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ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache

Zivilprozessordnung

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 10 Ca 545/24
27. Juni 2024
10 Ca 545/24 27. Juni 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Detmold - 2 Ca 731/23
26. Juni 2024
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Urteil vom Arbeitsgericht Köln - 17 Ca 2237/23
23. Mai 2024
17 Ca 2237/23 23. Mai 2024
Urteil vom Arbeitsgericht Düsseldorf - 8 Ca 6052/23
24. April 2024
8 Ca 6052/23 24. April 2024
Urteil vom Landgericht Bochum - 9 S 123/22
26. Mai 2023
9 S 123/22 26. Mai 2023
Beschluss vom Amtsgericht Dillingen an der Donau - 2 C 26/22
16. März 2022
2 C 26/22 16. März 2022
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 7 U 5748/21
23. Februar 2022
7 U 5748/21 23. Februar 2022
Endurteil vom Landgericht München II - 21 O 10885/16
12. November 2021
21 O 10885/16 12. November 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 25 W 189/19
26. Juli 2019
25 W 189/19 26. Juli 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 37/18
13. Dezember 2018
2 U 37/18 13. Dezember 2018