Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.
ZPO § 843 Verzicht des Pfandgläubigers
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
|
L 4 KR 438/20 | 16. Oktober 2020 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZB 42/14
2. Dezember 2015
|
VII ZB 42/14 | 2. Dezember 2015 |