Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
ZPO § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Zivilprozessordnung
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 63/16
28. September 2017
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V ZB 63/16 | 28. September 2017 |