Urteil vom Finanzgericht Hamburg (5. Senat) - 5 K 106/25
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist die Freigabe eines Betrages, den der Beklagte aufgrund einer Kontopfändung erlangt hat.
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Der Kläger war Geschäftsführer der A UG und wurde für deren Steuerschulden in Höhe von 104.029,45 € in Haftung genommen. Der Haftungsbescheid vom XX.XX.2023 ist bestandskräftig.
- 3
Am 19. Januar 2024 erließ der Beklagte eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung und pfändete in Höhe der Haftungsschulden bei der A-Bank alle dem Kläger gegenwärtig und künftig gegen die A-Bank zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte aus den bestehenden bankmäßigen Geschäftsbeziehungen einschließlich sämtlicher Ansprüche aus Kontenbeziehungen, die derzeit bestehen.
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Die A-Bank AG teilte mit ihrer Drittschuldnererklärung vom 25. Januar 2024 mit, dass es sich bei dem von der Pfändung betroffenen Konto nicht um ein Gemeinschafts- oder um ein Pfändungsschutzkonto handele. Am 30. Januar 2024 wurde das von der Pfändung erfasste Konto des Klägers bei der A-Bank (IBAN DE XXX) aufgrund eines Antrags des Klägers vom selben Tage in ein Pfändungsschutzkonto umgestellt.
- 5
Am 21. August 2024 erfolgte eine Überweisung der Bundesagentur für Arbeit (Jobcenter) in Höhe von 7.812,61 € auf das Konto des Klägers. Hierbei handelte es sich um Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) für die Monate Mai bis August 2024, welches dem Kläger gegenüber durch Bescheid vom XX.XX.2024 vorläufig bewilligt worden war.
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Da der Kläger das Konto in der Folgezeit in ein reguläres Konto rückumstellen ließ, überwies die A-Bank AG am 28. November 2024 aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19. Januar 2024 einen Betrag in Höhe von 7.634,20 € an den Beklagten.
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Am 29. November 2024 erhob der Kläger „Widerspruch gegen die Kontopfändung“ bei dem Amtsgericht X sowie am 27. Dezember 2024 einen weiteren „Widerspruch gegen die Kontopfändung“ bei dem Finanzamt X-1. Letzterer ging nach Weiterleitung bei dem (zuständigen) Beklagten am 30. Dezember 2024 ein. Mit seinem Widerspruch trägt der Kläger vor, bei dem gepfändeten Betrag handele es sich um unpfändbare Leistungen für die Existenzsicherung seiner Bedarfsgemeinschaft. Dass es sich im Zeitpunkt der Zahlung an den Beklagten bei seinem Konto nicht mehr um ein Pfändungsschutzkonto gehandelt habe, sei insoweit unbeachtlich. Jedenfalls verstoße die Pfändung gegen seine Grundrechte.
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Mit Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2025 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19. Januar 2024 sei rechtmäßig und der durch die A-Bank AG überwiesene Betrag auch nicht unpfändbar. Insbesondere sei die Vollstreckung nicht unbillig, denn es seien nicht die Sozialleistungen, sondern ein Guthaben auf dem Bankkonto des Klägers gepfändet worden. Zudem verstoße die Vollstreckung auch nicht gegen das von Verfassungs wegen zu berücksichtigende Übermaßverbot. Anhaltspunkte, aufgrund derer eine Gefährdung oder Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers durch die Vollstreckung ersichtlich wären, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Am 15. Juli 2025 hat der Kläger Klage erhoben.
- 10
Der gepfändete Betrag stamme ausschließlich aus einer Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und sei zur Existenzsicherung gezahlt worden. Er sei daher gemäß § 42 Abs. 4 SGB II bzw. § 54 Abs. 4 SGB Erstes Buch (I) unpfändbar gewesen. Insoweit komme es nicht auf den technischen Status als Pfändungsschutzkonto, sondern allein auf die materielle Herkunft und Zweckbindung der Mittel an. Zudem seien die vom Jobcenter gezahlten Leistungen auch für seine, des Klägers, Ehefrau und sein Kind bestimmt gewesen, sodass insoweit ein besonderer Pfändungsschutz bestehe.
