ZPO § 720a Sicherungsvollstreckung

Zivilprozessordnung

(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als

a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird,
b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.

(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.

(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.

Referenzen

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Zitiert von

EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 89/16
25. Januar 2018
IX ZB 89/16 25. Januar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 125/15
22. September 2016
V ZB 125/15 22. September 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 265/13
11. November 2014
XI ZR 265/13 11. November 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 117/12
25. September 2014
IX ZB 117/12 25. September 2014