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ZPO § 834 Keine Anhörung des Schuldners

Zivilprozessordnung

Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht zu hören.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 9 K 21.773
17. März 2022
B 9 K 21.773 17. März 2022