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ZPO § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

Zivilprozessordnung

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 9 K 21.773
17. März 2022
B 9 K 21.773 17. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 32 W 1608/21
23. Februar 2022
32 W 1608/21 23. Februar 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZA 22/18
18. Oktober 2018
V ZA 22/18 18. Oktober 2018