Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZPO § 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen

Zivilprozessordnung

(1) Ist der Schuldner als Erbe nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt, so sind die Nutzungen der Erbschaft der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesmäßigen Unterhalts erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner nach § 2338 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, für seinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.

(2) Die Pfändung ist unbeschränkt zulässig, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein auch dem Nacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend gemacht wird.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Anteil eines Abkömmlings an dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 1513 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einer Beschränkung der im Absatz 1 bezeichneten Art unterliegt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Bonn - 43 T 81/24
10. Juli 2025
43 T 81/24 10. Juli 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 9 K 21.773
17. März 2022
B 9 K 21.773 17. März 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Beschluss vom Sächsisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 AY 5/19 B ER
11. Juni 2019
L 8 AY 5/19 B ER 11. Juni 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 B 221/16
6. Dezember 2016
1 B 221/16 6. Dezember 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 214/08
2. März 2011
I-3 Wx 214/08 2. März 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 149/05
18. November 2005
6 U 149/05 18. November 2005
Urteil vom Finanzgericht Köln - 3 K 6182/03
20. Januar 2005
3 K 6182/03 20. Januar 2005