Beschluss vom Amtsgericht Münster - 9 L 4/06

Tenor

In dem Verfahren zur Zwangsverwaltung

des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von M Blatt #####

Grundbuchbezeichnung:

Gemarkung M Flur ### Flurstück ##, Gebäude- und Freifläche, A zur Größe von 5274 qm

Eigentümer:

F GmbH & Co KG vertreten durch den Insolvenzverwalter Dipl Volkswirt M

wird der Zwangsverwalter Rechtsanwalt C, aus M gemäß § 153 Abs. 1 ZVG angewiesen, die ab dem 23.1.2006 entstandenen und von der Stadt M – Amt für Finanzen und Beteiligungen – in M erhobenen Gebühren für Straßenreinigung, Abfall –und Abwasserentsorgung bzgl. der Grundstücke A (Gemarkung M Flur ###, Flurstück ##) zu zahlen.

Die vorgenannten Benutzungsgebühren sind für den Zeitraum vom 23.1.2006 bis zum 16.10.2007 als Ausgaben der Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG anzusehen. Ab dem 17.10.2007 sind diese Gebühren als öffentliche Last im Sinne von § 156 Abs. 1 ZVG zu behandeln.

Da für diese erforderliche Maßnahme zurzeit keine bzw. nicht ausreichende Mittel vorhanden sind, wird angeordnet, dass die betreibende Gläubigerin, die Sparkasse D, F, D, binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einen Vorschuss in Höhe von 10.180,83 € an den Zwangsverwalter zu zahlen hat. Widrigenfalls wird das Verfahren aufgehoben.

Gegen diesen Beschluss haben die betreibende Gläubigerin, die Schuldnerin sowie Beteiligte gem. § 9 ZVG die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung schriftlich die Möglichkeit, beim Amtsgericht in M unter Angabe des obigen Aktenzeichens befristete Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 1 RpflG einzulegen.


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