Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.
ZPO § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 1 V 1286/20 AO
13. Mai 2020
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1 V 1286/20 AO | 13. Mai 2020 |
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Berufungskammer) - 3 Sa 186/18
20. März 2019
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3 Sa 186/18 | 20. März 2019 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 AR 24/04
7. September 2004
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15 AR 24/04 | 7. September 2004 |