- 11
Der vom Jobcenter überwiesene Betrag sei zwar höher gewesen als der nunmehr an den Beklagten gezahlte Betrag, es seien jedoch in der Zwischenzeit ausschließlich Abbuchungen zur Deckung existenzieller Verpflichtungen erfolgt.
- 12
Er, der Kläger, habe das Konto nur deshalb von einem Pfändungsschutzkonto in ein reguläres Konto umstellen lassen, da erhebliche Mietrückstände bestanden hätten und der Verlust der Wohnung gedroht habe. Bei einem Pfändungsschutzkonto sei jedoch die Höhe der möglichen Abhebungen begrenzt und zur Zahlung der Mietschulden deutlich zu niedrig gewesen. Die Mietrückstände seien nach der Zahlung an den Beklagten nur durch Darlehen von Bekannten zu tilgen gewesen; das Geld habe er mit Verzögerung am 2. September 2024 beim Vermieter abgeben können. Obwohl also die Mietrückstände bereits im September 2024 hätten getilgt werden können, habe im November 2024 weiterhin eine daraus resultierende Darlehensverbindlichkeit gegenüber den Bekannten bestanden.
- 13
Schließlich würden durch die Pfändung existenzsichernder Leistungen seine, des Klägers, Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt.
- 14
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verurteilen, den aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19. Januar 2024 erlangten Betrag in Höhe von 7.634,20 € zu erstatten und festzustellen, dass die Einziehung bzw. Nichterstattung des genannten Betrages rechtswidrig war.
- 15
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt er auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.
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Am XX.XX.2025 ist auf Antrag des Schuldners durch Beschluss des Amtsgerichts X das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden (Az. xxx). Die Insolvenzverwalterin hat am XX.XX.2025 gegenüber dem Gericht erklärt, den Rechtstreit nicht aufnehmen zu wollen; der Kläger hat in diesem Zusammenhang erklärt, den Rechtstreit nach § 85 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) selbst aufnehmen und fortführen zu wollen.
- 18
Auf die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 13. Oktober 2025 wird Bezug genommen.
- 19
Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. November 2025 dem Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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…
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
I.
- 22
1. Das Gericht versteht das Begehren des Klägers in der Weise, dass dieser sich nicht gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19. Januar 2024 an sich, sondern gegen eine Einziehung (d.h. eine Überweisung durch den Drittschuldner) mit dem Ziel wendet, dass ihm die von dem Jobcenter ausgezahlte Leistung von dem Beklagten zurückgezahlt wird.
- 23
Statthaft ist insoweit eine Leistungsklage gerichtet auf die Auszahlung des vom Beklagten vereinnahmten Geldbetrags (Jatzke, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Rn. 41 zu § 258 AO, 239. Lfg. 8/2016 m.w.N.; Neumann, in Gosch, AO/FGO, Rn. 39 zu § 258 AO, 93. Lfg. 12/2011). Ob daneben auch eine Feststellungsklage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Vereinnahmung des Geldbetrages i.H.v. 7.634,20 € festzustellen, statthaft wäre (angesichts der Subsidiarität der Feststellungsklage, vgl. Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Rz. 4 zu § 40 FGO, 184. Lfg. 1/2025, eher zu verneinen), kann vorliegend dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.
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2. Das Gericht konnte trotz des über das Vermögen des Klägers eröffneten Insolvenzverfahrens in der Sache entscheiden. Dabei kann dahinstehen, ob das Verfahren durch die Insolvenzeröffnung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen worden ist oder ob es sich um ein Verfahren handelt, welches nicht i.S.d. § 240 Satz 1 ZPO die Insolvenzmasse betrifft.
