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ZPO § 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand

Zivilprozessordnung

Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.

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Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 121/24 B ER
3. Dezember 2024
L 8 SO 121/24 B ER 3. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 9 K 21.773
17. März 2022
B 9 K 21.773 17. März 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020