ZPO § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

Zivilprozessordnung

(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.

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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 456/16
21. November 2018
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 278/05
25. April 2006
12 U 278/05 25. April 2006
Urteil vom Landgericht Freiburg - 2 O 313/04
28. Januar 2005
2 O 313/04 28. Januar 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 AR 4/04
24. Juni 2004
7 AR 4/04 24. Juni 2004