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a) Nach § 240 Satz 1 ZPO werden nur solche anhängigen Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Partei unterbrochen, welche einen Verfahrensgegenstand haben, der geeignet ist, im Insolvenzverfahren rechtlich zur Masse zu gehören (Stackmann, in MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, Rn. 20 zu § 240 ZPO). Insbesondere fehlt es an einem Insolvenzmassebezug, wenn der Rechtsstreit über einen Gegenstand geführt wird, der nicht Teil der Insolvenzmasse ist, weil er nach § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (Cymutta, in BeckOK Insolvenzrecht, Rn. 8a zu § 85 InsO m.w.N.).
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b) In den übrigen Verfahren, in denen also die Insolvenzmasse betroffen ist, tritt infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein. Die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Insolvenzverfahren dauert so lange, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO).
- 27
c) Im Streitfall betrifft das Verfahren nach Auffassung des Klägers die Rückforderung eines nach dem SGB II nicht pfändbaren Betrages. Das Verfahren wäre mithin durch die Insolvenzeröffnung nicht unterbrochen worden. Ob diese Rechtsauffassung zutrifft, kann an dieser Stelle dahinstehen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof (BGH) in Bezug auf unpfändbare Forderungen bereits entschieden hat, dass diese nach Zahlung auf das Konto des Schuldners dem Zugriff der Gläubiger unterfallen und in der Folge gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO auch zur Insolvenzmasse gehören (bspw. Beschluss vom 8. November 2007, IX ZB 221/03, NJW-RR 2008, 360 zu der Frage, ob ausgezahlte beamtenrechtliche Beihilfezahlungen der Insolvenzmasse unterfallen; zu der Frage der Zugehörigkeit von Bürgergeldansprüchen zur Insolvenzmasse vgl. auch Ahrens, NJW-Spezial 2023, 725; siehe hierzu auch unter 2. a) aa)).
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Denn auch wenn das Verfahren eine massezugehörige Forderung beträfe, hätte der Kläger das zunächst unterbrochene Verfahren nach § 85 Abs. 2 InsO wirksam wieder aufgenommen. Lehnt die Insolvenzverwalterin die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits ab, so können gemäß § 85 Abs. 2 InsO sowohl der Schuldner, auf den die Prozessführungsbefugnis infolge der Ablehnung übergeht, als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 30. Juni 2005, V R 29/00, BFH/NV 2006, 137 m.w.N.), wobei Voraussetzung für die Aufnahmebefugnis des Schuldners gem. § 85 InsO das Vorliegen eines Aktivprozesses ist. Ein solcher ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner einen Anspruch verfolgt, der zur Insolvenzmasse gehört und im Falle seines Obsiegens die zur Verteilung anstehende Masse vergrößern würde (vgl. Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 29. Oktober 2008, 1 K 192/08, juris m.w.N.).
- 29
Hier hat die Insolvenzverwalterin die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits abgelehnt und der Kläger die Aufnahme des Rechtsstreits beantragt. Es handelt sich auch für ihn um einen Aktivprozess, da er einen Anspruch verfolgt, der – die Pfändbarkeit des streitgegenständlichen Betrages unterstellt – zur Insolvenzmasse gehörte.
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3. Die Ablehnung der Erstattung des aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19. Januar 2025 gepfändeten Betrages in Höhe von 7.634,20 € war nicht rechtswidrig.
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a) Ein Anspruch auf Auszahlung des streitgegenständlichen Betrags besteht nicht infolge einer Unpfändbarkeit des Betrags nach § 319 AO i.V.m. § 42 Abs. 4 SGB II.
- 32
aa) Nach § 319 AO gelten in Verfahren nach der Abgabenordnung Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, sinngemäß. Nach § 42 Abs. 4 SGB II kann der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, bspw. Bürgergeld nach dem SGB II, nicht gepfändet werden.
