Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so findet die Überweisung gepfändeter Geldforderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat.
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ZPO § 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 W 20/16
19. Dezember 2016
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11 W 20/16 | 19. Dezember 2016 |