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ZVG § 158

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Zur Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld hat das Gericht einen Termin zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist von dem Verwalter zu beantragen.

(2) Soweit der Berechtigte Befriedigung erlangt hat, ist das Grundbuchamt von dem Gericht um die Löschung des Rechts zu ersuchen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist beizufügen; die Vorlegung des über das Recht erteilten Briefes ist zur Löschung nicht erforderlich.

(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 117, 127 entsprechende Anwendung.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 76/23
16. Juni 2025
5 U 76/23 16. Juni 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 14/17
21. März 2018
2 U 14/17 21. März 2018
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 608/06 - 163
29. November 2007
8 U 608/06 - 163 29. November 2007
Beschluss vom Amtsgericht Münster - 9 L 4/06
5. November 2007
9 L 4/06 5. November 2007