- 33
Somit wäre vorliegend der Anspruch des Klägers auf Sozialleistungen nicht pfändbar gewesen. Darauf kommt es jedoch nicht an, da sich der Pfändungsschutz nicht auf den bereits vom Jobcenter überwiesenen und dem Girokonto des Klägers gutgeschriebenen (Bürger-)Geldbetrag erstreckt. Gegen die Drittschuldnerin ist mit der Gutschrift ein neuer, auf einem selbständigen Rechtsgrund beruhender Anspruch des Klägers entstanden, der grundsätzlich gepfändet werden kann und insoweit eigenständigen Pfändungsschutzregeln unterworfen ist. Mit anderen Worten setzt sich die Unpfändbarkeit der Sozialleistungen nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf dem Girokonto fort (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 29. Mai 2015, 1 BvR 163/15, NJW 2015, 3083; BFH, Urteil vom 21. November 2023, VII R 11/20, BFHE 282, 495; Bundesgerichtshof -BGH-, Beschlüsse vom 16. August 2023, VII ZB 64/21, NJW-RR 2023,1288, zu Corona Überbrückungshilfen III m.w.N.; vom 22. März 2005, XI ZR 286/04, BGHZ 162, 349, zu Arbeitseinkommen). Hieran ändert – entgegen der Ansicht des Klägers – auch der Umstand nichts, dass bei der Berechnung der Sozialleistungen auch die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau und die Kinder berücksichtigt wurden, zumal die Leistungen mit Bescheid vom XX.XX.2024 allein dem Kläger gegenüber (vorläufig) festgesetzt wurden. Im Übrigen besteht kein Pfändungsschutz für Gutschriften auf Konten Dritter (BFH, Urteil vom 21. November 2023, VII R 11/20, BFHE 282, 495).
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Der Schutz hätte nach der Überweisung durch die Pfändungsschutzregeln der §§ 850k, 899 ff. ZPO durch die Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung eines Pfändungsschutzkontos sichergestellt werden können, welches Guthabenbeträge unabhängig von ihrer Herkunft und Regelmäßigkeit schützt, mithin Guthaben, die durch die Gutschrift pfändbarer oder (ganz oder teilweise) unpfändbarer Ansprüche entstehen (BGH, Beschluss vom 26. September 2019, IX ZB 21/19, NJW-RR 2019, 1520). Durch dieses Schutzsystem werden auch die Grundrechte des Klägers hinreichend geschützt.
- 35
Der Kläger besaß im Zeitpunkt der Überweisung des streitgegenständlichen Betrags kein Pfändungsschutzkonto, sondern hatte sich diesem Schutz selbst entzogen, indem er dieses vorher bewusst in ein reguläres Konto (rück)umstellen ließ. Auf den Grund dieser Umstellung kommt es bei der Prüfung der Frage der Pfändbarkeit von Guthaben nicht an. Im Übrigen hätte der Kläger den für ihn verfügbaren Betrag auf Antrag erhöhen lassen können (§ 902, 903 ZPO), hätte mithin das Pfändungsschutzkonto nicht zwingend (rück)umstellen müssen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem vom ihm zitierten Beschluss des BGH vom 24. Januar 2018 (VII ZB 21/17, NJW-RR 2018, 570). In dem dort entschiedenen Fall ging es grade um die Höhe der pfändungsfreien Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto.
- 36
Aus dem gleichen Grund war der sich auf dem Konto des Klägers befindende Betrag nicht aufgrund einer sog. „Zweckgebundenheit“ i.S.d. § 851 ZPO unpfändbar (dazu bspw. Hirte/Praß in Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl. 2025, Rz. 34 zu § 36), denn auch diese entfällt nach der Überweisung auf ein reguläres Konto des Schuldners (vgl. bspw. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2013, IX ZR 220/11, NJW 2013, 719; vom 8. November 2007, IX ZB 221/03, NJW-RR 2008, 360).
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bb) Darüber hinaus wurde durch den Kläger – trotz des gerichtlichen Hinweises im Erörterungstermin – schon nicht dargelegt oder unter Beweis gestellt, dass es sich bei dem an den Beklagten überwiesenen Betrag noch um das vom Jobcenter gezahlte Bürgergeld handelte. So räumte der Klägervertreter im Erörterungstermin selbst ein, dass von dem Konto seit der Überweisung des Jobcenters bis zu der Zahlung an den Beklagten u.a. „Ausgaben … für Einkäufe“ abgegangen und auch Zahlungen des Sohnes eingegangen seien. Nachprüfbar war dies aufgrund der umfangreichen Schwärzungen der eingereichten Kontoauszüge nicht.
