Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 20 U 93/24
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem am 6. Juni 2024 verkündeten Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 14c O 73/23 – wird hinsichtlich der Ziffern I.2 und I. 3 des Tenors bis zum Erlass des Berufungsurteils einstweilen eingestellt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Das Landgericht Düsseldorf hat die Beklagten mit Urteil vom 6. Juni 2024 unter Androhung von Ordnungsmitteln wegen einer Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters GGM 000000 betreffend eine Einkaufswagentasche (nachfolgend „Klagegeschmacksmuster“), dessen Inhaberin die Klägerin ist, zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Herausgabe und Rückruf sowie Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten verurteilt sowie die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt.
4Den von den Beklagten gestellten Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf ein bereits vor Klageerhebung anhängiges, von der Beklagten zu 2. geführtes Verfahren auf Nichtigerklärung des Klagegeschmackmusters beim EUIPO hat das Landgericht im Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, das Nichtigkeitsverfahren habe keine erheblichen Aussichten auf Erfolg.
5Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung und haben mit ihrer Berufungsbegründung zugleich beantragt, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten zu 2. auf Nichtigerklärung des Klagegeschmacksmusters auszusetzen. Nachdem die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO mit Entscheidung vom 9. Oktober 2024 die Beschwerde der Beklagten zu 2. im Nichtigkeitsverfahren zurückgewiesen hat, haben die Beklagten Ende des Jahres 2024 Klage gegen die Beschwerdeentscheidung beim EuG erhoben.
6Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Januar 2025 den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Verfahrens auf Nichtigerklärung des Klagegeschmacksmusters gem. Art. 91 Abs. 1 GGV ausgesetzt.
7Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2025 haben die Beklagten beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Düsseldorf bis zur Entscheidung über ihre Berufung ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung gem. Art. 91 Abs. 3 GGV, hilfsweise gem. §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO einzustellen.
8Zur Begründung haben sie ausgeführt, die Klägerin betreibe nunmehr die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil und habe die Beklagten zur Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung aufgefordert, nachdem sie die Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 11.000,- € per Bankbürgschaft geleistet hätten. Der Einstellungsantrag sei begründet, weil die Berufung überwiegende Aussicht auf Erfolg habe. Das Klagegeschmacksmuster werde mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2. vom EuG für nichtig erklärt werden. Zudem habe das Landgericht das Verfahren zu Unrecht und unter Verletzung von Art. 91 Abs. 1 GGV nicht ausgesetzt. Die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche hätten vor einer Entscheidung über die Nichtigkeit des Klagegeschmacksmusters gar nicht tituliert werden dürfen. Schließlich habe die Klägerin kein Interesse an einer vorzeitigen Auskunft oder Rechnungslegung dargelegt, das nicht ebenso nach einem stattgebenden Berufungsurteil befriedigt werden könne. Umgekehrt erhielte die Klägerin bei Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs umfassende Informationen über Bezugsquellen, Abnehmer und die Kalkulation der Beklagten, die nach einer möglichen Abweisung der Klage im Berufungsverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
9II.
10Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus Ziffern I.3 und I.4 des Tenors des vorgenannten erstinstanzlichen Urteils ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung des Senats über die Berufung einstweilen einzustellen, hat Erfolg.
111.
12Die Beklagten haben den Einstellungsantrag zwar unbeschränkt gefasst, aus der Begründung des Antrags ergibt sich jedoch, dass die Beklagten eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (lediglich) im Hinblick auf die Verurteilung zur Aus-kunfterteilung (Ziffer I.3) und Rechnungslegung (Ziffer I.4) begehren, weil die Klägerin insoweit die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten betreibt.
132.
14Das Landgericht hätte auf den Antrag der Beklagten den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des bereits vor Erhebung der Verletzungsklage anhängigen und von der Beklagten zu 2. betriebenen Nichtigkeitsverfahrens gem. Art. 91 Abs. 1 GGV aussetzen müssen. Art. 91 GGV statuiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach dem das Gericht auszusetzen hat, wenn nicht besondere Gründe für die Fortführung des Verletzungsverfahrens dargetan sind, die ausnahmsweise eine Fortführung des später eingeleiteten Verletzungsverfahrens rechtfertigen (Jestaedt in: Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, 6. Auflage, Art. 91 GGV Rz. 13 f.). Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, das Nichtigkeitsverfahren habe keine erheblichen Aussichten auf Erfolg, reicht diese Begründung nicht aus, um die den Regelfall darstellende Aussetzung abzulehnen. Eine Fortführung des Verletzungsverfahrens hätte vorausgesetzt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Nichtigkeitsverfahren nicht zur Löschung des Klagegeschmacksmusters führt (vgl. Jestaedt, aaO, Rz. 13).
15Hätte das Landgericht den Rechtsstreit gem. Art. 91 Abs. 1 GGV ausgesetzt, hätte es zwar gem. Art. 91 Abs. 3 GGV für die Dauer der Aussetzung einstweilige Sicherungsmaßnahmen im Rahmen seiner eigenständigen Befugnis zugunsten der Klägerin anordnen können. In Betracht kommen hier regelmäßig Unterlassungsverfügungen sowie Sicherungsmaßnahmen in Form der Sequestrierung von verletzenden Erzeugnissen. Einstweilige Maßnahmen zur Sicherung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs können im Rahmen des Art. 91 Abs. 3 GGV jedoch grundsätzlich nicht angeordnet werden, weil sie nicht wieder rückgängig gemacht werden können (siehe zu diesem Problemkreis Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage Rz. 98a; zum MarkenR: Grüger in: BeckOK Markenrecht, 41. Ed. Stand 1. April 2025, Art. 132 UMV Rz. 51; Hildebrandt in: Hildebrandt/Sosnitza, UMV 1. Auflage 2021, Art. 131 Rz. 4; Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage 2021, § 125e Rz. 47). Die Klägerin hätte somit im Falle der pflichtgemäßen Aussetzung des Rechtsstreits auch im Falle der Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nach Art. 91 Abs. 3 GGV durch das Landgericht keine Verfügung erlangt, mit der sie ihren geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen die Beklagten hätte (vorläufig) vollstrecken können.
16Ob die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zur Sicherung des Auskunftsanspruchs gem. Art. 91 Abs. 3 GGV ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn der Kläger und Inhaber des Geschmacksmusters sein Interesse an der Auskunft damit begründet, dass er diese benötige, um zu verhindern, dass weiterhin vermeintlich verletzende Erzeugnisse von Abnehmern des Verletzers in den Markt gebracht werden, kann hier dahinsehen. Denn die Klägerin hat ein solches Interesse für die Vollstreckung ihres Auskunftsanspruchs vorliegend nicht geltend gemacht und auch keine anderen Umstände vorgetragen, die eine ausnahmsweise Sicherung erforderlich und geboten hätten erscheinen lassen.
17… … …
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 73/23 1x
- Art. 91 Abs. 1 GGV 4x (nicht zugeordnet)
- Art. 91 Abs. 3 GGV 5x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch 1x
- Art. 91 GGV 2x (nicht zugeordnet)
- Art. 132 UMV 1x (nicht zugeordnet)