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ZPO § 888a Keine Handlungsvollstreckung bei Entschädigungspflicht

Zivilprozessordnung

Ist im Falle des § 510b der Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, so ist die Zwangsvollstreckung auf Grund der Vorschriften der §§ 887, 888 ausgeschlossen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 63/16
28. September 2017
V ZB 63/16 28. September 2017