Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.
ZPO § 841 Pflicht zur Streitverkündung
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
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L 4 KR 438/20 | 16. Oktober 2020 |
Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 469/08
9. Februar 2010
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6 Sa 469/08 | 9. Februar 2010 |