Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.
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ZPO § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof - V ZR 158/22
23. Juni 2023
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V ZR 158/22 | 23. Juni 2023 |