über die Fehlerhaftigkeit des Arbeitszeitkontos ausnutzte. Dass die Klägerin tatsächlich nicht gemerkt haben will, dass sich auf ihrem Arbeitszeitkonto für eine 37-Stunden-Woche ungewöhnlich viele Überstunden ansammelten, hält die Kammer für wenig glaubhaft. Eine alltäglich ein- und ausstempelnde Arbeitnehmerin hat sehr genau im Blick, wie sich ihr Stundensaldo entwickelt, die Arbeitszeit-Erfassungssysteme zeigen dies schließlich an. Auch die Stundenaufstellungen weisen deutlich die Sollarbeitszeit aus. Schließlich ist die wöchentliche Differenz von sieben Sollstunden derart groß – sie machen gut 20 Prozent der wöchentlich zu erbringenden Arbeitszeit aus -, dass es höchst unwahrscheinlich ist, dass die Klägerin den Fehler nicht bemerkt haben will“.
60bb) Für die nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche richterliche „Überzeugung“ ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und allgemeiner Meinung ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend, der den Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. z. B. BAG 28.02.1991 – 2 AZR 335/90).
61Es ist unstreitig, dass die Klägerin die monatlichen Salden zur Kenntnis genommen hat. Die Klägerin hat vorgetragen hat, sie habe lediglich auf den Gesamtsaldo geachtet (Bl. 77 d. A.).
62Soweit das Arbeitsgericht weiter darauf abhebt, dass die Stundenaufstellungen deutlich die Sollarbeitszeit auswiesen, so ist dieses – soweit Stundenaufstellungen vorliegen (sie liegen nur hinsichtlich der 3, am 10.12.2012, 10.06.2013 und 04.07.2013 gestellten Übertragungsanträge vor, Anlage B 15 = Bl. 130 ff. d. A.) - zutreffend. Daraus kann jedoch nach Auffassung der Kammer nicht mit hinreichender Gewissheit geschlossen werden, dass die Klägerin auch diese im System eingepflegten Sollzeiten zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung der Kammer, das nicht wenige Menschen bei Abrechnungen, Kontoauszügen, Rechnungsbelegen und Ähnlichem nur auf die Endsumme bzw. die Salden achten und sich mit den Details nicht weiter beschäftigen, solange die Salden bzw. die Endsummen für sie akzeptabel erscheinen. Dass die Klägerin tatsächlich die in den monatlichen Belegen ausgewiesenen Sollzeiten zur Kenntnis genommen hat, lässt sich jedenfalls nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen.
63Die Positivsalden der Klägerin waren auch nicht so exorbitant hoch, dass mit der hinreichenden Gewissheit (Überzeugung und nicht nur Wahrscheinlichkeit) davon ausgegangen werden könnte, dass die Klägerin den Fehler, der darin lag, dass die Beklagte ein Sollarbeitszeit von 30 Stunden statt – wie richtig gewesen wäre – 37 Stunden hinterlegt hatte, positiv bemerkt hat. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass trotz mehrfacher Rügen der Klägerin die Beklagte nicht vorgetragen hat, in welcher Höhe in jedem Monat ein positiver Saldo ausgewiesen war und der Klägerin zur Kenntnisnahme vorlag. Allerdings hat die Beklagte die von der Klägerin ausgefüllten 3 Formulare zur Korrektur der Zeiterfassung vorgelegt. Diesen lagen jeweils die Auszüge für die jeweiligen Monate aus der Buchungsübersicht bei. Daraus lässt sich entnehmen, dass im Monat Oktober 2012 der Saldo insgesamt 29.37 (Bl. 131 d. A.) betrug und mithin ein Überhang über den normalerweise zu übertragenden 20 Stunden von 09.37 Stunden (Bl. 131 d. A.) bestand. Für den Monat Mai 2013 (Bl. 133) war ein Saldo von 25.31 Stunden ausgewiesen, mithin ein Überhang von 05.31 Stunden. Schließlich war für Juli 2013 (Bl. 135 d. A.) ein Saldo von 34.12 Stunden und mithin ein Überhang von 14.12 Stunden ausgewiesen. Für sich genommen erscheinen diese Salden der Kammer nicht als so hoch, dass man mit voller Gewissheit (Überzeugung) davon ausgehen könnte, dass der Klägerin der Fehler konkret bewusst geworden ist, der darin lag, dass die Beklagte zu geringe Sollarbeitszeiten eingegeben hatte.
