ZVG § 157

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Nach der Feststellung des Teilungsplans hat das Gericht die planmäßige Zahlung der Beträge an die Berechtigten anzuordnen; die Anordnung ist zu ergänzen, wenn nachträglich der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird. Die Auszahlungen erfolgen zur Zeit ihrer Fälligkeit durch den Verwalter, soweit die Bestände hinreichen.

(2) Im Falle der Hinterlegung eines zugeteilten Betrags für den unbekannten Berechtigten ist nach den Vorschriften der §§ 135 bis 141 zu verfahren. Die Vorschriften des § 142 finden Anwendung.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 9 U 153/14
11. Februar 2015
9 U 153/14 11. Februar 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 7/12
14. Mai 2014
9 C 7/12 14. Mai 2014