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Durch mit vollstreckbarer Ausfertigung zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher versehener einstweiliger Anordnung vom 14.05.2007 wurde dem Schuldner untersagt, u.a. die Gläubigerin „zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln“. Wegen wiederholter Versuche, die Gläubigerin telefonisch anzurufen, beantragte sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner. Mit dem angegriffenen Beschluss verhängte das Familiengericht gegen den Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 14.05.2007, die Antragstellerin zu belästigen, ein Ordnungsgeld von 1.200 EUR. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt.
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Dem Vollstreckungsantrag der Gläubigerin gemäß § 890 ZPO war nicht die vollstreckbare Ausfertigung der der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden einstweiligen Anordnung vom 14.05.2007 im Original beigefügt. Dies ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren der Zivilprozessordnung, das § 64 b Abs. 4 FGG für anwendbar erklärt, ein unverzichtbares Zulässigkeitskriterium. Vorher dürfen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nicht eingeleitet werden. Dies gilt auch für die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 890 Rn 12, Grundz § 704 Rn 14; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rn 8, vor § 704 Rn 14) aufgrund einstweiliger Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Zwar ist umstritten, ob allgemein für die Vollstreckung einstweiliger Anordnungen eine Vollstreckungsklausel erforderlich ist. Dies ist aber zu bejahen (OLG Zweibrücken, FamRZ 1984, 716; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 794 Rn 17; Münchener Kommentar/Wolfsteiner, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rn 125; Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 Rn 21; Bassenge/Roth, FGG, 11. Aufl., § 64 b Rn 21; Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 64 b Rn 34, 10 aE; Gießler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Aufl., Rn 250). Denn gemäß § 795 S. 1 ZPO sind auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 ZPO erwähnten Schuldtiteln die Vorschriften der §§ 724 - 793 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795 a - 800 ZPO abweichende Vorschriften enthalten sind, was nicht der Fall ist. Eine entsprechende Anwendung des für den Arrestbefehl geltenden § 929 Abs. 1 ZPO scheidet daher aus (so aber Jansen/Wick, FGG, 3. Aufl., § 64 b Rn 16; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, EheR, 4. Aufl., § 620 ZPO, Rn 5; Münchener Kommentar/Finger, a.a.O., § 620 Rn 44; Wieczorek/Schütze/Klicka, ZPO, 3. Aufl., § 620 Rn 50; Zöller/Philippi, a.a.O., § 620 a Rn 33). Eine Gesetzeslücke liegt nicht vor (Gießler/Soyka, a.a.O., Rn 250 Fn 387). Die hier zu beurteilende einstweilige Anordnung nach § 64 b Abs. 4 FGG steht der in § 794 Abs. 1 Nr. 3 a ZPO genannten einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 10 ZPO gleich. Daraus, dass nach Nr. 5 der einstweiligen Anordnung vom 14.05.2007 deren Vollziehung vor Zustellung an den Antragsgegner zugelassen wurde, folgt jedenfalls für den hier gegebenen Fall der Ordnungsgeldfestsetzung nichts Gegenteiliges. Die sofortige Vollziehbarkeit ist durch eine im Einzelfall gebotene besondere Verfahrensbeschleunigung bedingt. Diese besteht im Verfahren nach § 890 ZPO nicht, in dem der Schuldner gem. § 891 Satz 2 ZPO vor der Entscheidung zu hören ist. Ohnehin bestehen erhebliche Zweifel, ob die einstweilige Anordnung, soweit sie dem Schuldner verbietet, die Gläubigerin „zu bedrohen“ oder zu belästigen“, einen hinreichend konkreten und somit vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Zöller/Stöber, § 890 Rdnr. 8).
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