64Dagegen, dass der Klägerin dieses bewusst war, spricht vielmehr gerade die Tatsache, dass die Klägerin die Übertragungsanträge gestellt hat. Für die Übertragung ist die Genehmigung der Leiterin der Meldehalle erforderlich. Die Übertragung wird von der Mitarbeiterin G dann eingepflegt. Die Mitarbeiterin G ist für das Einpflegen der erforderlichen Daten in das Arbeitszeitsystem zuständig, so dass für die Klägerin davon auszugehen war, dass diese auch die Sollarbeitszeiten einpflegte. Dass die Leiterin der Meldehalle für die Genehmigung zuständig war und Frau G für die Eintragung der Arbeitszeiten, ergibt sich aus dem von diesen unterschriebenen bzw. abgezeichneten Formularen (Bl. 130 ff. d. A.). Wenn aber den Übertragungsanträgen die entsprechenden Buchungsübersichten beilagen, die die Sollarbeitszeiten auswiesen, so musste aus der Sicht der Klägerin – ihre Kenntnis von dem Fehler unterstellt – eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass bei dem Einpflegen des Überhanges entsprechend den Anträgen die fehlerhafte Sollarbeitszeit auffallen werde. Unterstellt, die Klägerin hätte den Fehler tatsächlich bemerkt und diesen Fehler bewusst ausnutzen wollen, so hätte es sich ihr aufgedrängt, dass gerade durch die Geltendmachung der Übertragung die Wahrscheinlichkeit hoch war, dass der Fehler auffiele. Berücksichtigt man, dass der zu übertragende Überhang eher geringfügig erscheint, dann muss das Stellen der Übertragungsanträge – bei unterstellter Kenntnis des Fehlers durch die Klägerin – als höchst unvernünftig erscheinen. Das Stellen der Übertragungsanträge begründet mithin relevante Zweifel an dem Erkennen des Fehlers durch die Klägerin, die für die Kammer die auch nach einem praktischen Maßstab nicht so zu überwinden sind, dass ihnen „Schweigen geboten“ werden müsste. Die Kammer kann daher jedenfalls auf der Basis der unstreitigen Tatsachen nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Klägerin den Fehler positiv bemerkt hat.
65Vor diesem Hintergrund ist auch die zwischen den Parteien streitige, von der Beklagte behauptete Einlassung der Klägerin am 2. Tag der Anhörung zu würdigen: „Ich habe Mitte des Jahres gemerkt, dass mit der AZE etwas nicht stimmen kann. Immer so viel Plus. Ich habe gedacht, dass ich unbedingt meine Buchungsübersichten kontrollieren muss“.
66Das kann im Zusammenhang mit der von der Beklagten selbst referierten Erklärung des anwesenden Personalratsmitglieds M , seiner Meinung nach habe die Klägerin gemerkt, dass die AZE nicht stimmen könne, sich dann aber nicht „getraut“ der Dienststelle etwas zu sagen (Bl. 9 d. A.), nicht zu der Überzeugung vom Vorliegen eines sogenannten dolus eventualis ausreichen. Damit ist nämlich noch nicht gesagt, dass die Klägerin den Fehler bemerkt hat. Sie hat ausweislich ihrer Erklärung allenfalls das Gefühl gehabt, dass etwas nicht stimmen könne, dass sie ihre Buchungsübersichten kontrollieren müsse.
