Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.
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ZPO § 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 121/24 B ER
3. Dezember 2024
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L 8 SO 121/24 B ER | 3. Dezember 2024 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 9 K 21.773
17. März 2022
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B 9 K 21.773 | 17. März 2022 |
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
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L 4 KR 438/20 | 16. Oktober 2020 |