Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.
ZPO § 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
Zivilprozessordnung
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
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L 4 KR 438/20 | 16. Oktober 2020 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 1 K 849/13
8. Juli 2015
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1 K 849/13 | 8. Juli 2015 |
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 63/06
21. September 2006
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12 U 63/06 | 21. September 2006 |