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ZPO § 78 Anwaltsprozess

Zivilprozessordnung

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 1/26
8. April 2026
IV ZB 1/26 8. April 2026
Beschluss vom Landgericht Köln - 37 O 258/24
31. März 2026
37 O 258/24 31. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 7 U 3795/25 e
2. März 2026
7 U 3795/25 e 2. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 36/25
25. Februar 2026
I ZB 36/25 25. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZB 17/25
24. Februar 2026
VIII ZB 17/25 24. Februar 2026
Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer) - 2-06 O 463/25
19. Februar 2026
2-06 O 463/25 19. Februar 2026
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof - III ZR 73/25
12. Februar 2026
III ZR 73/25 12. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 94/25
19. Januar 2026
I ZB 94/25 19. Januar 2026
Urteil vom Bundesgerichtshof - VII ZR 119/24
15. Januar 2026
VII ZR 119/24 15. Januar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZA 5/25
15. Januar 2026
I ZA 5/25 15. Januar 2026