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b) Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages folgt auch nicht daraus, dass die Vollstreckung insoweit nach § 258 AO hätte beschränkt werden müssen. Die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs im Sinne des § 258 AO ist eine von Amts wegen zu prüfende Ermessensentscheidung des Beklagten, die vom Gericht nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüft werden kann, wobei der in § 258 AO verwendete Begriff der Unbilligkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der von den Gerichten voll nachgeprüft werden kann (FG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1979, V 121/79, EFG 1980, 57). Die Klage kann daher nur dann Erfolg haben, wenn die Vollstreckung bzw. die Vollstreckungsmaßnahme unbillig ist und bei der Ablehnung des begehrten Vollstreckungsaufschubs die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (FG München, Urteil vom 22. Februar 2010, 14 K 3659/09, juris).
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aa) Die angegriffene Vollstreckung war nicht unbillig im Sinne von § 258 AO. Eine Unbilligkeit ist dann gegeben, wenn die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900, m.w.N.; Urteil vom 31. Mai 2005 VII R 62/04, BFH/NV 2005, 1743), wobei einzelne Vollstreckungsmaßnahmen auch endgültig aufgehoben werden können (Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Rz. 20 zu § 258 AO, 184. Lfg. 1/2025). Bei § 258 AO handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift.
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Die durch die Vollstreckungsmaßnahme ausgelösten Folgen müssen jedenfalls über die allgemeinen Nachteile hinausgehen, die mit Steuerzahlungen oder der Zwangsvollstreckung typischerweise einhergehen (vgl. BFH, Beschluss vom 18 April 1989, VII B 226/88, BFH/NV 1990, 687; FG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2020, 8 V 1791/20 AO, EFG 2020, 1194; FG München, Beschluss vom 18. August 2011, 4 V 2050/11, juris). Deshalb können bspw. eine Kreditaufnahme, eine Einschränkung der Lebensführung oder ein drohendes Insolvenzverfahren einen unangemessenen Nachteil nicht begründen (Jatzke, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Rz. 14 zu § 258 AO, 239. Lfg. 8/2016, m.w.N.).
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Bei der Beurteilung der Unbilligkeit sind die widerstreitenden Interessen des Vollstreckungsschuldners an einer Verschonung und des Steuergläubigers an einer möglichst zeitnahen Durchsetzung des Steueranspruchs und der Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegeneinander abzuwägen (Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Rn. 14 zu § 258 AO, 239. Lieferung, 8/2016).
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(b) Vorliegend kann dahinstehen, ob eine von der Finanzbehörde aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vorgenommenen Pfändung von Forderungen auf einem Girokonto des Steuerpflichtigen bereits dann nicht unbillig i.S.d. § 258 AO ist, wenn der Steuerpflichtige zwar schwerwiegende Folgen der Pfändung geltend macht, bei der Bank jedoch von der Möglichkeit, sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen zu lassen, oder von ggf. sonst in Betracht kommenden Möglichkeiten des gesetzlichen Pfändungsschutzes keinen Gebrauch gemacht hat (so FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Januar 2023, 1 V 2520/22, juris; Sächsisches FG, Urteil vom 17. März 2016, 8 K 125/16, juris; vgl. auch Landgericht -LG- Lüneburg, Urteil vom 4. Mai 2017, 4 O 180/16, juris). Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch das erkennende Gericht diese Ansicht für grundsätzlich überzeugend hält, um dem Schutzkonzept des Pfändungsschutzkontos Rechnung zu tragen. Im Übrigen hat ein Schuldner für den Schutz der an ihn gerichteten Zahlungen selbst Sorge zu tragen, indem er alles dahingehend veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem Pfändungsschutzkonto eingehen und verbleiben (vgl. BFH, Urteil vom 21. November 2023, VII R 11/20, BFHE 282, 495). Dem steht auch die Entscheidung des BFH vom 9. Juli 2020 (VII S 23/20 (AdV), NJW 2020, 2749) nicht entgegen, da in dem dort entschiedenen Fall der Schuldner über ein Pfändungsschutzkonto verfügte.