67Wiederum sprechen die noch im Juli 2013 eingereichten Korrekturanträge gegen eine volle Überzeugung, dass die Klägerin den konkreten Fehler erkannt hat. Sie sprechen auch dagegen, dass die Klägerin im Sinne eines dolus eventualis es billigend in Kauf genommen hat, dass ein Fehler zu Lasten der Beklagten vorliege. Nach den für die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit gebrauchten Kriterien liegt der Unterschied darin, dass die handelnde Person beim Eventualvorsatz die Folge hinnimmt und sich mit dem Risiko abfindet, somit Folge und Risiko billigend in Kauf nimmt, während sie bei bewusster Fahrlässigkeit auf das Nichtvorliegen der Tatumstände und das Ausbleiben des Erfolges vertraut. Im vorliegenden Fall hieße dieses Letztere, dass sie trotz des Gefühls, dass „irgendetwas nicht stimmt“ und dass sie kontrollieren müsse, weiter darauf vertraut hat, dass schon alles in Ordnung sei, ohne tatsächlich zu kontrollieren. Die Kammer kann nicht die im oben genannten Sinne hinreichende Überzeugung gewinnen, dass es nicht so gewesen sei.
68Aus diesem Grunde liegt nach Auffassung der erkennenden Kammer bereits kein Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB und kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund „an sich“ im Sinne des § 1 KSchG vor.
69b) Selbst wenn man jedoch insoweit von einem Eventualvorsatz ausginge, so teilt die erkennende Kammer im Ergebnis die Interessenabwägung des Arbeitsgerichts:
70aa) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf des Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalles unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitnehmer sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (vgl. z. B. BAG 09.06.2011 – 2 AZR 381/10 -). Dies gilt grundsätzlich auch für Störungen im Vertrauensbereich (vgl. BAG a. a. O.).
71bb) Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ist zu Gunsten der Klägerin zunächst Folgendes zu berücksichtigen: Sie war bei Ausspruch der Kündigung bereits 52 Jahre alt. Nach ihrem Vortrag ist sie noch 3 von 7 Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Auch wenn man die Unterhaltspflichten außen vor lässt, so ist zu berücksichtigen, dass eine 52 Jahre alte Verwaltungsangestellte, die aus verhaltensbedingten Gründen aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist, kaum noch Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat. Zudem war die Klägerin 14 Jahre bei der Beklagten beanstandungsfrei beschäftigt.
72Es ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer entsprechenden Abmahnung sich das Geschehene zu Herzen nehmen wird und ähnliche Verstöße in Zukunft nicht mehr zu besorgen sind.
73Es handelt sich auch nicht um eine so schwere Pflichtverletzung, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich und für die Klägerin erkennbar ausgeschlossen war:
74Der Fall liegt im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten in wesentlichen Punkten anders als die üblichen Fälle des Arbeitszeitbetruges, in denen das Bundesarbeitsgericht regelmäßig zur Wirksamkeit einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung gelangt ist. So betraf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2005 (2 AZR 255/04) einen Stempelkartenmissbrauch. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (a. a. O. Rn. 33) darauf hingewiesen, dass es sich um einen Verstoß gegen eine Verpflichtung handelte, die abgeleistete, vom Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu stempeln. Dabei – so das Bundesarbeitsgericht – kommt es entscheidend auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an. Überträgt der Arbeitgeber – so das Bundesarbeitsgericht weiter – den Nachweis der täglich bzw. monatlich geleisteten Arbeitszeit dem Arbeitnehmer selbst (Selbstaufzeichnung) und füllt der Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel ebenfalls einen schweren Vertrauensbruch dar (BAG a. a. O.). Einen besonders schweren Vertrauensbruch hat das Bundesarbeitsgericht insbesondere deshalb gesehen, weil der dortige Kläger einen Arbeitskollegen veranlasste, an seiner Stelle zum Arbeitsende die Zeiterfassung für ihn abzustempeln. Unter solchen Umständen hat das Bundesarbeitsgericht bei einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit ohne Beanstandungen auch schon einen einmaligen Fall ausreichen lassen, ohne Abmahnung zu kündigen – dies angesichts der im konkreten Fall vorliegenden erschwerenden Umstände (Rn. 37). Das Bundesarbeitsgericht hat mithin gerade darauf abgehoben, dass ein Vertrauensbruch in einem Bereich vorliegt, in dem der Arbeitnehmer seine Mitwirkungspflichten missbraucht, die gerade deshalb bestehen, weil der Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll die Arbeitszeit kontrollieren kann. Es hat ferner darauf abgehoben und dieses ersichtlich als besonders erschwerend angesehen, dass ein weiterer Arbeitnehmer veranlasst wurde bei diesem Vertrauensbruch mitzuwirken.
