ZPO § 843 Verzicht des Pfandgläubigers

Zivilprozessordnung

Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZB 42/14
2. Dezember 2015
VII ZB 42/14 2. Dezember 2015