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(c) Jedenfalls aber bestand in dem Zeitpunkt, als der streitgegenständliche Betrag an den Beklagten überwiesen wurde (28. November 2024), keine Gefahr eines unangemessenen Nachteils bzw. schwerwiegender Folgen mehr. So stand nicht mehr zu befürchten, dass der Kläger seine Familienwohnung aufgrund bestehender Mietrückstände hätte räumen müssen, denn den Mietrückstand hatte er bereits mit Hilfe von Darlehen aus dem Bekanntenkreis am 2. September 2024 vollständig getilgt und konnte infolgedessen in der Wohnung verbleiben; die Miete ab Oktober 2024 wurde unmittelbar durch das Jobcenter an den Vermieter überwiesen. Andere schwerwiegende Folgen, die über das hinausgehen, was bei jeder Vollstreckung eintritt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere stellen die nunmehr bestehenden Verbindlichkeiten bei den privaten Darlehensgebern keinen unangemessenen Nachteil dar, hinter den der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zurücktreten müsste.
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(d) Da bereits keine Unbilligkeit i.S.d. § 258 AO vorliegt, kommt es auf die Frage der rechtmäßigen Ermessensausübung durch den Beklagten nicht an.
II.
- 45
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
- 46
2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 42 Abs. 4 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 4 SGB 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 85 Aufnahme von Aktivprozessen 5x
- FGO § 6 1x
- FGO § 90 1x
- AO 1977 § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung 12x
- FGO § 40 1x
- FGO § 155 3x
- ZPO § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren 6x
- InsO § 36 Unpfändbare Gegenstände 2x
- ZPO § 850f Änderung des unpfändbaren Betrages 1x
- IX ZB 221/03 2x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2008, 360 2x (nicht zugeordnet)
- V R 29/00 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2006, 137 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 192/08 1x (nicht zugeordnet)
- AO 1977 § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen 2x
- ZPO § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen 1x
- ZPO § 852 Beschränkt pfändbare Forderungen 1x
- ZPO § 899 Pfändungsfreier Betrag; Übertragung 1x
- ZPO § 900 Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger 1x
- ZPO § 901 Verbot der Aufrechnung und Verrechnung 1x
- ZPO § 902 Erhöhungsbeträge 1x
- ZPO § 903 Nachweise über Erhöhungsbeträge 1x
- ZPO § 904 Nachzahlung von Leistungen 1x
- ZPO § 905 Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht 1x
- ZPO § 906 Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht 1x
- ZPO § 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto 1x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 163/15 1x
- NJW 2015, 3083 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 11/20 3x
- BFHE 282, 495 3x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZB 64/21 1x
- NJW-RR 2023,1288 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 286/04 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 162, 349 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos 1x
- §§ 850k, 899 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 21/19 1x
- NJW-RR 2019, 1520 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZB 21/17 1x
- NJW-RR 2018, 570 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 851 Nicht übertragbare Forderungen 1x
- IX ZR 220/11 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2013, 719 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 102 1x
- EFG 1980, 57 1x (nicht zugeordnet)
- 14 K 3659/09 1x (nicht zugeordnet)
- 05 VII R 63/04 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2006, 900 1x (nicht zugeordnet)
- 05 VII R 62/04 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 2005, 1743 1x (nicht zugeordnet)
- VII B 226/88 1x (nicht zugeordnet)
- BFH/NV 1990, 687 1x (nicht zugeordnet)
- 8 V 1791/20 1x (nicht zugeordnet)
- EFG 2020, 1194 1x (nicht zugeordnet)
- 4 V 2050/11 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- 1 V 2520/22 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 125/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 O 180/16 1x (nicht zugeordnet)
- VII S 23/20 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2020, 2749 1x (nicht zugeordnet)
- FGO § 135 1x
- FGO § 115 1x