75Ganz ähnlich setzte das Bundesarbeitsgericht die Akzente in der Entscheidung vom 24.11.2005 (2 AZR 39/05). Auch dort wurde wieder hervorgehoben, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung vorliegt, die abgeleistete, vom Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu stempeln. Die Kontrollfunktion der Stempeluhr werde außer Kraft gesetzt und dem Arbeitgeber vorgespielt, der betreffende Arbeitnehmer habe sich zum fraglichen Zeitpunkt jedenfalls auf dem Betriebsgelände befunden (Rn. 21). In der Interessenabwägung wird dementsprechend darauf abgehoben, dass der Pflichtverstoß einen sensiblen Bereich betrifft und eine fehlende Sanktion die Gefahr der Nachahmung durch Arbeitnehmer verursachen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat mithin hier wiederum im Wesentlichen darauf abgehoben, dass in einem sensiblen Bereich der Arbeitgeber die Kontrollfunktionen überlistet, die der Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeit installiert (auch hier wurde wieder ein Kollege eingesetzt, um die Stempelkarte zu stempeln). Zudem hat das Bundesarbeitsgericht darauf abgehoben, dass eine fehlende Sanktion die Gefahr der Nachahmung durch andere Arbeitnehmer verursachen könne.
76In der Entscheidung vom 09.06.2011 (2 AZR 381/10 - wiederum Missbrauch einer Stempeluhr) hob das Bundesarbeitsgericht erneut darauf ab, dass sich der Pflichtverstoß in einem vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierenden Bereich vollzieht. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer vertrauen können. Übertrage er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und fülle der Arbeitnehmer die zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stelle dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Nicht anders zu bewerten sei es, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet sei, die geleistete Arbeitszeit mit Hilfe eines Arbeitsplatzrechners in einer elektronischen Zeiterfassung zu dokumentieren und er hierbei vorsätzlich falsche Angaben mache. In der Interessenabwägung und der Prüfung des Abmahnungserfordernisses hat das Bundesarbeitsgericht wiederum darauf abgehoben, dass es sich um ein auf Heimlichkeit angelegtes, vorsätzliches und systematisches Fehlverhalten handelte.
77Hier liegen die Umstände anders:
78Das Arbeitsgericht hat schon zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ursache dafür, dass der Klägerin zu viel Gutstunden gutgeschrieben wurden und sie diese abfeiern konnte, zu einem bedeutenden Teil in der Verantwortung der Beklagten liegt, die trotz zweier Verlängerungen über ein Jahr hinweg den Gleichlauf von vereinbarter Arbeitszeit und vom Arbeitszeiterfassungssystem nicht überprüfte – dies obwohl die Klägerin die ursprünglich nur befristete Arbeitszeiterhöhung zweimal verlängerte und auch dreimal Übertragungen der monatlich 20 Stunden überschreitenden Überstunden in den Folgemonat beantragte.
79Das Arbeitsgericht hat desweiteren zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Wiederholungsgefahr nicht besteht. Besonders ist aber dabei hervorzuheben, dass hier, anders als bei dem typischen Arbeitszeitbetrug, der durch Einschaltung von Kollegen bei dem Abstempeln der Stempelkarte oder schlicht durch Falscheintragung in Formulare oder elektronische Erfassungseinrichtungen leicht durchführbar ist und bei fehlender Sanktion in der Tat leicht zur Nachahmung verführen kann, eine solche Nachahmung – weil die Ursache im Bereich der Beklagten liegt – nur sehr unwahrscheinlich, wenn nicht ganz ausgeschlossen ist. Die Beklagte kann künftig unrichtigen Arbeitszeiterfassungen problemlos entgegenwirken, indem sie die Arbeitszeiterfassung entsprechend der vereinbarten Stundenzahl korrekt einrichtet und gegebenenfalls durch entsprechende Organisation dafür sorgt, dass dieses in bestimmten Zeitabständen kontrolliert wird.
