ZPO § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

Zivilprozessordnung

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (14. Zivilsenat) - 14 W 267/19
27. September 2019
14 W 267/19 27. September 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 27 L 48/19
2. April 2019
27 L 48/19 2. April 2019
Beschluss vom Amtsgericht Langenfeld - 95 M 3548/18
11. Januar 2019
95 M 3548/18 11. Januar 2019
Beschluss vom Amtsgericht Halle (Saale) - 53 M 1132/18
20. Juli 2018
53 M 1132/18 20. Juli 2018
Beschluss vom Landgericht Kiel - 4 T 34/18
28. Mai 2018
4 T 34/18 28. Mai 2018
Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 5 M 2093/17
9. November 2017
5 M 2093/17 9. November 2017
Beschluss vom Landgericht Hannover (55. Zivilkammer) - 55 T 43/17
25. Juli 2017
55 T 43/17 25. Juli 2017
Beschluss vom Landgericht Kiel (13. Zivilkammer) - 13 T 39/17
1. Juni 2017
13 T 39/17 1. Juni 2017
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 4 K 3694/15
22. März 2017
4 K 3694/15 22. März 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 56/16
9. Februar 2017
I ZB 56/16 9. Februar 2017