Beschluss vom Landgericht Duisburg - 11 T 59-60/13

Tenor

  • 1. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 04.03.2013 (Az. 046 K 118/10) wird verworfen.

  • 2. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 20.03.2013 (Az. 046 K 118/10) wird zurückgewiesen.

  • 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger zu 1).

  • 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

  • 5. Der Beschwerdewert wird auf 365.000,00 € festgesetzt.


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