80Ganz wesentlich aber ist, dass die Klägerin selbst nicht durch aktives Täuschungsverhalten oder Überwinden von Kontrolleinrichtungen des Arbeitgebers zu dem unzutreffenden Arbeitszeitplus beigetragen hat.
81Auch handelt es sich hier nicht, im Gegensatz zu einem Zeiterfassungssystem, um eine grobe Pflichtverletzung in einem „sensiblen Bereich“.
82Soweit die Beklagte (Bl. 283 d. A.) in der Berufungsbegründung unter Hinweis auf das Bundesarbeitsgericht betont, generell müsse der Arbeitgeber sich auf korrekte Dokumentation der Arbeitszeit verlassen können, so ist dieses zwar richtig, hier hat aber nicht die Klägerin etwas falsch dokumentiert. Sie hat nicht falsch abgestempelt, sondern eine Erfüllungsgehilfin der Beklagten hat das Stundensoll falsch eingetragen. Das Zitat des Bundesarbeitsgerichts betrifft hingegen die Dokumentation der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer selbst.
83Ebenso zu Unrecht weist die Beklagte darauf hin (durch Fettdruck), dass in der Präambel der Dienstvereinbarung geregelt ist, dass die Dienstvereinbarung der Gestaltung der Arbeitszeit dient. Denn die Eintragung der Sollarbeitszeit ist überhaupt nicht Sache des Arbeitnehmers, sondern die der Beklagten. Die Eintragung der Sollarbeitszeit hat nichts mit der eigenverantwortlichen Gestaltung der Arbeitszeit zu tun. Dementsprechend beruft sich die Beklagte auch zu Unrecht darauf, dass den Mitarbeitern durch die Gleitzeit Eigenverantwortung bei der Gestaltung der Arbeitszeit eingeräumt wird und ihnen dadurch auch ein besonderes arbeitgeberseitiges Vertrauen entgegengebracht wird. Dieses Vertrauen hat die Klägerin nicht verletzt. Es geht hier nicht um die eigenverantwortliche Gestaltung der Arbeitszeit, sondern schlicht darum, dass die Beklagte eine falsche Sollarbeitszeit eingetragen hat. Das besondere Vertrauen in die eigenverantwortliche Gestaltung im Sinne der Dienstvereinbarung bezieht sich auf die auch in der Dienstvereinbarung geregelte Dokumentationspflicht der Arbeitnehmer hinsichtlich der geleisteten Arbeitszeit durch korrekte Zeiterfassung.
84Auch soweit die Mitarbeiter mit Schreiben vom 14.01.2010 aufgefordert wurden, die monatlichen Buchungsübersichten eigenverantwortlich zu kontrollieren und Unstimmigkeiten spätestens eine Woche nach Erhalt zu klären, führt dieses – ohnehin geraume Zeit zurückliegende – Schreiben nicht zu einer anderen Bewertung des Sachverhalts. Es geht hier auch nicht um die Verletzung von Kontrollpflichten, sondern darum, ob erkannte oder jedenfalls vermutete Unrichtigkeiten gemeldet wurden. Das besondere Vertrauen, von dem in der Dienstvereinbarung die Rede ist, und von dem auch das Bundesarbeitsgericht spricht, bezieht sich nicht auf Kontrollpflichten des Arbeitnehmers, sondern darauf, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrolleinrichtungen nicht zu überlisten oder zu missbrauchen.
85Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass sie eine Mitverantwortung dadurch trage, dass sie über ein Jahr hin die Richtigkeit der eingetragenen Sollarbeitszeit nicht überprüft habe, obwohl Gelegenheit und Anlass dazu bestanden habe. Ihre Auffassung, weshalb keine Veranlassung zu einer weiteren Überprüfung auf Grund der zweimaligen Verlängerung bestanden habe, begründet die Beklagte auch nicht nachvollziehbar. Es geht nicht darum, ob eine neue Eintragung erforderlich gewesen wäre, sondern darum, ob überhaupt gelegentlich überprüft wird, ob die Eintragungen richtig sein. Die Kammer legt allerdings Wert darauf, dass es nach ihrer Auffassung nicht auf die Frage ankommt, ob „Verantwortung“ im Sinne von Vorwerfbarkeit gegenüber der Beklagten vorliegt, sondern allein darauf, dass die Ursache des Ganzen hier aus dem Bereich der Beklagten stammt und nicht die Klägerin von sich aus aktiv die Arbeitszeit so manipuliert hat, dass das unzutreffende Saldo ausgewiesen wurde.
86Sofern die Beklagte sich (Bl. 284 d. A.) darauf beruft, dass die Meldehallenleiterin keine Informationen über die in der Arbeitszeiterfassung hinterlegten Sollarbeitszeiten hatte, so ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls – wie auch die Beklagte ausführt – Frau G Kenntnis der Sollarbeitszeit hatte. An Frau G aber liefen die jeweiligen Übertragungsanträge – wie oben bereits ausgeführt. Im Übrigen hat die Klägerin bestritten, dass die Meldehallenleiterin keine Kenntnis von den Sollarbeitszeiten hatte. Es lässt sich indes nichts dafür feststellen, dass die Klägerin selbst positiv davon ausgehen konnte, dass die Meldehallenleiterin, die sie, die Klägerin, mehrfach aufgefordert hat, ihre Plusstunden abzubauen und die auch entsprechende Anträge genehmigte, die Sollarbeitszeiten nicht kannte. Das im Übrigen Frau G – worauf die Beklagte Wert legt – die jeweiligen Anwesenheitszeiten der Klägerin nicht kannte, weil sie nicht „vor Ort“ war, so ist dieses Argument nicht nachvollziehbar. Es geht nicht darum, dass die Anwesenheitszeiten der Klägerin falsch gewesen wären, sondern es geht um die Sollarbeitszeiten. Diese kannte Frau G
87Soweit die Beklagte schließlich darauf hinweist, die Klägerin habe den Verstoß zunächst nicht eingeräumt und erst auf beharrliches Befragen eingeräumt, dass mit ihrer Arbeitszeiterfassung etwas nicht in Ordnung war, so kann dieses nicht durchschlagend zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bis heute nicht eingeräumt hat, dass sie erkannt hatte, wo tatsächlich der Fehler lag und positiv wusste, dass der Saldo zu Unrecht bestand. Sie hat eben nur eingeräumt, dass ihr der Gedanke gekommen sei, dass etwas nicht stimme. Dazu wurde bereits oben zum Vorsatz alles Erforderliche gesagt.
88Auch soweit die Beklagte sich schließlich darauf beruft, dass die Klägerin Übertragungsanträge eingereicht habe, so spricht – wie oben ausgeführt – dieses gerade gegen einen Vorsatz der Klägerin, nämlich dafür, dass der Klägerin tatsächlich nicht positiv bewusst war, dass ihr der ausgewiesene Saldo nicht zustehe.
89Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
90RECHTSMITTELBELEHRUNG
91Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
92Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
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Referenzen
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (2. Senat) - 2 AZR 381/10 1x
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- ZPO § 605a Scheckprozess 1x
- ZPO § 305a Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung 1x
- § 1 KSchG 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 68 Zurückverweisung 1x
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 4x
- ZPO § 139 Materielle Prozessleitung 1x
- § 769 b ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 KSchG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache 1x
- ZPO § 321 Ergänzung des Urteils 10x
- Urteil vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Sa 573/14 1x
- 2 AZR 381/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- 2 AZR 39/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 AZR 335/90 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung 1x
- XII RJ 400/68 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils 1x
- ZPO § 145 Prozesstrennung 1x
- VI ZB 7/06 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 5 Mehrere Ansprüche 1x
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- 2 U 9/05 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 301 Teilurteil 1x
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- VI ZR 77/98 1x (nicht zugeordnet)
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- 4 Sa 745/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x