Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
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ZPO § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 209/23
11. Dezember 2023
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101 VA 209/23 | 11. Dezember 2023 |
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
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L 4 KR 438/20 | 16. Oktober 2020 |