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ZPO § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

Zivilprozessordnung

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 209/23
11. Dezember 2023
101 VA 209/23 11. Dezember 2023
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020