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ZPO § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

Zivilprozessordnung

(1) Wird Guthaben wegen einer der in § 850d oder § 850f Absatz 2 bezeichneten Forderungen gepfändet, tritt an die Stelle der nach § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 pfändungsfreien Beträge der vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassene Betrag. In den Fällen des § 850d Absatz 1 und 2 kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen von Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag festlegen.

(2) Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von § 899 Absatz 1 und § 902 Satz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2

1.
ist der Betrag in der Regel zu beziffern,
2.
hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 Absatz 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist, und
3.
gilt § 905 Satz 2 entsprechend.

(4) Für Beträge, die nach den Absätzen 1 oder 2 festgesetzt sind, gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 106/25
1. Dezember 2025
5 K 106/25 1. Dezember 2025
Beschluss vom Amtsgericht Zeitz - 5 M 359/25
6. Oktober 2025
5 M 359/25 6. Oktober 2025
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 8 ME 51/25
22. September 2025
8 ME 51/25 22. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 32/23
24. Juli 2025
IX ZB 32/23 24. Juli 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 CE 25.701
28. Mai 2025
5 CE 25.701 28. Mai 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 CE 24.2012
4. Februar 2025
5 CE 24.2012 4. Februar 2025
Beschluss vom Amtsgericht Wermelskirchen - 70 M 283/24
11. Dezember 2024
70 M 283/24 11. Dezember 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 9/24
12. September 2024
IX ZB 9/24 12. September 2024
Beschluss vom Amtsgericht Fulda - 91 IK 37/16
8. August 2024
91 IK 37/16 8. August 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZB 24/23
12. Juni 2024
VII ZB 24/23 12. Juni 2024