Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.
ZPO § 795a Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Zivilprozessordnung
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 AR 4/04
24. Juni 2004
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7 AR 4/04 | 24. Juni 2004 |